Steuern ab 2018

  • Da ist wohl selbst den großen Geistern im Finanzministerium inzwischen klargeworden, dass die Besteuerung des Gewinns bei einem Nullsummenspiel (wie z.B. Termingeschäften) nicht viel bringt, solange Verluste gegengerechnet werden können. Aber statt der logischen Konsequenz, nämlich weder Gewinn aus Spekulationsgeschäften zu besteuern, noch Verluste absetzbar zu machen, geht man lieber den Weg, der von den Gerichten bislang systematisch verwehrt wurde.

    Die frühere Lösung mit der Spekulationsfrist ist aus Sicht der Finanzminister auch Mist, da dann Verluste früh realisiert werden, Gewinne laufen gelassen werden.

    Dass man die private Altersvorsorge mittels Analoga zu Roth-IRA oder 401k unterstützen könnte, kommt den großen Geistern im Finanzministerium natürlich nicht in den Sinn (und jetzt komme mir bitte keiner mit Riester oder Rürup).

  • Zitat

    Deutsche sollen Glücksspieler statt Anleger werden

    Mit einer Portion Sarkasmus wird die Einigung auf einen neuen Glücksspiel-Staatsvertrag aufgenommen. Die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen scheinen günstig für Anbieter wie Bet-at-Home und Zeal Network. Die Aktien steigen um gut vier beziehungsweise 1,5 Prozent.


    Allerdings wundern sich Börsianer, dass der Gesetzgeber Leben für Anleger immer weiter erschwere, Online-Glücksspiel dagegen leichter zugänglich und offiziell genehmigt werde.

    "Die haben nach ein paar Jahren gemerkt, wie viel Steuern ihnen da durch die Lappen gehen", sagt ein Händler. Dies mache den Zugang zum Spiel für die Bundesbürger zwar leichter, allerdings sei nicht ganz klar, welches zusätzliche Spielerpotenzial damit noch generiert werden könne.

    Quelle: n-tv

    »In meinem Alter begreife ich, dass Zeit mein kostbarster Besitz ist.«
    »Freiheit bedeutet, dass man nicht unbedingt alles so machen muss wie andere Menschen.«
    »Eine Aktie zu verkaufen die fällt, ist in etwa so, als ob man ein Haus für 100.000 Dollar kauft und es verkauft, sobald jemand 80.000 Dollar dafür bietet.«
    Buffett

  • Die Änderung des EStG (siehe Seite 15 Artikel 5 (1). Nach §20 Abs. 6 Satz 4ff) wurde vom Bundesrat am 20.12. beschlossen.

    [...]

    Wenn also 60 von 100 solchen Geschäften Gewinn und 40 von 100 Verlust bringen, dann dürfen Verluste nur bis 10000 im selben Jahr verrechnet werden. Prost Mahlzeit.


    2 Monate später schafft es dieser Murks allmählich in die Tagespresse. Edit: auch etwas Wiwo mit dem "Heilmittel" Spardosen GmbH

    Bitte mehr davon, um die Schnarchnasen in Bonn wachzurütteln bzgl. zurückpaddeln.


    „Die DSW wird die Neuregelung gerichtlich überprüfen lassen, sobald ein Anleger dadurch beschwert sein sollte.“ - Na, das wird aber noch etwas dauern. 2021 keine Verlustverrechnung, 2022 Steuererklärung, 2023 Widerspruch gegen Steuerbescheid abgeschmettert. Dann also Klage in 2024 und danach bis 2030 durch die Instanzen.


    Hey, und die FDP:

    „Nötig wäre das glatte Gegenteil“, meint er und fordert eine vollständige Anerkennung aller Verluste aus Kapitalanlagen, die steuerliche Anerkennung von Negativzinsen und Steuerfreiheit von Kursgewinnen aus langfristigen Wertpapiergeschäften. Die FDP werde deshalb einen Antrag im Bundestag einbringen, um den Vermögensaufbau durch Aktien zu stärken.


    Leute, wählt FDP!

  • Alle Jahre wieder, kommt das Jahressteuergesetz irgendwann auch durch den Bundesrat.


    Zum Thema Verluste aus Optionen bzw. Totalverlusten:


    Verlustverrechnung aus Termingeschäften

    Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, können künftig bis 20.000 Euro im laufenden Kalenderjahr mit Gewinnen und so genannten Stillhalterprämien verrechnet werden - bisher waren es maximal 10.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste könnten auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen verrechnet werden.


    Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der so genannten Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro im Jahr ausgeglichen werden. Auch hier ist die Übertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf die Folgejahre möglich.

  • Bisher gab es keine Grenze. Ende 2019 wurde dann beschlossen, dass ab 1.1.2021 die Anrechenbarkeit auf EUR 10.000,00 begrenzt wird. Diese Grenze wurde un auf EUR 20.000,00 erhöht, bevor die EUR 10.000,00 jemals in Kraft traten.


    So hab ich es im Kopf.


    Balkenchart

  • Zum BFH Urteil kann ich nur sagen WOW, nicht mal 13 Jahre später ist das “schon” bei den höchsten deutschen Gerichten angekommen...


    Die Verlustverrechnungstöpfe gibt es seit 2009. Dann kommt das Thema der Begrenzung der Verlustverrechnung auf 20.000 EUR bei Termingeschäften schon ca. 2033 beim BFH an, und eine Entscheidung des BVG noch vor 2040. Die dann noch vor 2050 vom EuGH wieder an die unteren Instanzen zurückgegeben wird.

  • Zum BFH Urteil kann ich nur sagen WOW, nicht mal 13 Jahre später ist das “schon” bei den höchsten deutschen Gerichten angekommen...


    Die Verlustverrechnungstöpfe gibt es seit 2009. Dann kommt das Thema der Begrenzung der Verlustverrechnung auf 20.000 EUR bei Termingeschäften schon ca. 2033 beim BFH an, und eine Entscheidung des BVG noch vor 2040. Die dann noch vor 2050 vom EuGH wieder an die unteren Instanzen zurückgegeben wird.

    werden dann meine Erben etwas davon haben, oder müssen sie einen neuen Instanzenweg gehen?

  • was Neues zum Thema Verrechnung von Verlusten bei Optionen


    Optionsscheine und Zertifikate fallen lt. Bundesfinanzministerium nicht (mehr) unter die Begrenzung der Verrechnung von Verlusten/Gewinnen von Termingeschäften auf 10000 20000 p.a.


    Sag noch einer was gegen die Bankenlobby.


    Bildschirmfoto_2021-06-06_18-07-34.png

  • Betrifft: Handel mit Futures


    https://www.bafin.de/SharedDoc…93B18C78F5951C9A.1_cid500



    ..wenn Sie als "Privatkunde" mit Futures handeln, sollten Sie die Pressemitteilung der BaFin vom 17.02.2022 inklusive der Zusatzinformationen aufmerksam durchlesen:


    Produktintervention: BaFin will Privatkunden bei Handel mit Futures besser schützen

    Privatkunden in Deutschland sollen auch beim Handel mit Futures davor geschützt werden, in hoch-volatilen Marktsituationen ihr gesamtes Vermögen zu verlieren. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) plant daher, die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Futures mit Nachschusspflichten zu beschränken. Privatkunden dürften mit diesen Produkten dann nicht mehr handeln. Nachschusspflichten bei finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference, CFD) hatte die deutsche Finanzaufsicht bereits 2017 verboten.

    Für Privatkundinnen und -kunden ist der Handel mit Finanzprodukten, die mit einer Nachschusspflicht verbunden sind, aus Sicht der BaFin mit erheblichen Risiken verbunden. In hoch-volatilen Marktsituationen können diese Produkte unbegrenzte Verluste nach sich ziehen. Reicht das eingesetzte Kapital eines Anlegers nicht aus, um Verluste auszugleichen, muss dieser mit seinem sonstigen Vermögen dafür ein-treten. Kleinanleger können weitaus mehr verlieren als ihr eingesetztes Kapital und mussten in der Vergangenheit teilweise sechsstellige Euro-Beträge als Nachschuss leisten.

    Nach ihrem Retail-Verbot für CFD mit Nachschusspflichten beobachtet die BaFin aktuell, dass Anbieter verstärkt Futures mit Nachschusspflichten an Privatkunden vermarkten. Derzeit kommen zudem vermehrt Mini- und Micro-Future-Produkte mit Nachschusspflichten auf den Markt. Diese richten sich aufgrund ihrer geringeren Kontraktgröße und damit niedrigeren Eintrittsschwelle speziell an Kleinanleger. Die BaFin will mit ihrer Produktinterventionsmaßnahme sicherstellen, dass sich der Verlust von Privatkunden wie bei CFD auch bei Futures künftig auf den Betrag beschränkt, den diese investiert haben.

    Die Aufsicht kann die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Finanzinstrumenten beschränken oder verbieten, um Kleinanleger zu schützen (Art. 42 Markets in Financial Instruments Regulation, MiFIR). Den Entwurf ihrer Produktinterventionsmaßnahme hat die BaFin heute veröffentlicht. Bis zum 17. März 2022 besteht Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.


    Bei der beabsichtigen Maßnahme soll Wertpapierfirmen die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von Futures mit Nachschusspflichten an Kleinanleger in Deutschland untersagt werden. Die Beschränkung wird dann 3 Monate nach dem Erlass wirksam.


    ... zu Risiken und Auswirkungen fragen Sie Ihren Futures-Broker ... sofern dieser über die geplante Produktintervention schon Bescheid weiß ...