Beiträge von Zek

    Waffen sind auch nicht viel anders als Schuldscheine, die nicht eingelöst werden. Sie sind nur von Nutzen, falls der Russe angreift, und dann müssen viele außerdem ihr Leben und ihr Hab und Gut opfern.

    Eher finde ich, dass Waffen bzw. Investitionen in Rüstung mit einer Versicherungsprämie vergleichbar sind.

    Bei Schuldscheinen wäre es eher üblich, dass man eine Rückzahlung bekommt, die auch verzinst wird.
    Außerdem haben diese ein Emittentenrisiko durch den Schuldner.

    Wenn du die "Versicherung" durch die Waffen in Anspruch nimmst, dann hast du auch oft noch eine Selbstbeteiligung, denn du riskierst das eigene Leben beim Einsatz (bei Drohnen geringer).

    Selbst wenn du Waffen nicht einsetzt, dann sind sie zwar nicht verbraucht/verschlissen aber werden technologisch überholt und müssen laufend erneuert/modernisiert werden.
    Ein Schuldschein behält seinen nominellen Forderungswert aber die Inflation nagt natürlich daran und das Ausfallrisiko des Schuldners bleibt.

    Zek dann verstehe ich nur nicht, warum Trump/die USA ihr Handelsbilanzdefizit abbauen wollen? Wenn deine Aussage stimmt, sollten ihnen das Defizit doch nur Recht sein. Sie bekommen Waren/Realwerte gegen Dollar/Papier. Warum ist es das nicht?

    Meine Theorie:
    Weil Trump natürlich auch will das das Defizit in den USA sinkt.
    Der sieht einfach in die Tabelle und findet Deutschland mit einem hohen Überschuss und haut dann einfach raus, dass dieser Überschuss sinken sollte, weil er im Gegenzug ein Absinken des Defizits der USA haben will.

    Das erzielt er durch die Importzölle die einige Unternehmen aus Deutschland dazu "zwingen" in den USA direkt zu produzieren, weil das dann viel billiger wird und sie sonst nicht mehr wettbewerbsfähig in diesem Markt wären und ihn komplett verlören.

    Eine weitere Möglichkeit wäre der Konsum von Waffen aus den USA. Das hat zumindest den Effekt eines Tausches von "potentiell wertlosen grünen Scheinen" gegen Realgüter in Form von Waffen.

    Man kann natürlich die Art der Waffen in Frage stellen oder eben die Notwendigkeit.
    Aber:
    Das Defizit der USA würde sich aber verringern und ihre Waffenindustrie wird stärker ausgelastet und kann ihre Produktionskapazitäten ausbauen.
    In Deutschland hingegen werden dadurch potentiell nicht mehr Produktionsgüter erzeugt, sondern eher langfristige Waffenlieferverträge geschlossen, die einen dauerhaft niedrigeren Überschuss erwarten lassen.

    Eine andere Sache wären europäische Rüstungsgüter:
    Das würde den USA in der Frage der Reduzierung des Handelsdefizits nichts nützen.

    Joe und woodpecker: Das ist mir natürlich klar.

    Wer etwas in USD verkauft und dafür zunächst USD bzw. eine auf USD lautende Forderung erhält, wird damit letztlich Gläubiger gegenüber dem Dollarraum. Es müssen nicht unmittelbar US-Staatsanleihen sein. Ein Guthaben in USD ist wirtschaftlich zunächst ebenfalls eine Forderung, deren Wert davon abhängt, welche Gegenleistung man künftig dafür noch erwerben kann. Im Grundsatz gilt das für jede Währung.

    Deutschland exportiert viel und erzielt regelmäßig Handels- bzw. Leistungsbilanzüberschüsse.
    Spiegelbildlich baut Deutschland dadurch netto Forderungen beziehungsweise Vermögenspositionen gegenüber dem Ausland auf - natürlich nicht nur in USD.

    Genau darin liegt aber ein interessanter Punkt:
    Reale Waren und Dienstleistungen werden heute geliefert, während man dafür im Gegenzug finanzielle Ansprüche auf zukünftige Waren und Dienstleistungen erhält.

    Diese Ansprüche sind jedoch nur so viel wert wie die reale Kaufkraft, die sich später damit noch mobilisieren lässt. Die bereits gelieferten Maschinen, Autos, Chemieprodukte oder sonstigen Güter befinden sich dagegen beim Käufer und stellen unmittelbar reale Werte dar.

    Daher kann man durchaus die Frage stellen, wie sinnvoll ein dauerhafter Handelsbilanzüberschuss ist, wenn die dabei aufgebauten Auslandsforderungen langfristig erheblich an Kaufkraft verlieren könnten.
    Entscheidend ist natürlich auch, in welcher Form diese Forderungen gehalten werden:
    Eine Beteiligung an einem produktiven Unternehmen ist etwas anderes als ein unverzinstes Geldguthaben oder eine niedrig verzinste nominale Forderung.

    Im Kern bleibt aber:
    Ein Überschussland verzichtet heute auf einen Teil seines möglichen Konsums und erhält dafür Ansprüche auf zukünftigen Konsum. Wirtschaftlich sinnvoll ist das nur, wenn diese Ansprüche später noch eine angemessene reale Gegenleistung ermöglichen.

    Problematisch wird es insbesondere dann, wenn eine Währung oder große Bestände von Forderungen in dieser Währung massiv entwertet werden.
    In einem Extremfall kann eine solche Entwicklung auch erhebliche politische und geopolitische Konflikte erzeugen, gerade wenn sich andere Staaten dadurch um den realen Gegenwert ihrer zuvor gelieferten Güter gebracht sehen.

    Dabei spielt natürlich auch Machtpolitik eine Rolle. Das militärisch dominierende Imperium beziehungsweise die führende Supermacht unseres Planeten ist nicht besonders schwer zu benennen. Gegen eine solche Macht würde ich wegen einer Währungsentwertung jedenfalls keine militärische Intervention erwarten, solange der jeweilige Gegenpart nicht selbst wenigstens annähernd Supermachtstatus besitzt.

    Historisch ist der Mechanismus auch nicht völlig neu. Beim Römischen Reich wurde beispielsweise der Edelmetallgehalt der Münzen im Laufe der Zeit immer weiter reduziert. Der nominelle Wert blieb bestehen, während der reale Metallwert der einzelnen Münze sank.

    Das ist meines Erachtens durchaus mit modernem Fiatgeld vergleichbar. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass heute kein Mindestgehalt an Gold oder Silber mehr erforderlich ist. Die Geldmenge besitzt keine technisch durch einen Rohstoff vorgegebene Begrenzung und kann im Bank- und Zentralbanksystem grundsätzlich sehr stark ausgeweitet werden.

    Man kann nominale Geldforderungen also wesentlich leichter vervielfältigen als reale Güter.

    Und genau darin liegt für mich der entscheidende Unterschied:
    Geld und Forderungen können buchhalterisch geschaffen und vermehrt werden.
    Wohnungen, Maschinen, Energie, Rohstoffe, Lebensmittel oder Arbeitsleistung lassen sich dagegen nicht per Knopfdruck vervielfältigen.

    Am Ende entscheidet deshalb nicht die Zahl der vorhandenen Geldeinheiten oder Schuldscheine über den Wohlstand, sondern welche reale Gegenleistung sich damit tatsächlich noch erwerben lässt.

    Der Schuldenberg der USA ist so gigantisch, dass es schwieriger wird, freiwillige Gläubiger zu finden. Donald Trump könnte daher versuchen, andere Länder zu zwingen, US-Staatsanleihen zu kaufen. Die Grundlagen für einen neuen US-Finanzimperialismus sind schon gelegt.

    Im Kampf mit seinem vielleicht mächtigstem Gegner, dem Finanzmarkt, hat Donald Trump kürzlich eine scheinbar verrückte Offensive angekündigt. Die Versuche seines Finanzministers Scott Bessent, die Renditen langlaufender US-Staatsanleihen an den Börsen mit milliardenschweren Rückkäufen zu beeinflussen, seien nur "eine Art der Intervention", raunte Trump. Die "ultimative Intervention ist unser Militär. Und wenn wir es einsetzen müssen, werden wir es tun". ...

    Quelle

    Das klingt nicht unlogisch und passt vollkommen zum bisherigen Stil.

    Eine Weile könnte das noch helfen.

    ...

    Ich fürchte mich vor dem Ende dieser Bonanza. Derzeit deutet aber nichts auf dieses Ende hin. Keiner kann es sich leisten, an diesem Rennen nicht beteiligt zu sein, zumindest solange man die Mittel dazu hat. Jeder will zu den wenigen dominierenden Gewinnern gehören. Wer bremst, verliert. Vielleicht kommt aber irgendwann der Moment, an dem alle gleichzeitig auf die Bremse treten, weil klar wird, daß sich diese Investitionen nie amortisieren werden.

    In dem Zusammenhang spricht man immer von der "sunk cost fallacy". Ich hielt das nie für einen klaren Denkfehler (fallacy), denn die vergangenen Kosten spielen für die Entscheidung heute tatsächlich keine Rolle. Es geht nicht um die Frage, ob sich die gesamte Investition lohnt, sondern nur darum, ob sich die inkrementelle Investition ab heute lohnt oder nicht. Es kann durchaus lohnend sein, durchzuhalten, wenn man damit der einzig verbleibende Gewinner sein wird und/oder kurz vor dem Ziel steht. Allerdings ist halt kein Ende absehbar. Man weiß darüber hinaus auch nicht, wie hoch der TAM einmal sein wird und wie die technologische Entwicklung aussehen wird, Stichwort DeepSeek. Die historischen Beispiele sind geläufig, zuletzt der Telekomboom in den Neunzigern (Mobilfunk und Glasfaser).

    KI ist für mich zunächst einmal die Fortführung der Digitalisierung.

    Digitalisierung findet zwar kontinuierlich statt, größere Produktivitätssprünge erfolgen aber häufig in Stufen. Eine neue Technologie hebt das erreichbare Niveau an.
    Danach müssen viele Marktteilnehmer relativ schnell auf dieses neue Level kommen, weil sie sonst tatsächlich nicht mehr konkurrenzfähig sind oder zumindest so wahrgenommen werden.

    Genau deshalb stellt sich bei KI die Frage:
    Kann es sich ein großer Marktteilnehmer überhaupt leisten, KI außen vor zu lassen?

    Als das Automobil aufkam, konnte man zunächst weiter Pferd und Kutsche nutzen. Sobald damit aber erhebliche Produktivitätsvorteile verbunden waren, wurde das Festhalten an der alten Technologie zunehmend zum Wettbewerbsnachteil.

    KI dürfte ein solcher wesentlicher Meilenstein sein.

    Gerade daraus kann aber auch die Überinvestition entstehen. Wenn alle großen Marktteilnehmer fürchten müssen, ohne entsprechende Investitionen zurückzufallen, entsteht ein Wettrennen. Man investiert dann nicht nur, weil die Rendite bereits eindeutig nachgewiesen ist, sondern auch, weil Nichtinvestieren ein strategisches Risiko darstellt.

    Das heißt aber noch lange nicht, dass sich die heutigen gigantischen Investitionen auch amortisieren werden. Gerade die großen Tech-Konzerne können sich diese Summen aufgrund ihrer enormen Cashflows leisten und treiben sich gleichzeitig gegenseitig zu immer höheren Ausgaben.

    Hinzu kommt, dass KI-Leistung durch bessere Chips, effizientere Modelle und neue Ansätze immer günstiger werden könnte. Dann kann KI sich vollständig durchsetzen und zum unverzichtbaren Werkzeug werden, während die Rendite auf die heute investierten Billionen trotzdem enttäuschend ausfällt.

    Das wäre kein Widerspruch zu einer KI-Blase. Eine Technologie kann ein großer Erfolg sein und trotzdem kann viel zu viel Kapital zu schlechten Renditen investiert worden sein.
    Mobilfunk und Glasfaser während des Telekombooms sind dafür ein gutes Beispiel.

    Vielleicht endet der KI-Boom also nicht, weil man feststellt, dass KI unnötig ist, sondern weil man feststellt, dass KI zwar unverzichtbar geworden ist, mit den dafür notwendigen Investitionen aber wesentlich weniger Geld zu verdienen ist als ursprünglich angenommen.

    ... Es ist mir schleierhaft warum 90% aller Day-Trader verluste machen. "Hin- und -Her macht Taschen leer" - so heisst es. Ich (und viele von euch) haben es nie hinterfragt. Es ist ein "Fakt" ueber den man nicht tiefer nachdenkt, und vermutlich, jetzt wo ich mich dazu bekenne, kommt gleich der Wuerg- und Kontra-Reflex.
    ...

    Das erinnert mich das Folgende:

    Zitat von unbekannt

    Jeder kann in Amerika reich werden - aber nicht alle.

    Ich kenne genau nur eine Person die erfolgreich Day-Trading macht mit Calls und Puts und das überaus erfolgreich über längere Zeiträume.
    Die selbst geschriebene Trading-Software hilft dabei enorm, damit man den Markt outperformen kann.
    Die Gewinne von mehreren Tausendern werden häufig in wenigen Sekunden bis paar Stunden gemacht.
    Das klappt aber nicht immer bei dem Typ, sondern immer nur in Phasen, wenn der Markt sich entsprechend verhält.
    Davon lebt er ganz gut aber es klappt nicht immer zu jedem Zeitpunkt.
    Heißt:
    Wenn man sonst nicht genug Geld auf der hohen Kante hat oder einer normale Tätigkeit nachgeht, dann hat man den Druck erfolgreich sein zu müssen. Bei der genannten Person klappt das Trading unter Druck dann nicht mehr ironischer Weise. Also geht er noch freiwillig einer normalen Tätigkeit nach.

    Day-Trading ist wie normales langfristiges Investieren nicht schwierig aber dadurch ist noch lange nicht einfach.

    Donald Trump kämpft mit Steuergeldern gegen Windkraft: Auf Druck der Regierung rückt der Energieriese RWE von Offshore-Projekten vor den Küsten der USA ab. Den Verzicht lässt sich der Konzern mit einer Milliardensumme bezahlen.

    Der als Windkraftgegner bekannte US-Präsident Donald Trump hat das nächste Großprojekt gekippt: Anders als zunächst geplant wird der Energieriese RWE doch nicht diverse Windkraftanlagen in US-Gewässern betreiben - dafür bekommt der Konzern von der US-Regierung einen Ausgleich in Höhe von 1,22 Milliarden Dollar (rund 1,06 Milliarden Euro). Der Vergleich der US-Windkrafttochter mit dem Innenministerium sehe vor, dass sie auf Ansprüche gegen die Regierung verzichtet und Pachtrechte für Windkraftanlagen vor den Küsten von New York, Kalifornien und Louisiana zurückgibt, teilte RWE mit.

    In die Planung der Vorhaben hatte der Konzern mit Sitz in Essen nach eigenen Angaben bereits mehr als eine Milliarde Dollar investiert. "Nach sorgfältiger Abwägung wurde festgestellt, dass für diese Projekte in den USA auf absehbare Zeit keine Genehmigungsfähigkeit gegeben ist", erklärte das Unternehmen nun. Stattdessen will RWE jetzt Millionenbeträge in Projekte mit verflüssigtem Erdgas und andere Gas-Vorhaben in den USA investieren.

    Trump ist ein ausgewiesener Gegner der Windkraft, bevorzugt Stromgewinnung aus Kohle, nennt Windkrafträder hässlich und hat andere Länder mehrfach für Erwerb und Nutzung solcher Anlagen kritisiert. So sprach er von einem "grünen Betrug" und dem "vielleicht größten Schwindel der Geschichte".

    "Die Amerikaner verdienen ein Energiesystem, das auf gesundem Menschenverstand beruht - und nicht eines, das von kostspieligen Subventionen oder Technologien abhängt, die den gegenwärtigen Energiebedarf unseres Landes nicht decken können", teilte US-Innenminister Doug Burgum auf Anfrage mit. Man begrüße die Einigung mit RWE und den Willen des Unternehmens, freiwillig in Projekte zu investieren, Strom für amerikanische Verbraucher bezahlbar zu halten und eine verlässliche Grundlastversorgung zu gewährleisten. Ein Ministeriumssprecher ergänzte, dass Offshore-Windenergie nach wie vor in hohem Maße auf ausländische Lieferketten angewiesen sei.

    Vorher:
    Verkauf von Strom in den USA von einer deutschen Firma.

    Nachher:
    Verkauf von LNG aus den USA in die Welt (Europa/Deutschland).

    Finde den Fehler in voller Sicht.

    Was haltet ihr von der Situation bei Ludwig Beck derzeit? Die Bayerische Gewerbebau AG (Doblinger-Gruppe, ca. 80% Gesamtanteil der Gruppe) und bietet seit 21.07. im kombinierten Pflicht- und Delisting-Erwerbsangebot 23,16 € je Aktie. Annahmefrist bis 18.08.2026. Der Preis ist auf den Cent der Dreimonats-VWAP.

    Der Wert der Firma steckt m.E. weniger im Textilhandel, sondern im Grundbesitz. Zum Ludwig Beck Konzern gehört das Stammhaus Marienplatz 11 in München (insb. wenn man dies zur aktuellen Angebotshöhe vergleicht). Der aktuelle Bilanzansatz stammt aus der Erstkonsolidierung 2001 (Grund und Boden 68,8 Mio. € damals bilanziert).

    DIe Firma ist substanzstark, aber der Weg zur Substanz ist für Minderheitsaktionäre tendentiell versperrt aktuell.

    Nicht uninteressant.:thumbup:

    Die Frage ist aber, welchen aktuellen Wert man für den Grundbesitz heute ansetzt.
    Hast du einen Minimal und Maximalwert?

    Große Aktienblöcke wurden für 15,66 € je Aktie verkauft.
    Geboten wird aktuell 23,16 € je Aktie.

    Es droht, wie an anderen Stellen auch schon mehrfach vorgekommen, das Delisting mit folgender Intransparenz und Illiquidität von dem was man als Aktionär dann besitzt.

    Bei der konservativsten Schätzung komme ich auf 24,60 € je Aktie, wenn man für den Grund und Boden dort in München dort bezahlen zum Marktpreis bezahlen würde.

    Andererseits gibt es kaum eine vergleichbar exklusive Lage in Deutschland!

    Ob sie unter Wert das Teil aufkaufen wollen?
    Garantiert!

    Ob man irgendwie an den Wert herankommt?
    Glaube ich aktuell nicht.

    Entscheidend ist die Frage der weiteren Verwendung der Immobilie oder die Frage, ob man den Wert monetarisieren kann. Dann verwendet jemand anderes die Immobilie.

    Laut Angebot gibt es ein ungenaues Zielbild für eine Holdinggesellschaft außerhalb des regulierten Marktes in FFM und München in der Zukunft.
    Das heißt deren Vorhaben ist größer aber trotzdem nur ein Lippenbekenntnis.

    Mir fehlt noch das eine Mosaiksteinchen:

    Open AI hat noch keinen Börsengang gemacht.
    SpaceX war schon mal ein guter Vorgeschmack auf etwas das möglicherweise überbewertet sein könnte.

    Wenn es einen Krach gibt, dann gibt es Kollateralschäden - wie immer.

    Auch sind jetzt schon viele von Unternehmen in Sippenhaft genommen worden, weil sie von KI irgendwie negativ beeinflusst werden könnten.
    Der Beweis steht noch aus.

    Ein paar Gewinner von KI gibt es auch. ;)

    So eindeutig ist die Lage mit KI nicht.
    Die hohen Investitionen in KI müssen noch nachgewiesen werden, ob sie es wert sein werden.

    Die Investitionen in das Internet zur Jahrtausendwende haben auch eine Weile gebraucht.
    Viele Unternehmen des damals Neuen Marktes sind verschwunden und aktuell ist dies für mich im Bezug auf KI noch nicht vergleichbar vorstellbar aber natürlich nicht ausgeschlossen.

    Klar ist aber, dass wenn der Pessimismus an die Börse zurückkehrt, dann reichen auch schon andere kleinere schlechte Nachrichten, damit sich das Ganze allmählich in eine Depression verwandelt.
    Und dann geht das im Domino-Effekt hintereinander.
    Genauso wie gute Stimmung immer höhere Bewertungen erzeugt, so führt die schlechte Stimmung zu immer tieferen und ausgebombten Börsenkursen, als wenn morgen die Welt untergeht (was sie nicht tut).

    Einen Kapitalfehler machen wir aber systematisch dabei:
    Wir betrachten oft die selbst erlebte Historie von 2003, 2007-2009 und 2020, weil sie in unserer Alterspanne liegt, die die meisten hier im Forum an der Börse aktiv sind.
    Ein paar wenige kennen die Zeit davor und ich selbst bin erst seit etwa 2005 dabei und kann mich nur wirklich sehr dunkel an 2003 erinnern.

    Glaube Buffett hat auch vor dem Börsen-Casino gewarnt. Das sollte man trotzdem vor dem Hintergrund seines Alters auch nicht einfach wegwischen.

    Es bleibt spannend.

    E-Bilanz aus GnuCash mit ebilanzplus: Handelsbilanz, Steuerbilanz und Aktien im Umlaufvermögen (Teil 2)

    Umsetzung in der Überleitungsrechnung

    Angenommen, Aktien haben Anschaffungskosten von 10.000 Euro und werden handelsrechtlich am Bilanzstichtag auf 9.000 Euro abgeschrieben.

    Dann ergeben sich folgende Werte:

    • handelsrechtlicher Buchwert: 9.000 Euro,
    • steuerlicher Buchwert: 10.000 Euro,
    • bilanzielle Überleitung: +1.000 Euro.

    Zusätzlich muss der handelsrechtliche Abschreibungsaufwand von 1.000 Euro in der GuV-Überleitung neutralisiert werden, sodass der steuerliche Abschreibungsaufwand null Euro beträgt.

    In meiner Import- und Vorzeichenlogik wird hierfür bei einem handelsrechtlich ausgewiesenen Abschreibungsaufwand von 1.000 Euro ein Überleitungswert von −1.000 Euro eingetragen. Entscheidend ist letztlich, dass ebilanzplus als Steuerbilanzwert für den Abschreibungsaufwand null Euro ausweist.

    Die Aktien werden in meiner E-Bilanz auf einer Sammelposition ausgewiesen. Deshalb wird nicht jede Aktie einzeln in ebilanzplus übergeleitet. Stattdessen wird die Summe der Differenzen sämtlicher noch vorhandener Aktienpositionen eingetragen.

    Bilanz- und GuV-Differenzen über mehrere Jahre

    Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der Bilanzüberleitung und der GuV-Überleitung.

    Die Bilanzüberleitung enthält zum jeweiligen Bilanzstichtag die gesamte noch bestehende Differenz zwischen den handelsrechtlichen und steuerlichen Buchwerten.

    Die GuV-Überleitung enthält dagegen nur die im laufenden Geschäftsjahr erfolgswirksam entstandene Veränderung.

    Beispiel:

    Im ersten Jahr wird eine Aktie handelsrechtlich um 1.000 Euro abgeschrieben. Die Bilanzdifferenz und die erfolgswirksame Korrektur betragen jeweils 1.000 Euro.

    Im zweiten Jahr verändert sich der Kurs nicht. Die Bilanzdifferenz beträgt weiterhin 1.000 Euro. In der GuV gibt es jedoch keine neue Abschreibung und damit auch keine neue GuV-Überleitung.

    Im dritten Jahr wird handelsrechtlich um 400 Euro zugeschrieben. Die verbleibende Bilanzdifferenz beträgt danach nur noch 600 Euro. In der GuV muss der Zuschreibungsertrag von 400 Euro steuerlich neutralisiert werden.

    Bilanz- und GuV-Überleitung sind daher nur in einfachen Fällen, insbesondere im ersten Jahr einer Abschreibung, betragsgleich.

    Verkauf einer zuvor abgeschriebenen Aktie

    Wird eine Aktie verkauft, bei der Handels- und Steuerbilanzwert voneinander abweichen, muss die bisherige Buchwertdifferenz ebenfalls aufgelöst werden.

    Der handelsrechtliche Veräußerungsgewinn oder -verlust wird anhand des handelsrechtlichen Buchwerts berechnet. Der steuerliche Veräußerungsgewinn oder -verlust richtet sich dagegen nach dem steuerlichen Buchwert.

    Diese Differenz muss zunächst in der Überleitungsrechnung zwischen Handels- und Steuerbilanz berücksichtigt werden.

    Erst anschließend erfolgt die außerbilanzielle Behandlung nach § 8b KStG. Veräußerungsgewinne aus Aktien sind danach grundsätzlich steuerfrei, wobei 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten. Veräußerungsverluste werden steuerlich grundsätzlich nicht berücksichtigt.

    Mein Taxonomiemapping

    Für die Überleitung habe ich mir ein Excel-Sheet erstellt. Darin werden meine handelsrechtlichen GnuCash-Konten anhand ihrer Kontonummern den jeweiligen Taxonomiepositionen zugeordnet.

    Die Kontonummer ist dabei sehr hilfreich, weil die Zuordnung dadurch unabhängig von kleineren Änderungen der Kontenbezeichnungen bleibt.

    Mehrere einzelne Aktienkonten werden auf dieselbe Taxonomieposition zusammengefasst.

    Von mir verwendete wichtige Zuordnungen sind:

    Aktien des Umlaufvermögens:

    bs.ass.currAss.securities.other.shares

    Veräußerungsgewinne aus Aktien des Umlaufvermögens:

    is.netIncome.regular.operatingTC.otherOpRevenue.disposCurrAss

    Abschreibungen auf Aktien des Umlaufvermögens:

    is.netIncome.regular.fin.netParticipation.amortFinanc.secCurrAss

    Zuschreibungen auf Aktien des Umlaufvermögens:

    is.netIncome.regular.operatingTC.otherOpRevenue.revalCurrAss

    Veräußerungsverluste aus Aktien des Umlaufvermögens:

    is.netIncome.regular.operatingTC.otherCost.disposCurrAss

    Sonstige betriebliche Aufwendungen:

    is.netIncome.regular.operatingTC.otherCost.otherOrdinary

    Die konkreten Taxonomieschlüssel sollten immer anhand der in ebilanzplus ausgewählten Taxonomieversion überprüft werden. Soweit eine noch genauere Unterposition vorhanden ist und die erforderliche Aufteilung aus der Buchführung abgeleitet werden kann, sollte grundsätzlich die passendste Taxonomieposition verwendet werden.

    Zusätzliche Dokumentation

    Obwohl die einzelnen Aktien in der E-Bilanz zusammengefasst werden, dokumentiere ich die Überleitung intern je Wertpapier beziehungsweise ISIN.

    Dazu gehören insbesondere:

    • Stückzahl am Bilanzstichtag,
    • handelsrechtliche Anschaffungskosten,
    • handelsrechtlicher Buchwert,
    • steuerlicher Buchwert,
    • kumulierte Differenz zwischen Handels- und Steuerbilanz,
    • Abschreibungen und Zuschreibungen des laufenden Jahres sowie
    • die Auflösung früherer Differenzen bei Verkäufen.

    Damit lässt sich die in ebilanzplus eingetragene Sammelkorrektur jederzeit bis auf die einzelne Aktienposition zurückverfolgen.

    Das ist meine technische und buchhalterische Umsetzung für meine GmbH. Steuerliche Sonderfälle und abweichende Sachverhalte können selbstverständlich eine andere Behandlung erfordern.

    E-Bilanz aus GnuCash mit ebilanzplus: Handelsbilanz, Steuerbilanz und Aktien im Umlaufvermögen (Teil 1)

    Wer seine Buchführung mit GnuCash erstellt und die E-Bilanz anschließend über ebilanzplus übermitteln möchte, benötigt dafür einen Export der GnuCash-Kontenübersicht. Das Vorgehen wird in den Hilfetexten von ebilanzplus beschrieben.

    Wichtig ist der Zeitpunkt des Exports:
    Er sollte nach sämtlichen Abschluss-, Abgrenzungs- und Bewertungsbuchungen, aber vor dem technischen Buchabschluss in GnuCash erstellt werden. Durch den Buchabschluss werden die Ertrags- und Aufwandskonten auf null gesetzt und der Jahresüberschuss beziehungsweise Jahresfehlbetrag auf ein Eigenkapitalkonto übertragen.

    Für die E-Bilanz werden jedoch nicht nur die Bilanzkonten, sondern auch die Werte der Gewinn- und Verlustrechnung benötigt.
    Ein Export nach dem technischen Buchabschluss wäre deshalb für diesen Zweck ungeeignet.

    Handelsbilanz, Steuerbilanz und steuerliche Überleitung

    Für die E-Bilanz kann grundsätzlich eine der folgenden Varianten verwendet werden:

    • eine Steuerbilanz,
    • eine Handelsbilanz mit steuerlicher Überleitungsrechnung oder
    • eine Einheitsbilanz, wenn Handels- und Steuerbilanzwerte übereinstimmen.

    Ich verwende die Variante „Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung“.

    Vereinfacht gilt dabei:

    Handelsbilanzwert + Überleitungswert = Steuerbilanzwert

    In ebilanzplus kann zu den einzelnen Bilanz- und GuV-Positionen ein positiver oder negativer Überleitungswert eingegeben werden.
    Zum Glück betrifft dies in meinem Fall nur wenige Positionen.

    Von dieser bilanziellen Überleitung ist die spätere außerbilanzielle Einkommensermittlung zu unterscheiden.
    Aus dem Steuerbilanzgewinn werden durch außerbilanzielle Korrekturen unter anderem das körperschaftsteuerliche Einkommen und anschließend der Gewerbeertrag ermittelt.

    Es gibt damit zwei unterschiedliche Korrekturebenen:

    1. die Überleitung von der Handelsbilanz zur Steuerbilanz und
    2. die außerbilanzielle Korrektur, beispielsweise nach § 8b KStG.

    Bei mir betreffen beide Ebenen insbesondere Abschreibungen, Zuschreibungen, Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste aus Aktien.

    Aktien im Anlage- oder Umlaufvermögen

    Aktien können grundsätzlich dem Anlagevermögen (AV) oder dem Umlaufvermögen (UV) zugeordnet werden.

    Zum AV gehören Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauerhaft zu dienen. Das kann beispielsweise bei strategischen Beteiligungen der Fall sein.

    Meine börsennotierten Aktien ordne ich dagegen dem UV zu, weil sie grundsätzlich zur Veräußerung bestimmt sind und keine strategischen Beteiligungen darstellen. Entscheidend ist dabei die Zweckbestimmung.
    Die tatsächliche Haltedauer allein entscheidet nicht zwingend über die Zuordnung, kann aber ein Indiz dafür sein.

    Handelsrechtliche Bewertung

    Aktien des Umlaufvermögens unterliegen handelsrechtlich dem strengen Niederstwertprinzip.

    Liegt ihr Börsen- oder Marktwert am Bilanzstichtag unter den Anschaffungskosten beziehungsweise dem bisherigen Buchwert, muss eine Abschreibung auf den niedrigeren Wert vorgenommen werden.
    Dabei spielt es handelsrechtlich grundsätzlich keine Rolle, ob die Wertminderung dauerhaft oder nur vorübergehend ist.

    Fällt der Grund für eine frühere Abschreibung später weg, muss wieder zugeschrieben werden.
    Die Zuschreibung ist jedoch auf die ursprünglichen Anschaffungskosten begrenzt.

    Diese handelsrechtlichen Ab- und Zuschreibungen sind keine freiwillige steuerliche Gestaltung,
    sondern ergeben sich aus den handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften.

    Steuerliche Teilwertabschreibung

    Steuerlich gelten andere Voraussetzungen.

    Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zulässig. Außerdem handelt es sich steuerlich um ein Wahlrecht.

    Ich übe dieses steuerliche Teilwertabschreibungswahlrecht für meine Aktien grundsätzlich nicht aus.
    Die handelsrechtlichen Abschreibungen werden deshalb nicht in die Steuerbilanz übernommen.

    Der handelsrechtliche Buchwert einer Aktienposition kann somit unter den Anschaffungskosten liegen, während der steuerliche Buchwert weiterhin den steuerlichen Anschaffungskosten der noch vorhandenen Position entspricht.

    Dadurch entsteht eine Differenz zwischen Handels- und Steuerbilanz, die in der steuerlichen Überleitungsrechnung abgebildet werden muss.

    Warum ich auf steuerliche Teilwertabschreibungen verzichte

    Würde eine handelsrechtliche Abschreibung auch steuerlich nachvollzogen, hätte sie aufgrund von § 8b Abs. 3 KStG grundsätzlich keine steuermindernde Wirkung. Die Wertminderung müsste bei der außerbilanziellen Einkommensermittlung wieder hinzugerechnet werden.

    Kommt es später zu einer steuerlichen Zuschreibung, ist dieser Ertrag zwar grundsätzlich nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei. Allerdings gelten 5 % des Zuschreibungsbetrags als nicht abziehbare Betriebsausgaben.

    Bei einer angenommenen Gesamtbelastung aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer von ungefähr 30 % ergibt sich daraus eine effektive Belastung von etwa 1,5 % des Zuschreibungsbetrags:

    5 % × etwa 30 % = etwa 1,5 %

    Damit könnten ohne einen Verkauf allein durch steuerliche Ab- und spätere Zuschreibungen zusätzliche Steuern entstehen. Gerade bei schwankenden Aktienkursen können sich solche Vorgänge über mehrere Jahre wiederholen.

    Durch den Verzicht auf die steuerliche Teilwertabschreibung bleibt der steuerliche Buchwert grundsätzlich unverändert.
    Eine spätere rein handelsrechtliche Zuschreibung führt dann ebenfalls nicht zu einer steuerlichen Zuschreibung.

    Jährliche Kosten meiner vermögensverwaltenden GmbH

    Ich habe einmal überschlagen, welche laufenden jährlichen Kosten bei meiner vermögensverwaltenden GmbH ungefähr anfallen.

    Die Buchführung erledige ich mit GnuCash, die Steuererklärungen über ELSTER und die E-Bilanz über eBilanzPlus selbst.

    Ein dauerhaft beauftragter Steuerberater ist daher bisher nicht erforderlich.

    Laufende Kosten

    KostenpositionJährliche Kosten
    IHK-Grundbeitragca. 156,00 €
    eBilanzPlus für die E-Bilanz41,65 €
    Hinterlegung beziehungsweise Offenlegungca. 22,61-28,56 €
    LEI, auf fünf Jahre umgerechnetca. 53,55 €
    GnuCash0,00 €
    ELSTER0,00 €
    dauerhaft beauftragter Steuerberater0,00 €
    JustAnswer: 49 € × 12 Monate588,00 €
    Summe vor einer möglichen IHK-Umlageca. 861,81–867,76 €

    Hinzu kommen kann eine gewinnabhängige IHK-Umlage. Bei einem angenommenen Gewerbeertrag von ungefähr 49.000 Euro hatte ich dafür überschlägig weitere rund 70 Euro angesetzt.

    Damit ergeben sich derzeit folgende konservativ kalkulierte Gesamtkosten:

    BerechnungJährliche Kosten
    laufende Kosten einschließlich JustAnswerca. 862–868 €
    zuzüglich angenommener IHK-Umlageca. 70 €
    jährliche Gesamtkostenca. 932–938 €

    Mit kleineren Abweichungen oder zusätzlichen Nebenkosten kann man somit konservativ mit ungefähr 940 Euro pro Jahr (oder Vereinfachung 1.000 Euro) rechnen.

    Einordnung der JustAnswer-Kosten

    JustAnswer nutze ich derzeit für steuerliche Einzelfragen. Das Abonnement kostet 49 Euro pro Monat.

    Obwohl die Nutzung grundsätzlich monatlich beendet werden kann, rechne ich bis auf Weiteres konservativ mit einer ganzjährigen Nutzung:

    NutzungsdauerJährliche Kosten
    keine Nutzung0,00 €
    zwei Monate98,00 €
    zwölf Monate – derzeitige Kalkulation588,00 €

    Die Kosten könnten künftig also deutlich sinken. Wenn keine weiteren steuerlichen Fragen auftreten oder ich die wiederkehrenden Abläufe vollständig selbst beherrsche, können die jährlichen Kosten für JustAnswer auch bei 0 Euro liegen.

    Für meine gegenwärtige Planung setze ich diese mögliche Einsparung jedoch noch nicht an.
    Bis auf Weiteres kalkuliere ich mit den vollen 588 Euro pro Jahr und damit insgesamt mit rund 940 Euro jährlichen Betriebskosten für die GmbH.

    GuV meiner vermögensverwaltenden GmbH mit Aktien im Umlaufvermögen

    Bevor es zur Steuerbilanz und zur steuerlichen Überleitungsrechnung geht, möchte ich zunächst etwas zur Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) schreiben.

    Es handelt sich um das erste Rumpfgeschäftsjahr meiner vermögensverwaltenden GmbH.
    Die gehaltenen Aktien habe ich dem Umlaufvermögen zugeordnet.

    Auf der Ertragsseite gab es insbesondere Veräußerungsgewinne aus Aktien des Umlaufvermögens, Zinserträge sowie in geringem Umfang Dividendenerträge aus einer ausländischen Kapitalgesellschaft.

    Die Veräußerungsgewinne aus Aktien habe ich unter den sonstigen betrieblichen Erträgen erfasst. Die Zinserträge und Dividendenerträge werden innerhalb des Finanzergebnisses ausgewiesen.

    Auf der Aufwandsseite gab es unter anderem:

    • Veräußerungsverluste aus Aktien des Umlaufvermögens,
    • Bank- und Brokergebühren,
    • IHK- und LEI-Gebühren,
    • IT-, Beratungs- und Rechtskosten,
    • Gründungskosten,
    • Abschreibungen auf Aktien des Umlaufvermögens,
    • ausländische Quellensteuer.

    Die Gründungskosten bestanden insbesondere aus Notar- und Handelsregisterkosten.
    Sie wurden nicht als Vermögensgegenstand in der Bilanz angesetzt, sondern im Jahr der Entstehung unmittelbar als Aufwand in der GuV erfasst.

    Die Aktien des Umlaufvermögens wurden zum Bilanzstichtag nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet.
    Soweit der Börsenkurs unter dem bisherigen Buchwert lag, wurden entsprechende Abschreibungen vorgenommen. Diese habe ich gesondert unter "Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens" ausgewiesen.

    Die ausländische Quellensteuer betraf eine Dividende von Novo Nordisk.
    Da der Betrag für das Jahr 2025 sehr unwesentlich war, habe ich die Quellensteuer aus Vereinfachungsgründen als endgültige Belastung behandelt und unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst.

    Die GuV endet handelsrechtlich mit einem Jahresfehlbetrag.
    Dieser entstand im Wesentlichen durch die Abschreibungen auf die Aktienbestände sowie durch die Gründungs- und laufenden Betriebskosten.

    In der handelsrechtlichen GuV habe ich zunächst sämtliche Erträge und Aufwendungen vollständig erfasst. Die steuerlichen Besonderheiten des § 8b KStG, insbesondere die weitgehende Steuerfreistellung der Veräußerungsgewinne sowie die steuerliche Nichtabziehbarkeit von Veräußerungsverlusten und Abschreibungen auf Aktien, werden erst anschließend in der steuerlichen Überleitungsrechnung berücksichtigt.

    Wertpapierbewertung zum Ende des Geschäftsjahres (Teil 2)

    Zuschreibungen in späteren Geschäftsjahren

    Wurde ein Wertpapierbestand in einem früheren Jahresabschluss abgeschrieben und steigt der Börsenkurs später wieder, muss eine Zuschreibung geprüft werden.

    Dabei gilt:

    • Liegt der neue Börsenwert unter dem bisherigen Buchwert, ist eine weitere Abschreibung erforderlich.
    • Liegt der neue Börsenwert über dem bisherigen Buchwert, aber noch unter den durchschnittlichen Anschaffungskosten, erfolgt eine Zuschreibung auf den neuen Börsenwert.
    • Liegt der Börsenwert über den durchschnittlichen Anschaffungskosten, darf höchstens bis zu den durchschnittlichen Anschaffungskosten zugeschrieben werden.

    Die durchschnittlichen Anschaffungskosten des noch vorhandenen Bestands bilden somit weiterhin die Bewertungsobergrenze.

    Beispiel:

    Der Bestand von 120 Aktien wurde im Vorjahr von 45 Euro auf 42 Euro je Aktie abgeschrieben.

    Im folgenden Geschäftsjahr beträgt der Börsenkurs:

    • 40 Euro: weitere Abschreibung auf 40 Euro,
    • 44 Euro: Zuschreibung von 42 Euro auf 44 Euro,
    • 50 Euro: Zuschreibung höchstens von 42 Euro auf die durchschnittlichen Anschaffungskosten von 45 Euro.

    Der darüber hinausgehende Kursanstieg wird erst bei einem tatsächlichen Verkauf als Gewinn realisiert.

    Neue Käufe nach einer früheren Abschreibung

    Kommt es nach einer Abschreibung zu weiteren Käufen, müssen die durchschnittlichen Anschaffungskosten und der handelsrechtliche Buchwert weiterhin getrennt betrachtet werden.

    Die historischen durchschnittlichen Anschaffungskosten werden aus den Anschaffungskosten des bisherigen Restbestands und den Anschaffungskosten des neuen Kaufs neu berechnet.

    Daneben wird auch der Buchwert des Bestands um die Anschaffungskosten des neuen Zugangs erhöht. Wegen einer früheren Abschreibung kann der durchschnittliche Buchwert je Aktie weiterhin unter den durchschnittlichen Anschaffungskosten liegen.

    Zum nächsten Abschlussstichtag wird dann erneut geprüft, ob:

    • eine weitere Abschreibung,
    • eine Zuschreibung oder
    • keine Wertänderung

    erforderlich ist.

    Eine Zuschreibung bleibt auch in diesem Fall auf die fortgeführten durchschnittlichen Anschaffungskosten begrenzt.

    Auswahl des Stichtagskurses

    Als Kurs zum Bewertungsstichtag verwende ich grundsätzlich den Börsenschlusskurs des letzten Handelstags des Geschäftsjahres.

    Fällt der Abschlussstichtag auf einen Samstag, Sonntag oder Börsenfeiertag, verwende ich den Schlusskurs des unmittelbar vorhergehenden Handelstags.

    Bei Aktien, die an mehreren Börsen gehandelt werden, sollte ein Handelsplatz gewählt werden, dessen Kurs für das jeweilige Wertpapier möglichst aussagekräftig und repräsentativ ist. Die Auswahl sollte nach einer nachvollziehbaren und einheitlichen Methode erfolgen.

    Für meine bisherigen Bewertungen verwende ich:

    • Xetra, wenn dort ein geeigneter Schlusskurs verfügbar ist,
    • andernfalls den Börsenplatz Frankfurt.

    Ausländische Börsen habe ich bislang nicht verwendet.

    Auch für Novo Nordisk habe ich den Xetra-Schlusskurs zugrunde gelegt. Die Aktien wurden von mir ebenfalls über Xetra erworben und werden dort in Euro gehandelt. Dadurch bleibt die Bewertung auf dem von mir tatsächlich verwendeten Handelsplatz und es ist keine zusätzliche Umrechnung eines in dänischen Kronen festgestellten Kurses erforderlich.

    Der ursprüngliche Kaufplatz ist allerdings nicht allein entscheidend. Sollte ein Kurs an Xetra oder Frankfurt wegen eines sehr geringen Handelsvolumens erkennbar nicht repräsentativ sein, müsste gegebenenfalls ein aussagekräftigerer Handelsplatz herangezogen werden.

    Für jedes Wertpapier dokumentiere ich deshalb:

    • Börsenplatz,
    • Kursdatum,
    • Schlusskurs,
    • Kurswährung und
    • gegebenenfalls den verwendeten Umrechnungskurs.

    Buchung der Wertänderung

    Für jedes Wertpapier wird der zum Abschlussstichtag ermittelte Zielbuchwert mit dem bisherigen Buchwert verglichen.

    Daraus ergibt sich entweder:

    • keine Buchung,
    • eine Abschreibung oder
    • eine Zuschreibung.

    Die notwendige Wertkorrektur wird mit dem letzten Tag des Geschäftsjahres gebucht.

    Es wird dabei nicht erneut der gesamte Unterschied zwischen Börsenwert und ursprünglichen Anschaffungskosten gebucht. Maßgeblich ist nur die Differenz zwischen dem bisherigen Buchwert und dem neu ermittelten Zielbuchwert.

    Beispiel:

    • durchschnittliche Anschaffungskosten des Bestands: 5.400 Euro,
    • Buchwert nach einer früheren Abschreibung: 4.800 Euro,
    • neuer Börsenwert: 5.040 Euro.

    Der Zielbuchwert beträgt 5.040 Euro. Deshalb wird eine Zuschreibung von 240 Euro gebucht.

    Bewertungsnachweis

    Für die Nachvollziehbarkeit erstelle ich zu jedem Wertpapier einen eigenen Bewertungsnachweis.

    Dieser enthält insbesondere:

    • Wertpapierbezeichnung und ISIN,
    • Stückzahl am Abschlussstichtag,
    • durchschnittliche Anschaffungskosten je Stück,
    • gesamte Anschaffungskosten des Restbestands,
    • bisherigen Buchwert,
    • bisherige Abschreibungen und Zuschreibungen,
    • verwendeten Börsenplatz,
    • Datum und Höhe des Schlusskurses,
    • Börsenwert am Abschlussstichtag,
    • erforderliche Abschreibung oder Zuschreibung und
    • neuen handelsrechtlichen Buchwert.

    Der Nachweis wird mit der entsprechenden Abschlussbuchung verknüpft. Dadurch lässt sich später nachvollziehen, wie die durchschnittlichen Anschaffungskosten und der in der Bilanz ausgewiesene Wert zustande gekommen sind.

    Fazit

    Für die am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Wertpapiere werden zunächst die Stückzahlen und die jeweiligen gewogenen durchschnittlichen Anschaffungskosten ermittelt.

    Bei weiteren Käufen wird der Durchschnitt aus den bisherigen Anschaffungskosten des Restbestands und den Anschaffungskosten des neuen Zugangs neu berechnet. Bei Verkäufen werden die veräußerten Stücke mit dem jeweils geltenden Durchschnittswert ausgebucht; der Durchschnittswert der verbleibenden Stücke ändert sich dadurch nicht.

    Zum Abschlussstichtag werden die durchschnittlichen Anschaffungskosten jedes Wertpapiers mit seinem Börsenwert verglichen. Da sich die Wertpapiere im UV befinden, gilt das strenge Niederstwertprinzip:

    • Kursverluste sind durch Abschreibungen zu berücksichtigen,
    • frühere Abschreibungen sind bei einer Kurserholung durch Zuschreibungen rückgängig zu machen und
    • Zuschreibungen dürfen höchstens bis zu den durchschnittlichen Anschaffungskosten erfolgen.

    Die Bewertung erfolgt damit nicht anhand einzelner FIFO-Lots, sondern jeweils für den zusammengefassten Bestand desselben Wertpapiers auf Grundlage seiner gewogenen durchschnittlichen Anschaffungskosten.

    Wertpapierbewertung zum Ende des Geschäftsjahres (Teil 1)

    Für die am letzten Tag des Geschäftsjahres noch vorhandenen Wertpapiere muss im Rahmen des Jahresabschlusses eine handelsrechtliche Bewertung vorgenommen werden.
    Es reicht daher nicht aus, während des Jahres lediglich die Käufe und Verkäufe zu verbuchen.

    Die ursprünglich naheliegende Zuordnung der Verkäufe nach dem FIFO-Prinzip verwende ich dabei nicht (mehr).
    Die gesetzliche FIFO-Vereinfachung des § 256 HGB bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens.
    Aktien werden bei mir dagegen als sonstige Wertpapiere im Umlaufvermögen (UV) ausgewiesen. Bei sammelverwahrten Wertpapieren hält der Depotinhaber zudem regelmäßig einen Miteigentumsanteil am Sammelbestand und keine individuell identifizierbaren Aktienurkunden. Eine künstliche Zuordnung einzelner verkaufter Stücke zu bestimmten Käufen ist daher nicht erforderlich.

    Stattdessen fasse ich die Stücke desselben Wertpapiers zu einer Bewertungsgruppe zusammen und ermittle hierfür einen gewogenen durchschnittlichen Anschaffungswert.
    § 240 Abs. 4 HGB erlaubt, gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände zu einer Gruppe zusammenzufassen und mit dem gewogenen Durchschnittswert anzusetzen.

    Wertpapiere im Umlaufvermögen

    Die Aktien werden bei mir im Umlaufvermögen (UV) und nicht im Anlagevermögen (AV) geführt. Zum AV gehören nur Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Meine Aktienbestände werden dagegen mit Verkaufsabsicht gehalten und unter den sonstigen Wertpapieren des UV ausgewiesen.

    Damit gilt für die Bewertung das strenge Niederstwertprinzip.

    Ermittlung der durchschnittlichen Anschaffungskosten

    Für jedes Wertpapier, praktisch also für jede ISIN, wird ein eigener Bestand geführt.
    Käufe verschiedener Wertpapiere werden nicht miteinander vermischt.

    Bei jedem Kauf werden zunächst die gesamten Anschaffungskosten ermittelt. Dazu gehören:

    • der Kaufpreis,
    • die unmittelbar zurechenbaren Kaufgebühren und
    • gegebenenfalls weitere Anschaffungsnebenkosten.

    Anschaffungsnebenkosten gehören nach § 255 Abs. 1 HGB zu den Anschaffungskosten.

    Nach jedem weiteren Kauf desselben Wertpapiers wird ein neuer gewogener Durchschnitt berechnet:

    Durchschnittliche Anschaffungskosten je Stück =
    bisherige Anschaffungskosten des Restbestands zuzüglich Anschaffungskosten des neuen Kaufs
    geteilt durch die neue Gesamtstückzahl

    Beispiel:

    • Kauf von 100 Aktien zu 40 Euro,
    • späterer Kauf von 100 Aktien zu 50 Euro.

    Ohne Berücksichtigung von Gebühren betragen die gesamten Anschaffungskosten:

    4.000 Euro + 5.000 Euro = 9.000 Euro

    Bei insgesamt 200 Aktien ergeben sich damit durchschnittliche Anschaffungskosten von:

    9.000 Euro ÷ 200 Aktien = 45 Euro je Aktie

    Es existieren für die weitere Buchführung somit nicht mehr zwei getrennte Anschaffungslots zu 40 und 50 Euro. Der Gesamtbestand von 200 Aktien wird mit durchschnittlichen Anschaffungskosten von 45 Euro je Aktie geführt.

    Behandlung von Verkäufen

    Bei einem Verkauf werden die veräußerten Aktien mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden durchschnittlichen Anschaffungskosten aus dem Bestand ausgebucht.

    Werden aus dem Beispiel 80 Aktien verkauft, entfallen auf den Abgang Anschaffungskosten von:

    80 Aktien × 45 Euro = 3.600 Euro

    Danach verbleiben:

    • 120 Aktien,
    • Anschaffungskosten des Restbestands von 5.400 Euro und
    • weiterhin durchschnittliche Anschaffungskosten von 45 Euro je Aktie.

    Ein Verkauf verändert also grundsätzlich nicht die durchschnittlichen Anschaffungskosten je verbleibender Aktie. Er vermindert lediglich die Stückzahl und die gesamten Anschaffungskosten des Bestands anteilig.

    Die Verkaufsgebühren gehören nicht zu den Anschaffungskosten des verbleibenden Bestands. Sie werden bei der Ermittlung des Ergebnisses aus dem Verkauf berücksichtigt.

    Erst ein weiterer Kauf verändert den durchschnittlichen Anschaffungswert wieder. Dann werden die bisherigen Anschaffungskosten des Restbestands und die Anschaffungskosten des neuen Zugangs erneut gewichtet.

    Getrennte Fortführung von Anschaffungskosten und Buchwert

    Für die Bewertung ist zwischen den durchschnittlichen Anschaffungskosten und dem aktuellen handelsrechtlichen Buchwert zu unterscheiden.

    Die durchschnittlichen Anschaffungskosten stellen grundsätzlich die Bewertungsobergrenze dar. Der tatsächliche Buchwert kann aufgrund früherer Abschreibungen jedoch darunter liegen.

    Deshalb müssen je Wertpapier insbesondere folgende Werte nachvollziehbar fortgeführt werden:

    • Stückzahl,
    • durchschnittliche Anschaffungskosten je Stück,
    • gesamte Anschaffungskosten des Restbestands,
    • bisheriger handelsrechtlicher Buchwert,
    • kumulierte Abschreibungen und
    • kumulierte Zuschreibungen.

    Nach einem Verkauf werden sowohl die historischen Anschaffungskosten als auch der bisherige Buchwert entsprechend der verkauften Stückzahl anteilig vermindert.

    Bewertung nach dem strengen Niederstwertprinzip

    Zum Abschlussstichtag werden die durchschnittlichen Anschaffungskosten des verbleibenden Bestands mit dessen Börsenwert verglichen.

    Für Wertpapiere des UV verlangt § 253 Abs. 4 HGB eine Abschreibung, wenn sich aus dem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ein niedrigerer Wert ergibt. Dabei ist es unerheblich, ob die Kursminderung dauerhaft oder möglicherweise nur vorübergehend ist.

    Der handelsrechtliche Zielwert ergibt sich damit grundsätzlich aus dem niedrigeren Betrag von:

    • durchschnittlichen Anschaffungskosten des Restbestands und
    • Börsenwert des Restbestands am Abschlussstichtag.

    Der Börsenwert wird berechnet als:

    vorhandene Stückzahl × Börsenschlusskurs am Bewertungsstichtag

    Beispiel:

    • verbleibender Bestand: 120 Aktien,
    • durchschnittliche Anschaffungskosten: 45 Euro je Aktie,
    • gesamte Anschaffungskosten: 5.400 Euro,
    • Börsenschlusskurs: 42 Euro,
    • Börsenwert: 5.040 Euro.

    Da der Börsenwert unter den durchschnittlichen Anschaffungskosten liegt, ist der Bestand um 360 Euro auf 5.040 Euro abzuschreiben.

    Der neue handelsrechtliche Buchwert beträgt danach 42 Euro je Aktie.

    Liegt der Börsenkurs dagegen beispielsweise bei 48 Euro, bleibt der Bestand mit seinen durchschnittlichen Anschaffungskosten von 45 Euro je Aktie angesetzt. Der nicht realisierte Kursgewinn von 3 Euro je Aktie darf nicht ausgewiesen werden.
    Gewinne dürfen nach dem handelsrechtlichen Realisationsprinzip grundsätzlich erst berücksichtigt werden, wenn sie realisiert sind.

    Keine Verrechnung zwischen verschiedenen Wertpapieren

    Die Durchschnittsbewertung erfolgt jeweils nur innerhalb desselben Wertpapiers.

    Aktien verschiedener Unternehmen oder Aktien mit unterschiedlichen ISINs werden nicht zu einer gemeinsamen Gruppe zusammengefasst. Ein nicht realisierter Kursgewinn bei einem Wertpapier darf daher nicht mit dem Abschreibungsbedarf eines anderen Wertpapiers verrechnet werden.

    Beispiel:

    • Wertpapier A liegt 1.000 Euro über seinen Anschaffungskosten.
    • Wertpapier B liegt 600 Euro unter seinen Anschaffungskosten.

    Wertpapier A bleibt höchstens mit seinen Anschaffungskosten angesetzt. Für Wertpapier B ist eine Abschreibung von 600 Euro vorzunehmen. Der nicht realisierte Kursgewinn von Wertpapier A darf den Abschreibungsbedarf von Wertpapier B nicht ausgleichen.

    Der "Übeltäter" ist übrigens diese Seite hier:

    Vermögensverwaltende GmbH mit Aktien: steuerliche und andere Vorteile
    Wie eine Vermögensverwaltende GmbH mit Aktien steueroptimiert Geschäfte machen kann, verraten wir in unserem neuesten Beitrag.
    www.juhn.com


    Zu Juhn würde ich daher nicht gehen, wenn ich Steuerberatung bräuchte.

    Das ist dann einer dieser Fälle bei dem die KI auch nur bedingt hilft, wenn schon solche Falschinformationen im Internet bei vermeintlichen Experten stehen.

    FYI: woodpecker Joe

    Ich kenne das übrigens so, dass Industrieunternehmen zumindest bei Rohmaterial mit gleitenden Durchschnittspreisen anstatt mit FIFO arbeiten., und beim Verbrauch den aktuellen durchschnittlichen Anschaffungswert ansetzten. Mir scheint das FIFO Prinzip übermäßig kompliziert.

    ...

    Leider hast du wohl Recht. ;-)

    Ich muss sagen, dass ich eigentlich länglich an dem Thema dran war ob FIFO oder nicht und wundere mich jetzt, dass du trotzdem einen nicht unerheblichen Fehler entdeckt hast bei mir im Vorgehen.

    Der Anwalt hat mir das jetzt bestätigt.
    Kein FIFO (nur privat; auch kein Wahlrecht), sondern durchschnittliche Anschaffungskosten bei Verkauf bezogen auf die vorherigen Restbestände.
    Auch für die Wertpapierbewertung zum Geschäftsjahresende gilt für alle Bestände bzgl. Abschreibungen und Zuschreibungen die durchschnittlichen Anschaffungskosten je Stück verglichen mit dem aktuellen letzten bekannten Börsenkurs.

    Ich muss jetzt meine Software ändern. Das sollte aber nicht ganz so schwierig sein (hoffe ich).

    Wenn ich fertig bin, dann werde ich Vollzug melden mit einer entsprechenden Aktualisierung...