Fastpennystock klagt gegen Pennystockregelung !

  • Kippt die Penny-Stocks- Regelung am Donnerstag?


    Foris prozessiert gegen die Reformpläne der Deutschen Börse


    Berlin hö - Mit eigenem Know-how will Prozessfinanzierer Foris die Reformpläne der Deutschen Börse für den Neuen Markt stoppen. Das Berliner Unternehmen hat gegen den geplanten Ausschluss von Billigaktien geklagt, will ihn um ein Jahr verschieben. Dabei ist die Aktie noch über zwei Euro wert - die kritische Marke liegt bei einem Euro. Ist die Klage ein PR-Gag? "Auf keinen Fall", sagt Vorstand Christian Rollmann. "Beim zweiten Kriterium, dem Börsenwert, sind wir schon unter der Grenze." Am Donnerstag will das Frankfurter Landgericht das Urteil verkünden. Kleinaktionärsschützer Carsten Heise (DSW): "Das Delisting ist ein kleiner Schritt - aber mit hohem Signalwert. Wenn die Börse schon damit nicht durchkommt, hat sie ein Problem."



    ...wollte ich Euch nicht vorenthalten...


    DAQel

    "Vergangenheit ist Geschichte, Zukunft ist Geheimnis und jeder Augenblick ein Geschenk."

  • Hier die Entscheidung


    ftd.de, Do, 16.8.2001, 12:30


    Foris: Das Urteil im Wortlaut


    Das Landgericht Frankfurt hat am Donnerstag über den Antrag von Foris auf einstweilige Verfügung gegen die Delisting-Regeln am Neuen Markt entschieden.


    Im Urteil heißt es auszugsweise und teilweise sinngemäß:


    "Trotz der somit generell bestehenden Zulässigkeit  des Antrags ist dieser aber insoweit unzulässig, als die Klägerin das Inkrafttreten der vorgesehenen Änderung insgesamt, also für alle Teilnehmer am Neuen Markt verhindern will. Insoweit fehlt ihr auch unter den Besonderheiten
    dieses Falles das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin kann nur ihre eigenen rechtlich geschützten Interessen wahrnehmen, die Befugnis,
    dies für alle anderen am Neuen Markt notierten Unternehmen zu tun, fehlt ihr dagegen. Ihr Begehren liefe auf eine dem deutschen Zivilprozeßrecht unbekannte Popularklage hinaus, mit der eine Person die Interessen einer unbestimmten Personengruppe verfolgt. Das vom
    Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene Institut der   Prozeßstandschaft greift deshalb nicht ein,
    weil es kein vorgetragenes oder auch ersichtliches allgemeines Interesse aller Teilnehmer des Neuen Markts an der Verhinderung der vorgesehenen Regelwerksänderung gibt. Nach wie vor gibt es
    Unternehmen, die nicht konkret befürchten müssen,   unter die Ausschlußregelung neuer Art zu fallen, die diese vielleicht sogar deshalb wollen, um wieder als innovative Unternehmen mit
    Wachstumspotential wahrgenommen zu werden.


    Die Kammer teilt auch nicht die Befürchtung der Klägerin, eine ihr gegenüber erstrittene "Sonderregelung" führte gerade deshalb zu einem weiteren Vertrauensverlust in ihre am Neuen Markt gehandelten Aktien. Als Anbieterin der "innovativen Dienstleistung Prozeßfinanzierung" könnte der vor Gericht erstrittene "Erfolg" auch
    den umgekehrten Effekt haben und das Vertrauen in ihre Kompetenz stärken. Unabhängig davon wäre die von der Klägerin geäußerte Befürchtung nicht geeignet, die schwerer wiegenden Argumente gegen
    Popularklage und Prozeßstandschaft zu überwinden.(...)


    Eigentümlichkeit


    Der "Neue Markt" weist eine "eigentümliche rechtliche Natur" auf. Der Handel auf diesem Neuen Markt ist privatrechtlich organisiert. Die
    "Eigentümlichkeit" ergibt sich aus der Verschränkung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Elemente. Nach Ziffer 2.3.1
    des Regelwerks setzt die Zulassung zum Neuen Markt die Zulassung der Aktien zum Geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse voraus. Diese Zulassung gehört zu dem öffentlich-rechtlich geregelten Verfahren nach dem Börsengesetz (BörsG), in dem die Beklagte als Gesellschaft des privaten Rechts mit hoheitlichen Aufgaben Beliehene ist. Aus dieser Zulassung folgt das Recht zur Aufnahme der Aktien in die Notierung am Geregelten Markt. Darauf müssen die Teilnehmer des
    Handels am Neuen Markt aber gerade verzichten (Ziffer 2.3.4. des Regelwerks), wenn sie in diesem neuen Marktsegment gehandelt werden wollen. Das erfordert das Verbot der Mehrfachnotierung in den
    unterschiedlichen Marktsegmenten der Frankfurter Wertpapierbörse.


    Die - öffentlich-rechtlich - zugelassenen Aktien unterliegen am Neuen Markt den privatrechtlich aufgestellten und - in Ziffer 3 des Regelwerks
    - weitere Zulassungsvoraussetzungen definierenden
    Handelsrichtlinien, zu deren Schaffung die Beklagte nach dem BörsG berechtigt ist.


    Da der Beklagten selbstredend weder Gesetzgebungs- noch Verordnungskompetenz zukommt und ihr im BörsG auch keine Satzungsgewalt verliehen wurde, kann dem BörsG nur die Aufforderung des Gesetzgebers an die Beklagte entnommen werden, Regeln für den Neuen Markt aufzustellen. Zum Rechtscharakter, Inhalt und Veränderbarkeit dieser Handelsrichtlinien ergibt sich aus dem BörsG gar

  • ...na ich denke mal, daß das nicht gerade toll für das sowieso schon darniedergegangene Ansehen der Börse ist, ein halbes Jahr Aufschub - und wer klagt jetzt ???


    DAQel

    "Vergangenheit ist Geschichte, Zukunft ist Geheimnis und jeder Augenblick ein Geschenk."