KUNERT AKTIENGESELLSCHAFT
Immenstadt
- ISIN DE 000 634190 2 und DE 000 634193 6 -
- WKN 634 190 und 634 193 -
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir laden Sie ein zur achtzehnten ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 19. Juli 2006, 10:00 Uhr, in der Hofgarten-Stadthalle, Hofgartenstraße, 87509 Immenstadt/Allgäu.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2005 und des gebilligten Konzernabschlusses der KUNERT AG zum 31. Dezember 2005, des Lageberichtes für die KUNERT AG und den Konzern und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005
2. Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von EUR 107.000,00 auf neue Rechnung vorzutragen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2005 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2005 Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2006
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2006 zu wählen.
6. Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats läuft bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2006 beschließen wird. Das von den Anteilseignern gewählte Mitglied des Aufsichtsrats Herr Arndt Björn Geiwitz hat erklärt, dass er sein Amt mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung niederlegt. Hierdurch wird eine Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat notwendig.
Der gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung aus 6 Personen bestehende Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz aus vier von der Hauptversammlung und aus zwei von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, als von der Hauptversammlung im Wege der Ergänzungswahl zu wählendes Mitglied
Herrn Luca Ramella, wohnhaft Mailand, Unternehmensberater, Managing Director bei AlixPartners Milan, Mailand und zurzeit Mitglied im Vorstand der KUNERT AG
mit Wirkung nach Beendigung der Hauptversammlung für die verbleibende Amtsperiode bis zur Beendigung jener Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2006 beschließen wird, zu wählen.
Herr Ramella ist Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sind:
President Bruno Magli SPA (Italy)
Chairman and CEO Bruno Magli inc (USA)
Member of the Board of Directors of Brun Magli Ltd (Japan)
President Eurolites SPA(Italy)
President Aric SPA (Italy)
Amministratore unico Palmar Finanziaqria SPA (Italy)
Member of the Board of Directors of La Pescaia srl (Italy)
Darüber hinaus verfügt Herr Ramella über keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien eines Wirtschaftsunternehmens. Herr Ramella wird spätestens mit Ablauf dieser Hauptversammlung aus seinem Amt als Vorstandsmitglied der KUNERT AG ausscheiden.
7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Anpassung an das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts
Durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 22. September 2005 sind unter anderem die gesetzlichen Regelungen über die Einberufung der und die Teilnahmevoraussetzungen an der Hauptversammlung (§ 123 AktG) geändert worden. Die Neufassung von § 123 AktG soll das satzungsmäßige Hinterlegungserfordernis durch die satzungsmäßige Anmeldung und das satzungsmäßige Erfordernis eines Berechtigungsnachweises ersetzen. Außerdem wurde in § 131 Abs. 2 AktG die Möglichkeit geschaffen, dass die Satzung oder die Geschäftsordnung den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Das UMAG ist am 1. November 2005 in Kraft getreten. Die Satzung der KUNERT AG soll an die Gesetzesänderungen angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a. § 16 Abs. 3 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
"(3) Die Einberufung muss mindestens dreißig Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre zur Hauptversammlung nach § 17 Absatz 1 der Satzung anzumelden haben, im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Der Tag der Bekanntmachung und der letzte Anmeldetag werden nicht mitgerechnet. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen am Sitz der Gesellschaft gesetzlich anerkannten Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle dieses Tages der vorhergehende Werktag.
b. § 17 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
§ 17
(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft oder einer in der Einladung bezeichneten Stelle spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen.
(2) Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen.
(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
(4) Die Fristen nach § 17 sind jeweils vom Tag der Hauptversammlung zurückzurechnen. Der Tag der Hauptversammlung zählt dabei nicht mit. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Sitz der Gesellschaft gesetzlich anerkannten Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle dieses Tages der vorhergehende Werktag.
c. In § 18 der Satzung wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Der Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder einzelne Rede- und Fragebeiträge zu setzen.
8. Beschlussfassung über den Verzicht auf eine individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung
Das Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen (VorstOG) vom 3. August 2005 hat eine Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung bei börsennotierten Aktiengesellschaften im Anhang des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses eingeführt. Die entsprechenden Bestimmungen (§ 285 Satz 1 Nr. 9 a HGB und § 314 Abs. 1 Nr. 6 a HGB) gelten für Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahre, im Fall der KUNERT AG also erstmals für das am 1. Januar 2006 beginnende Geschäftsjahr. Die Hauptversammlung kann gemäß §§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 2 HGB beschließen, dass entsprechende Angaben unterbleiben. Die Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Sie kann höchstens für einen Zeitraum von fünf Jahren erfolgen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Die in § 285 Satz 1 Nr. 9 a Satz 5 bis 9 und § 314 Abs. 1 Nr. 6 a Satz 5 bis 9 HGB verlangten Angaben unterbleiben in den Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2006 bis 2010 einschließlich, längstens aber bis zum 18. Juli 2011.
9. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 31. August 2005 wurde die Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10% des Grundkapitals zu erwerben. Diese Ermächtigung ist bis zum 27. Februar 2007 befristet. Um auch nach Ablauf des 27. Februar 2007 eigene Aktien erwerben zu können, soll die bestehende Ermächtigung erneuert werden:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a. Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der Kaufpreis (ohne Nebenkosten) den Durchschnitt der tagesvolumengewichteten Schlusskurse der Stamm- bzw. Vorzugsaktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems tretenden System) während der letzten fünf Handelstage der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Erwerb um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf er den Durchschnitt der tagesvolumengewichteten Schlusskurse der Stamm- bzw. Vorzugsaktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems tretenden System) während der letzten fünf Handelstage der Frankfurter Wertpapierbörse vor der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 20 % über- bzw. unterschreiten.
b. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebote an alle Aktionäre vorzunehmen, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Stamm- bzw. Vorzugsaktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft. Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne der vorstehenden Regelung gilt der Durchschnitt der tagesvolumengewichteten Schlusskurse der Stamm- bzw. Vorzugsaktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems tretenden System) während der letzten fünf Handelstage der Frankfurter Wertpapierbörse vor der Veräußerung der Aktien. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.
c. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebote an alle Aktionäre zu veräußern bzw. zu begeben, soweit dies gegen Sachleistung zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.
d. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrates ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Einziehung zu ändern.
e. Die vorstehenden Ermächtigungen zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Einziehung eigener Aktien können ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden.
f. Die Ermächtigung wird mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 19. Juli 2006 wirksam und gilt bis zum 18. Januar 2008. Die derzeit bestehende, von der Hauptversammlung am 31. August 2005 erteilte und bis zum 27. Februar 2007 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben.
Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung zu Punkt 9 der Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 S. 2 AktG
Tagesordnungspunkt 9 enthält den Vorschlag, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 18. Januar 2008 eigene Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von bis zu 10 % für die Gesellschaft zu erwerben. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, die derzeit bestehende, bis zum 27. Februar 2007 befristete Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien durch eine neue, bis zum 18. Januar 2008 laufende Ermächtigung zu ersetzen. Mit der Ermächtigung wird es der Gesellschaft ermöglicht, von dem Instrument des Erwerbs eigener Aktien Gebrauch zu machen, um die mit dem Erwerb von eigenen Aktien verbundenen Vorteile im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu nutzen.
Beim Erwerb der Aktien ist die Gesellschaft bereits gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet. Der Erwerb eigener Aktien kann nur über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebotes erfolgen. Hierdurch erhalten alle Aktionäre in gleicher Weise die Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, sofern die Gesellschaft von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch macht.
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert werden. Mit diesen Möglichkeiten des Verkaufs wird bei der Wiederausgabe der Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt.
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Veräußerung erworbener eigener Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebote an alle Aktionäre vornehmen kann, sofern die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Stamm- und Vorzugsaktien der KUNERT AG gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der Regelung gilt der Durchschnittskurs der tagesvolumengewichteten Schlusskurse der Stamm- bzw. Vorzugsaktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten fünf Handelstage der Frankfurter Wertpapierbörse vor der Veräußerung der Aktien. Der endgültige Veräußerungspreis für die eigenen Aktien wird zeitnah vor der Veräußerung der eigenen Aktien festgelegt.
Die mit der vorgeschlagenen Ermächtigung eröffnete Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dient dem Interesse der Gesellschaft, eigene Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger zu verkaufen und/oder den Aktionärskreis zu erweitern. Die Gesellschaft soll dadurch in die Lage versetzt werden, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können. Den Interessen der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenpreis von Stamm- und Vorzugsaktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit der Festlegung eines nach dem Handelsvolumen gewichtigen Durchschnittskurses für den maßgeblichen Börsenpreis soll gewährleistet werden, dass die Interessen der Aktionäre der Gesellschaft nicht durch zufällige Kursbildung beeinträchtigt werden. Die Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10% des Grundkapitals der Gesellschaft.
Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die aufgrund der Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu begeben. Der internationale Wettbewerb verlangt zunehmend diese Form der Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Akquisitionsgelegenheiten schnell und flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgetragene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung, der eine zeit- und kostenaufwändige Abwicklung eines Bezugsrechts vermeidet.
Als Alternative zu einer Veräußerung der erworbenen Aktien soll dem Vorstand zudem die Möglichkeit an die Hand gegeben werden, durch den Erwerb eigener Aktien und deren anschließende Einziehung die Eigenkapitalrendite auf die verbleibenden Aktien zu erhöhen.
Der Vorstand wird in der nächsten Hauptversammlung über eine erfolgte Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien berichten.
Auslage von Unterlagen
Der in der Aufsichtsratssitzung am 12. April 2006 festgestellte und von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young AG, Stuttgart, testierte Jahresabschluss der KUNERT AG zum 31. Dezember 2005, der vom Aufsichtsrat gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2005, der Lagebericht des Vorstands für die KUNERT AG und den Konzern, der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005, der Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie der Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 9 liegen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der
KUNERT AG, Julius-Kunert-Straße 49, 87509 Immenstadt
und in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Vorlagen.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung (UMAG) am 1. November 2005 haben sich die Voraussetzungen für die Berechtigung der Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts geändert. Bis zur Anpassung der Satzung der Gesellschaft an das UMAG, die auf der Hauptversammlung am 19. Juli 2006 beschlossen werden soll, gelten neben den neuen Gesetzesregelungen die bisherigen Satzungsbestimmungen mit bestimmten sich aus dem UMAG ergebenden Modifikationen fort. Für die Teilnahme ist es ausreichend, die Voraussetzungen von nur einer der beiden folgenden Alternativen zu erfüllen:
1. Alternative: Teilnahme durch Hinterlegung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bis spätestens am Beginn des Mittwoch, den 28. Juni 2006, bei der Gesellschaft, Julius-Kunert-Straße 49, 87509 Immenstadt, bei einem deutschen Notar, bei einer zur Entgegennahme der Aktien befugten Wertpapiersammelbank oder bei einer der nachstehend genannten Hinterlegungsstellen in den üblichen Geschäftsstunden hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen.
Hinterlegungsstellen sind die Niederlassungen des nachstehend aufgeführten Kreditinstitutes:
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, Abtlg. FMS5HV, Arabellastr. 12, 81925 München
Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn die Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei einer anderen Bank bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt werden. Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die von diesen auszustellende Bescheinigung spätestens am Ende des 12. Juli 2006 bei der Gesellschaft unter der Adresse KUNERT AG, Julius-Kunert-Straße 49, 87509 Immenstadt, einzureichen.
2. Alternative: Teilnahme durch Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind ferner auch diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihren Anteilsbesitz durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis durch das depotführende Institut nachgewiesen haben, wobei sich dieser Nachweis auf den Beginn des 28. Juni 2006 zu beziehen hat und der Gesellschaft spätestens bis zum Ende des 12. Juli 2006 unter der Adresse KUNERT AG, Julius-Kunert-Straße 49, 87509 Immenstadt zugehen muss.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Gegenanträge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG oder Wahlvorschläge der Aktionäre gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an die folgende Adresse der KUNERT AG zu richten:
KUNERT AG
Investor Relations
Julius-Kunert-Straße 49
87509 Immenstadt
Telefax: 08323/12-538
E-Mail: ir@kunert.de
Die bis spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung unter dieser Adresse eingehenden Anträge von Aktionären werden den anderen Aktionären unverzüglich im Internet unter www.kunert-ag.de zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter dieser Internetadresse veröffentlichen.
Immenstadt, im Mai 2006
KUNERT AKTIENGESELLSCHAFT
Der Vorstand