• Squeeze Out - keine Thema für Blue Chip-Aktionäre, aber ich bin gespannt auf die ersten konkreten Auswirkungen im smallcap-Bereich. Folgender Artikel aus dem Nebenwerte-Journal wurde auch bei https://www.antizyklisch-investieren.com/www.share-infos.de reingestellt - ich gehe davon aus, dass beiden Quellen nicht geschadet wird, wenn ich den Beitrag hier reinstelle.

    Habt Ihr schon Signale für konkrete Squeeze-Outs bemerkt?

    Gruss, witchdream

    Übernahmerecht und Squeeze Out: Neuerungen im Gesellschaftsrecht im Praxistest
    Bis Anfang dieses Jahres waren Vorschriften über Unternehmensübernahmen in Deutschland lediglich im Übernahmekodex festgehalten. Die Regelungen hatten sich zwar grundsätzlich in der
    praktischen Anwendung bewährt. Jedoch bestand das Problem, dass der Übernahmekodex nicht
    allgemein verbindlich war.
    Übernahmegesetz löst freiwilligen Kodex ab
    Bis zum Frühjahr 2001 hatten von über 1.000 deutschen börsennotierten Unternehmen immerhin 261
    den freiwilligen Kodex nicht anerkannt. Angesichts dieser großen Zahl hat der Gesetzgeber auf
    Empfehlung der Börsensachverständigenkommission ein Gesetz zur Regelung von öffentlichen
    Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und Unternehmensübernahmen (Übernahmegesetz)
    geschaffen. Mit dem Übernahmegesetz, das seit Jahresbeginn in Kraft ist, sind erstmals in
    Deutschland Vorschriften für die Durchführung von Übernahmeangeboten gesetzlich festgehalten.
    Das Übernahmegesetz ist in fünf Abschnitte gegliedert. Die ersten beiden Abschnitte beinhalten dabei
    zum einen allgemeine Vorschriften, zum anderen wird dort der Zuständigkeitsbereich des
    Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel als beaufsichtigende Instanz definiert. Abschnitt drei
    behandelt Angebote zum Erwerb von Wertpapieren. Der vierte Abschnitt regelt freiwillige
    Übernahmeangebote, der fünfte Abschnitt legt Voraussetzungen für ein Pflichtangebot fest. Im
    sechsten Abschnitt werden allgemeine Verfahrensregeln behandelt.
    Angebote zum Erwerb von Wertpapieren (3. Abschnitt WpÜG) sind alle öffentlichen Kaufangebote
    über Aktien einer Zielgesellschaft mit Sitz im Inland, die zum Handel an einem organisierten Markt
    zugelassen sind. Letztere Voraussetzung liegt dann vor, wenn die Wertpapiere im Amtlichen Handel,
    im Geregelten Markt oder im Neuen Markt notiert sind - die Regelungen des Übernahmegesetzes
    gelten somit nicht für Angebote über Wertpapiere, die lediglich im Freiverkehr gehandelt werden.
    Für die skizzierten Angebote schreibt das Übernahmegesetz allgemeine Mindestanforderungen vor,
    die in erster Linie einen fairen und geordneten Ablauf des Verfahrens gewährleisten sollen. Hierzu
    gehört bspw. die Verpflichtung des Bieters, alle Aktionäre unter gleichen Bedingungen gleich zu
    behandeln. Weiterhin müssen den Aktionären der Zielgesellschaft umfassende Informationen zur
    Verfügung gestellt werden und die Finanzierung des Angebots muss durch den Bieter sichergestellt
    sein.
    Zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen gelten weitere Vorschriften für freiwillige
    Übernahmeangebote (4. Abschnitt WpÜG). Im Gegensatz zu einfachen Angeboten zum Erwerb von
    Wertpapieren sind Übernahmeangebote im Sinne des Gesetzes Angebote, die auf den Erwerb der
    Kontrolle über eine Zielgesellschaft gerichtet sind. Dabei wird unterstellt, dass ein Großaktionär dann
    die Kontrolle über eine Gesellschaft ausübt, wenn er mindestens 30% der Stimmrechte hält. Die
    Vorschriften über Übernahmeangebote gehen weit über die Regelungen der Angebote zum Erwerb
    von Wertpapieren hinaus. Ursache hierfür ist die Ansicht des Gesetzgebers, dass Aktionäre im Fall
    eines Kontrollwechsels im Unternehmen besonders schutzbedürftig sind.
    Während der Bieter bei Angeboten, die nicht auf Kontrollerwerb ausgerichtet sind, bei der Festlegung
    der Gegenleistung ungebunden ist, sieht das Gesetz für die Gegenleistung im Rahmen von
    Übernahmeangebote Mindestanforderungen vor. So ist der Bieter bei Übernahmeangeboten zwar
    grundsätzlich berechtigt, für die Aktien der Zielgesellschaft neben einer Geldleistung in Euro auch
    Aktien anzubieten, die zum Handel an einer Börse im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind.
    Der Bieter ist jedoch insbesondere dann zu einer Barleistung verpflichtet, wenn er in zeitlichem
    Zusammenhang zum Übernahmeangebot in nicht unerheblichen Umfang Aktien der Zielgesellschaft
    gegen Geldleistung erworben hat.
    Die im Rahmen von Übernahmeangeboten gebotene Gegenleistung muss angemessen sein. Als
    Maßstab ist hierbei unter anderem der durchschnittliche Börsenkurs der letzten drei Monate
    heranzuziehen. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, welchen Kurs der Bieter bei Vorerwerben
    von Aktien der Zielgesellschaft bezahlt hat.
    Grundsätzlich ist der Erfolg freiwilliger Übernahmeangebote von der Entscheidung der Aktionäre der
    Zielgesellschaft abhängig. Vorstand und Aufsichtsrat dürfen dagegen während eines laufenden
    Angebots keine Maßnahmen in die Wege leiten, die den Erfolg des Übernahmeangebots verhindern
    könnten. Diese Neutralitätspflicht wird lediglich dann durchbrochen, wenn die Hauptversammlung der
    Zielgesellschaft den Vorstand ermächtigt, durch einen sogenannten Vorratsbeschluss im Fall eines
    Übernahmeangebots Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. Sofern die Satzung des Unternehmens keine
    höhere Quote vorschreibt, sind derartige Beschlüsse mit mindestens ¾ des auf der
    Hauptversammlung vertretenen Kapitals herbeizuführen. Der Vorratsbeschluss hat eine Gültigkeit von
    maximal 18 Monaten. Der Vorstand der Zielgesellschaft kann hiervon nur mit Zustimmung des
    Aufsichtsrates Gebrauch machen.
    Für Pflichtangebote (5. Abschnitt WpÜG) gelten sowohl die allgemeinen Mindestanforderungen als
    auch die Vorschriften über Übernahmeangebote. Ein Pflichtangebot muss abgegeben werden, wenn
    ein Aktionär unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über eine Zielgesellschaft erlangt. Dabei spielt es
    keine Rolle, ob der Aktionär die Kontrollschwelle von 30% durch börsliche oder außerbörsliche Käufe
    überschritten hat. In jedem Fall ist er dazu verpflichtet, den übrigen Aktionären ein Übernahmeangebot
    für ihre Anteile zu unterbreiten. Einzige Ausnahme: Die Kontrolle wurde durch ein nach den Regeln
    des neuen Übernahmegesetzes durchgeführtes freiwilliges Übernahmeangebot erreicht.
    Seit Jahresbeginn wurden bereits Angebote für die Wertpapiere von elf Zielgesellschaften abgegeben.
    Dabei handelt es sich immerhin bei drei Angeboten um Pflichtangebote: Bei der BW Bank, der
    Monachia Grundstücks-AG und der CAA AG haben Großaktionäre die Kontrollschwelle von 30%
    überschritten. Die Aktionäre der betroffenen Gesellschaften kommen somit in den Genuss von
    Übernahmeangeboten, die ohne das neue Übernahmegesetz von den Großaktionären wohl nicht
    unbedingt abgegeben worden wären.
    Squeeze Out: Zwangsabfindung von Kleinaktionären
    Durch das Übernahmegesetz sind in erster Linie die Interessen der Kleinaktionäre geschützt. Sie
    erhalten im Falle eines Kontrollwechsels durch Veränderungen im Aktionärskreis die Möglichkeit, ihre
    Beteiligung zu einem angemessenen Preis abzugeben. Zu berücksichtigen sind allerdings auch die
    berechtigten Interessen des Großaktionärs. Besonders dann, wenn durch eine Übernahme der
    Streubesitz sehr klein geworden ist, hat der Großaktionär in der Praxis oft das Interesse, sämtliche
    Anteile zu übernehmen und die Börsennotiz aufzuheben: Die Finanzierungsfunktion der Börse spielt in
    diesen Fällen kaum noch eine Rolle. Der Formalaufwand, der sich durch Hauptversammlungen und
    Aktionärsbetreuung ergibt, steht somit in keinem Verhältnis mehr zum Nutzen der Börsennotiz. Hinzu
    kommt das Risiko, dass Kleinaktionäre mit Anfechtungsklagen Strukturmaßnahmen blockieren.
    Bisher hatten Großaktionäre hierzulande lediglich die Möglichkeit, Restaktionäre durch indirekte
    Maßnahmen auszuschließen. So wurde bspw. im Fall Macrotron versucht, die Streubesitzaktionäre
    zum Austritt aus der Gesellschaft zu drängen, indem der Vorstand der Gesellschaft einen Antrag auf
    Rücknahme der Börsennotiz gestellt hat. Für viel Aufsehen sorgte auch der Moto Meter-Fall, bei dem
    die Streubesitzaktionäre im Rahmen einer übertragenden Auflösung ausgeschlossen werden sollten.
    Diese Vorgehensweisen führten regelmäßig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem
    Hauptaktionär und den Streubesitzaktionären, mit denen sich im Einzelfall sogar das
    Bundesverfassungsgericht beschäftigen musste. Diese in der Praxis aufgetretenen Streitfälle haben
    den Gesetzgeber veranlasst, den Sachverhalt allgemein verbindlich zu regeln.
    Seit Jahresbeginn ist die skizzierte Problematik durch eine Ergänzung des Aktiengesetzes geregelt: In
    den §§ 327a - f AktG hat der Gesetzgeber den im angelsächsischem Raum schon lange etablierten
    Squeeze Out in das deutsche Gesellschaftsrecht eingeführt. Hierbei handelt es sich um ein
    Instrument, mit dem ein Großaktionär verbliebene Kleinaktionäre zwangsweise aus einer
    Aktiengesellschaft ausschließen kann: Ab einer Beteiligungshöhe von 95% kann ein Aktionär seit
    Jahresbeginn gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung durch
    Hauptversammlungsbeschluss die Übertragung der noch im Streubesitz befindlichen Aktien
    verlangen.
    Für die Streubesitzaktionäre stellt ein Squeeze Out einen erheblichen Eingriff in ihre Eigentumsrechte
    dar. Dennoch haben sie keine Möglichkeit, den entsprechenden Hauptversammlungsbeschluss
    anzufechten. Ihnen bleibt lediglich, die Angemessenheit der Barabfindung im Rahmen eines
    gerichtlichen Spruchstellenverfahrens überprüfen zu lassen. Angemessen ist die Abfindung, sofern sie
    eine volle wirtschaftliche Kompensation für den Verlust der Rechtsposition gewährt. Was sich in der
    Theorie klar anhört, wird in der Praxis zu erheblichen Streitigkeiten führen: Es ist zu erwarten, dass
    wohl annährend jeder Squeeze Out im gerichtlichen Spruchstellenverfahren enden wird.
    Der Anwendungsbereich des Squeeze Out ist im Vergleich zu den Regeln des Übernahmegesetzes
    größer. So müssen die betroffenen Wertpapiere nicht an einem organisierten Markt gehandelt werden.
    Der Squeeze Out ist somit auch bei Papieren durchführbar, die lediglich im Freiverkehr notiert sind.
    Bereits in den ersten Wochen dieses Jahres wurden zahlreiche Squeeze Outs angekündigt. Den
    Anfang machte die Medienfirma Viva Medien AG, die den Ausschluss der Kleinaktionäre bei der
    Tochter Brainpool TV durchführen wird. Die AMB Generali Holding wird sogar gleich bei vier
    Konzerntöchtern die Kleinaktionäre ausschließen. Das wohl bekanntestes Beispiel ist die Allianz, die
    entsprechende Transaktionen bei ihren Töchtern Dresdner Bank, Vereinte Versicherung und Hermes
    vorbereitet.
    Die genannten Konstellationen werden allerdings erst der Anfang einer Squeeze Out -Welle sein.
    Immerhin lassen sich auf dem deutschen Kurszettel über 100% Gesellschaften identifizieren, bei
    denen ein einzelner Großaktionär mindestens 95% der Stimmrechte hält. Viele dieser Großaktionäre
    werden in den kommenden 18 Monaten die durch den Gesetzgeber neu geschaffene Gelegenheit
    nutzen und sich durch einen Squeeze Out elegant von verbliebenen Kleinaktionären trennen.
    Dabei ist zu erwarten, dass besonders große Konzernmütter rasch Kleinaktionäre bei
    Tochtergesellschaften abfinden werden. Gerade bei kleinem Reststreubesitz können diese
    Unternehmen den Squeeze Out bei ihren Tochtergesellschaften praktisch aus der Portokasse
    bezahlen. Nicht ohne Grund wurden daher die Kurse von Unternehmen wie Hoechst (Mutter: Aventis)
    oder Audi (Mutter: VW) in den letzten Wochen von Spekulanten in die Höhe getrieben. Anleger sollten
    bei aller Spekulation auf eine hohe Abfindung jedoch berücksichtigen, dass sich die Höhe der
    Barabfindung an fundamentalen Kennziffern orientiert.
    Mkurzrock
    Der Bericht wurde mit freundlicher Genehmigung des Nebenwerte Journals veröffentlicht, wo er in
    Ausgabe Nr. 4 2002 abgedruckt wurde.
    Kontakt:
    Nebenwerte Journal GmbH
    Haferweg 13
    44797 Bochum
    Telefon: 0234 / 797578
    Fax: 0234 / 795172
    eMail: nebenwerte@aol.com
    Interessenten erhalten auf Anfrage eine Ausgabe des Nebenwerte Journals gratis per Post.

  • HI witchdream

    habe mich auch mal kurz mit dem Thema befasst - schau dir mal die genannten Audi-Aktien an...weiss nicht, wo sie derzeit stehen, hatten aber eine enorme rallye hinter sich, als ich sie mir das letzte mal betrachtet habe...

    bei dresdner ist die sache wohl bei der nächsten HV von der Allianz über die Bühne, wenn ich das richtig verfolgt habe!

    Wenn man einsteigen will, muss man Werte suchen, die die Kriterien erfüllen und dann darauf hoffen, dass tatsächlich ein Angebot eingeht - ist nicht so ganz meine Welt.

    Schau dir mal Walter an, dort war mal die Rede, da sie eine freigewordene Stelle für Investor-Relations gar nicht erst neu besetzt haben - ein delisting mit entsprechender abfindung war in der gerüchteküche...ob's ein echter squeeze out werden soll(te) bin ich aber gerade überfragt!

    upwind

    p.s.: gibt's freud'sche verschreiber? ich finde folgenden Satz in deinem artikel wunderbar:

    >Immerhin lassen sich auf dem deutschen Kurszettel über 100% Gesellschaften identifizieren, bei
    denen ein einzelner Großaktionär mindestens 95% der Stimmrechte hält.< ;D ;D ;D

  • Hallo zusammen,

    hinsichtlich Delisting oder Squeeze Out ist die Diskussion im W-O Board ganz lehrreich. Man beachte, wie oft sich die Diskussionsteilnehmer verfruehte/falsche Hoffnungen gemacht haben und wie oft vor dem Angebot die Kurse gebasht wurden bzw die Kleinaktionaere das zumindest so empfinden und bei der Spekulation am Ende verloren haben.

    Gruesse

    Balkenchart

  • Hier eine kleine Fallstudie, über die ich eben zufällig gestolpert bin: Abfindung der Otto-Reichelt-Aktionäre (WKN 700790). Am 8.4. die Ergebnisse 2001: gesteigerter Umsatz, Eigenkapitalquote 61%, gesteigerte Gewinne, gesteigerter Cashflow. Am 9.4. dann das Abfindungsangebot über 5,63 ¤, das ein paar Cents über dem (monatelangen!) All-Time-Low von 2001 liegt. Vor diesen beiden Meldungen hatte sich der Aktienkurs bereits wieder auf 8 ¤ erholt. Nach dem "Abfindungsangebot" Kurssturz auf unter 6 ¤. Alles nachzulesen anhand der ad-hocs bei w:0.

    Wenn ich Reichelt-Kleinaktionär wäre, wäre ich stinksauer... Nach "angemessener Abfindung" sieht mir das nicht aus.

    Grüsse, witchdream

  • aus aktuellem Anlass, was soll ich machen?
    Squeeze Out bei Keramag.
    Die Aktie steht seit einem halben Jahr bei ca 60,00¤.(neu 61,90¤)
    Das Angebot beträgt 56,16¤
    Gekauft am 28.6.005 für 56,10¤
    Ich finde das Angebot eher dürftig.
    Zeit habe ich bis zum 12.4.06.
    Ich kann also noch etwas abwarten.
    Am liebsten würde ich verkaufen, zur Not mit Spekusteuer.

    Bei der 2.Aktie sieht es etwas anders aus. Degussa.
    Da wird die Zeit noch reichen und das Angebot sieht wesentlich besser aus.

    witchdream hat ja einen sehr guten Beitrag hier eingestellt,
    leider verstehe ich Gesetzestexte nicht so gut.
    Für praktische Vorschläge und oder Erfahrungen bin ich dankbar.

    Gruß zero

  • Hemmschuh für Spekulanten
    Von [01.03.2007; Boerse Online Heft 10/2007]
    DAS OBERLANDESGERICHT STUTTGART HAT DEN BUNDESGERICHTSHOF AUFGEFORDERT, DIE METHODE ZUR BERECHNUNG VON BARABFINDUNGEN FÜR MINDERHEITSAKTIONÄRE ZU ÄNDERN. BARABFINDUNGEN
    Kündigt ein Unternehmen an, dass es die Minderheitsaktionäre los werden will (Squeeze-out), steigt der Aktienkurs oft vor der Hauptversammlung (HV), die das absegnen muss. Denn Richter ziehen gewöhnlich die Börsenkurse der drei Monate vor der HV heran, wenn sie beurteilen sollen, ob die Barabfindung angemessen ist. Je höher der Kurs, desto besser also für die ausscheidenden Aktionäre.
    Damit könnte bald Schluss sein: Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Bundesgerichtshof (BGH) aufgefordert, stattdessen die drei Monate direkt vor der Bekanntgabe des Squeeze-out zu betrachten.
    Die Richter argumentieren, die bisherige Regelung beruhe auf einem Spiraleffekt:
    Anleger spekulieren auf höhere Abfindungen und treiben den Kurs, was tatsächlich die Abfindungen erhöht (Az. 20 W 6/06, 16. Februar 2007).
    Es ist gut möglich, dass der BGH die Methode ändert. Denn das Bundesverfassungsgericht hat bereits signalisiert, dass es keine Bedenken dagegen hätte (Az.
    BvR 704/03, 29. November 2006). RD

  • Squeeze out - Squeeze in ( IPO )

    Der Name hat sich geändert von Degussa über RAG zu Evonik.

    http://www.evonik.com/de/real-estate/index.htm

    Ob Degussa mit Immobilienbeimischung günstiger zu haben ist ?

    http://www.evonik.com/de/investor-relations/index.html

    "If it sounds too good to be true, it probably is."

    "Theoretisch gibt es keinen Unterschied zwischen der Theorie und der Praxis. Praktisch stimmt das aber nicht."

    "Erfahrung ist das was man bekommt, wenn man nicht bekommt was man möchte."

  • Ächz, ich hänge den Otto Stumpf mal um, der hat noch ein paar lukrative Geschwisterchen.

    Hageda, gestern +103%:

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    Kötitzer Ledertuch- und Wachstuch-Werke, gestern +46%:

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    Und eben unser lieber Otto Stumpf, gestern +75%:

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    Der Grund sind leider keine florierenden Wachstuch-Fabriken oder heimliche Weltmarktführer bei Reisszwecken oder Büroklammern sondern:

    "Teuerste deutsche Aktie soll vom Kurszettel verschwinden

    Sie kostet derzeit 11.000 Euro und ist damit wohl das wertvollste deutsche Anteilspapier. Nun aber steht die Aktie der Kötitzer Ledertuch- und Wachstuch-Werke vor dem Aus an den Börsen.

    Frankfurt - Die Familie des Milliardärs Adolf Merckle will die Kötitzer Ledertuch- und Wachstuch-Werke komplett übernehmen. Dazu soll die Hauptversammlung Ende Dezember beschließen, die verbliebenen Aktionäre aus dem Unternehmen zu drängen - gegen eine Abfindung von 14.520 Euro je Aktie, wie Kötitzer am Freitag mitteilte. Kötitzer hat mit Textilien nichts mehr zu tun, sondern ist lediglich der Börsenmantel, in dem Merckle einige seiner umfangreichen Vermögenswerte gebündelt hat.

    Merckle, der unter anderem HeidelbergCement, den
    Pharmahersteller Ratiopharm, den Pharmahändler Phoenix Chart zeigen und den Geländefahrzeugbauer Kässbohrer kontrolliert, kündigte
    noch weitere Veränderungen in seinem Firmengeflecht an: Auch aus den als reine Holdinggesellschaften für Phoenix fungierenden Firmen Otto Stumpf und Hageda will er die außenstehenden Aktionäre herausdrängen.

    kai/Reuters

    http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,516593,00.html

    Time is on our side (TFF)

  • Hallo,

    wer weiß, wo man Informationen zum Squeeze out bei der Degussa bekommt? Konkret geht es mir darum, welche Anträge von Aktionären gegen den Squeeze out Beschluss gestellt wurden. Bin ich richtig informiert, dass es einige Anfechtungsklagen gab, weil die RAG einem Hedgefond höhere Abfindungen gezahlt hat? Und gab es Anträge auf Spruchstellenverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung?
    Wäre toll, wenn mir hier jemand weiterhelfen kann. Ich brauche das ganze für ein Projekt.
    Danke

  • Meiner Meinung nach müsste da die RAG verklagt werden.
    Degussa wurde wegen SKW Trostberg verklagt und musste nach Jahren etwas mehr bezahlen. Die Nachzahlung war in 2001.
    (Landgericht München I,Az 5HK O 4304/01)
    Ich hatte Degussa vor der Übernahme durch die RAG, kann mich aber an eine Klage nicht mehr erinnern.

  • Wenigstens einer der zum ATH dümpelt. Mal sehen ob Spekulation oder was Neues demnächst (Allianz könnte in 2 Wochen ein neues Angebot abgeben).

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    Time is on our side (TFF)

    Einmal editiert, zuletzt von Herakles (13. Januar 2008 um 17:38)

  • Nach einer bindenden Entscheidung des BGH wird für Zwangsabfindungen künftig nicht mehr das Kursmittel der drei Monate zugrundegelegt, die der beschließenden HV vorangehen, sondern jener drei Monate, die der Bekanntgabe der Zwangsabfindung vorangehen. Die Richter wollten offenbar Kursexplosionen nach Bekanntgabe verhindern.

    Seit wann berücksichtigen Richter die ökonomischen Konsequenzen einer Regelung? Offenbar immer dann, wenn die Interessen des Großkapitals im Spiel sind! Ich finde das eine Schweinerei, eigentlich müßte die ganze Regelung verfassungswidrig sein. Denn wer nutzt denn hier wen aus? Gibt es irgendeine dringliche Notwendigkeit, eine Zwangsabfindung durchzusetzen, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu wahren, oder gar den Bestand des Unternehmens zu erhalten? In der Regel wohl nicht. Also entweder gütliche Einigung mit den Miteigentümern, oder eben keine Änderung des Status quo. Übers Ohr hauen kann mit der neuen Regelung m.E. vor allem der Großaktionär die Kleinaktionäre, wenn er z.B. 97% hat und mit 1% den Kurs drückt, um dann mit einer Enteignung (nennen wir das Ding doch als das, was es ist, und nicht mit einem euphemistischen Anglizismus!) die fehlenden 4% zu holen.

    In anderen Ländern sind die Kleinaktionäre offenbar noch schlechter gestellt.

    In "unserer Demokratie" werden keine Minderheiten unterdrückt oder zum Schweigen gebracht (Boris Pistorius). Sondern die Mehrheit.
    "Unsere" Demokratie verhält sich zur Demokratie wie Transfrauen zu Frauen.