Beiträge von Zek

    Abmelken kann man durch unseren Hegemon niemals ausschließen, wenn das Unternehmen nicht aus den eigenen Reihen kommt.
    Die Jahresabschlusszahlen enthalten die über das Jahr sich ergebene Schwäche in Zahlen ausgedrückt.

    Victoza -45 % kann man ignorieren, weil das die tägliche Injektion war und der Markt schon ewig in Richtung 1x wöchentlich umschwenkt (Ozemmpic/WeGoogcy). Umsatzanteil 1%.
    Rybelsus mit -5 % ist orale Einnahme von dem Zeug das ist sicherlich eine Enttäuschung. Umsatzanteil 7%.
    Ozempic +6 %. Umsatzanteil 41%. Das ist natürlich kein hohes Wachstum aber Wachstum.

    Der größte Negativpunkt ist, dass der Ausblick wohl negativ ist mit -5% bis -13% Umsatz.

    Für mich war das nun nicht unerwartet vor dem Hintergrund der Ankündigungen von Trump und den entsprechenden zu erwartenden Preissenkungen.

    Zumindest soll es laut Grafik ein ARP geben wie auch 2023 und 2024 (aber nicht 2025).
    Dividende gibt es auch. 3,9% waren es für 2025, also 11,70 DKK.

    Ich bleibe dabei - bin aber auch etwas unsicher gerade.

    Annual Report 2025

    Frisör Indikator:

    Letzte Woche bei meinem 25-jährigen Frisör gewesen (Deutschtürke) und der freute sich wie ein Schneekönig darüber, dass er vor Monaten Gold gekauft hat und es so gestiegen ist in der letzter Zeit.
    Das er vorher durch hin und her und sehr schlechte Aktienauswahl (ohne Sinn und Verstand) dem Kapitalmarkt seinen Dienst erwiesen hat, brauche ich wohl nicht zu erwähnen.
    Er frage mich damals, was ich denn von Gold zu halte. Gut, da will ich jetzt lieber keine Grundsatzdiskussion starten, die wir nicht schon längst geführt hätten. ;-)

    Sagen wir einfach: Gold ist wert was ein anderer dafür bezahlt aktuell. :D

    Je weiter ich in das Thema Buchhaltung einsteige, umso komplexer wirkt es. Z.B. Umsatzsteuer für Handelsgeführen eines Brokers im Ausland selbst berechnen und abführen. Das eine ist die Zeit, sich damit auseinander zu setzten. Das wäre an sich OK. Der Hauptfaktor ist für mich das rechtliche Risiko, wenn man etwas übersieht und aus Unwissenheit falsch macht.

    Siehe hier:

    Zek
    1. Juli 2025 um 22:24

    Dort steht etwas zum Thema Umsatzsteuer.

    Umsatzsteuer fällt insbesondere bei operativem Geschäft an, welches ich nicht habe.
    Die weitere Komplexität der Umsatzsteuer spare ich mir b.a.W. aber dafür gibt es keinen Vorsteuerabzug und alles ist damit effektiv 19% "teurer" wie für Privatpersonen.

    Du solltest strikt unterscheiden zwischen GmbH mit operativem Geschäft oder einer VV-GmbH.
    Falls du eine GmbH mit operativem Geschäft betreiben willst, dann gründe diese als Tochtergesellschaft der VV-GmbH.
    Das bedeutet noch mehr Buchführung/Jahresabschlüsse. Trotzdem ist das steuerlich und vom Risiko her der bessere Weg.

    Vielen Dank für die umfangreiche Beschreibung! Ich stehe gerade am Anfang des Prozesses und arbeite die von dir genannte Literatur durch.


    Was mich an dieser Stelle interessiert:

    Wie ist es dir bisher mit der Buchführung ergangen? Welche Software hast du letztendlich verwendet? War das ohne Steuerberater gut zu stemmen? Ditto zur Bilanz und den Aktivitäten zum Jahresende.

    Meine Erfahrung mit Anfragen bei Steuerberatern: jeder würde für dich gerne das Komplettpaket übernehmen. Aber nur konzeptionelle Beratung (wie es der Berufstitel eigentlich suggeriert) und dann Durchführung selbst erledigen, dafür gibt es meist keine "Kapazität".

    Gerne. :)

    Wenn du noch maximal 5 Monate Geduld hast, dann werde ich es hier beschrieben haben, was ich genau gemacht habe.
    In der Softwarefrage bin ich noch nicht am Ende angelangt (leider).
    Tatsächlich arbeite ich b.a.W. mit dem kostenlosen und nicht kommerziellem GnuCash (Open Source), wie oben geschrieben.
    Nachteile bisher:
    Hat einen Mangel an Komfort und man muss sich eine Kontenstruktur erarbeiten, die man sonst vom Steuerberater vorgebetet bekommt.

    Meine Wahrnehmung ist auch bisher was ich gelesen habe, dass die Steuerberater mit irgendeinem professionellem Programm (Anbieter) zusammenarbeiten bei dem du dann durch deine Eingaben die Drecksarbeit Buchungsarbeit übernimmst (nach Absprache wie zu buchen ist).
    Dann kann der Steuerberater nur noch die Zahlen aus den Konten der Bilanz nehmen und mit kleinem Aufwand die Steuererklärungen machen und bei dir trotzdem gut Geld abgreifen.
    Zusätzlich sind die kommerziellen Programme nicht kostenlos und "zwingen" dich latent zur Zusammenarbeit mit einem Steuerberater. Die Programme können dann keine vollständige Steuererklärung alleine machen ohne den Steuerberater und bieten u.U. nur Schnittstellen zur Weiterverarbeitung an.
    Die Kanzleien arbeiten m.E. mit den Softwareanbietern zusammen, damit das auch so bleibt.
    Ich würde sagen es ist ein Oligopol.
    Gesetzlich wird man aber nicht gezwungen einen Steuerberater nutzen zu müssen.

    Bis ich so richtig verlässliche Zahlen zu Preisen habe, werde ich keine finale Entscheidung treffen.
    Der Jahresabschluss steht jetzt allerdings an - zugegeben.
    Im Prinzip sind die zu buchenden Geschäftsvorfälle in der Bilanz bisher immer die Selben gewesen und sehr endlich.
    Das Komplizierteste sind bisher die Dividenden in Fremdwährungen (noch nicht voll durchdrungen) aber ansonsten finde ich es noch recht überschaubar.

    Wer nicht Willens ist sich mit der Materie Buchhaltung und Steuergesetzgebung genau zu beschäftigen, dem rate ich immer zum Steuerberater.
    Ich denke die von mir investierte Zeit ist die Geldersparnis nicht wert - mir geht es eher um das Prinzip. :evil:
    Wenn ich es für Jahr 1 hinbekomme den Steuerberater zu minimieren außer für Beratung oder Prüfung bzw. ganz auf ihn zu verzichten, dann bekomme ich es auch für jedes folgende Jahr hin und kann mir nur überlegen, ob es mir den Aufwand wert ist im Vergleich.
    Die Hauptarbeit ist aber m.E. das Buchen in der Software (egal welche) und wenn das der Steuerberater übernimmt, dann ist der Kosten-Nutzen-Faktor für ihn schlecht. Das erklärt sicherlich das Argument mit der "Kapazität". :saint:

    Ich habe eine Aktualisierung der Vorlage für den Darlehensvertrag (07.10.2025)  vorgenommen:

    Neue Version:

    Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da Sie keine Berechtigung haben, diesen Inhalt zu sehen.

    1) Neuer § 4: EKQ-basierte Auszahlungsbedingungen + “Covenants” (größte Änderung)

    • Abrufe/Auszahlungen sind nur noch zulässig, wenn nach Abruf die Eigenkapitalquote (EKQ) ≥ 35 % ist.
    • Monitoring-Pflichten: EKQ wird monatlich zum Ultimo und an jedem Auszahlungsstichtag berechnet und intern dokumentiert; auf Verlangen muss die Gesellschaft Nachweise liefern.
    • Warnschwelle: bei EKQ < 40 % besteht eine zwingende Mitteilungspflicht.
    • Auszahlungsstopp: bei EKQ < 35 % sind weitere Auszahlungen gesperrt; Heilung innerhalb von 10 Banktagen (z. B. Einlage, Teilrückzahlung, Anpassung der Vermögensallokation).
    • Kündigungs-/Triggerlogik:
      • Nicht geheilte EKQ-Unterschreitung ist wichtiger Grund.
      • EKQ < 30 % ist wichtiger Grund ohne Heilungsfrist.
    • Sicherheiten nur “triggerbasiert”: Darlehensgeber kann Sicherheiten verlangen bei EKQ-Verstößen oder Pflichtverletzungen (mit Frist, Beispiele wie Depotverpfändung).
    • Ausschüttungssperre: Solange Darlehensvaluta besteht und EKQ < 40 %, keine Ausschüttungen/ähnlichen Vorteilsgewährungen; bestimmte Tilgungen zur Heilung bleiben möglich.

    (In der alten Vorlage gab es stattdessen nur einen sehr schlanken § 4 “Sicherheiten” ohne EKQ-Mechanik, Trigger, Sperren etc.)

    2) Zins-Kapitalisierung wurde inhaltlich umgestellt

    • Alt: Kapitalisierung war faktisch der Default (wenn man nicht innerhalb eines Monats “Zahlung” erklärt, gilt Kapitalisierung als gewählt), solange Höchstgrenze nicht überschritten wird.
    • Neu: Kapitalisierung ist nur zulässig, wenn nach Kapitalisierung EKQ ≥ 35 %; außerdem gilt: wenn binnen eines Monats keine Mitteilung erfolgt, sind die Zinsen zu zahlen (also nicht mehr “Default = Kapitalisierung”).

    3) “Wichtiger Grund” in § 6 wird konkretisiert

    • Neu enthält § 6 eine ausdrückliche Liste typischer wichtiger Gründe (EKQ-Verstöße, nicht gestellte Sicherheiten, Verletzung Ausschüttungssperre etc.).
    • Alt war § 6 hier deutlich allgemeiner gehalten.

    4) Anlage 1 (Begriffe) deutlich erweitert

    • Neu kommen u. a. Definitionen für Marktwerte, NAV/Nettovermögen, Total Assets, Eigenkapitalquote (EKQ), Ultimo, Banktag, Auszahlungsstichtag, Warnschwelle (40 %) hinzu.
    • Alt enthielt diese EKQ-/Bewertungsbegriffe nicht.

    5) Anlage 2 (Zahlstellen) minimal ergänzt

    • Neu sind zusätzlich “Empfänger:”-Felder bei den Konten vorgesehen; außerdem kleine sprachliche Glättungen.
    • Alt ohne Empfänger-Felder.

    Warum die Erweiterung bei den Sicherheiten?

    Ich habe den Vertrag prüfen lassen, ob die Fremdüblichkeit gewahrt wäre und der Darlehensvertrag steuerlich dann anerkannt würde.

    Dies wurde verneint und deswegen die Nachbesserung.

    Konkret stellte sich die Frage, ob so ein Vertrag von fremden Dritten auch unterzeichnet würde und nicht nur, weil es sich um ein Gesellschafterdarlehen handelt.

    Es ist auch nur logisch, wenn man in die Vogelperspektive geht und jemandem Geld leihen würde, dass man bei entsprechendem Vertrauen vorausgesetzt auch Sicherheiten haben möchte.
    Informationen bei Bedarf (Informationsrechte), laufende Überwachung und bei Verstößen gegen die Spielregeln entsprechende Möglichkeiten des Rückzugs vom Vertrag, ohne dabei einen Verlust zu riskieren.

    Ich wollte es möglichst einfach haben und wie es für mich auch logisch erscheint. Dabei habe ich im Wesentlichen eine EKQ eingeführt, die in der Realität bei 50% liegen soll.
    Die oben genannten Schwellen gelten dabei als Absicherung und sollten (entsprechendes Börsenwetter vorausgesetzt) selten unterschritten werden.

    Natürlich wird das trotzdem irgendwann passieren und dann gibt es immer die Möglichkeit durch eine teilweise Rückzahlung (§ 6 Abs. 1) des Kredits die EKQ wieder über die Schwellen in Richtung 50% zu bringen.
    Das frei werdende private Kapital kann man dann auch zusätzlich als Eigenkapital einlegen, um die EKQ weiter zu erhöhen.
    Nachteil ist dann natürlich, dass dieses Eigenkapital nicht wieder so einfach herausgezogen werden kann, wie es bei dem Kredit aktuell der Fall ist.

    Nachteilig (nervig) wirkt sich die laufende zu dokumentierende Überwachung der EKQ aus, die ich mir damit zum Monatsende auferlegt habe.
    Das ist nicht nur theoretisch zu machen, sondern muss auch wirklich praktisch gemacht werden, denn für den steuerlichen Fremdvergleich werden garantiert Stichproben einmalig angefordert werden.

    Die anderen Vorlagen für Gesellschafterbeschluss und Stellungnahme müssen auch noch angepasst werden und folgen später.
    Vorlagen für die zu dokumentierende EKQ werde ich auch noch anfertigen.

    Ich hätte nicht gedacht, dass das Thema "Sicherheiten" dann doch so wichtig ist.

    Schritt 19: IHK Rechnung und Bezahlung

    Anfang November lag der vorläufige Beitragsbescheid 2025 der IHK im Briefkasten, der binnen Monatsfrist zu entrichten war.

    Erwartungsgemäß waren es 209 €, die ich dann Anfang Dezember bezahlte.

    Der Bescheid ist natürlich deswegen vorläufig, weil noch kein Gewinn/Verlust vom Finanzamt festgestellt worden ist.

    ...Ein Unternehmen, wie eine GmbH, muss Gewinne erwirtschaften, ansonsten droht ihr durch das FA das Merkmal Liebhaberei.

    Aktuelle investiere ich in diverse Aktien, realisierte Gewinne habe ich nur aus den Ausschüttungen (Dividenden), sehr selten durch Gewinne aus Aktienverkäufe. Da ich bei einer GmbH eher auf Wachstumswerte ohne Dividende setzen würde, wie verhält es sich dann, wenn ich z.B. 5 Jahre lang nur Aktien kaufe, aber nie welche (mit Gewinn) verkaufe. Dann würde ich Jahre lang auf dem Papier nur Verluste schreiben, auch wenn ich eine jährliche Wertsteigerung bei meinem Depot von 5-10% habe. Wertpapier dürfen m.E. in der der GUV nicht höher bewertet werden wie mit deren Kaufwert. Wäre das dann nicht eine Gefahr für meine VVGmbH. Wäre ich also "gezwungen" Aktien zu verkaufen um Gewinn zu schreiben?

    Eine reine Buy-and-Hold-Strategie würde über mehrere Jahre (bis zur Rente) vermutlich nicht funktionieren. Oder?

    Willkommen im Forum! :)

    Bei einer GmbH greift die klassische „Liebhaberei“-Logik wie bei Privatpersonen/Personengesellschaften i. d. R. nicht, weil Kapitalgesellschaften steuerlich keine private Sphäre haben. Wenn etwas privat veranlasst wäre, würde das eher über verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) korrigiert.

    In deinem Beispiel ist außerdem ein Denkfehler:
    Aktienkäufe sind kein Aufwand in der GuV, sondern Bilanz (Vermögensumschichtung).
    "Verluste" entstehen in der GuV typischerweise nur durch laufende Kosten (Verwaltung, Abschluss etc.) und ggf. Abschreibungen bei Kursrückgang.

    Ein Zwang zu verkaufen ergibt sich daraus nicht. Praktisch musst du nur die laufenden Kosten liquiditätsseitig abdecken.

    Steuerlich ist bei späteren Verkäufen relevant, dass Gewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften bei der GmbH weitgehend begünstigt sind, aber es gibt eine 5%-Hinzurechnung/Nichtabzugsfähigkeit pauschaler Betriebsausgaben – und umgekehrt sind Verluste in diesem Zusammenhang oft nicht abzugsfähig.

    Ob sich eine GmbH für reines Buy-and-Hold lohnt, ist dann eher eine Kosten-/Gesamtsteuerfrage (Overhead vs. Vorteile) – nicht „Liebhaberei“.

    Tendenziell bin ich skeptisch was deine Buy-and-Hold-Strategie bis zur Rente angeht, denn der wesentliche steuerliche Vorteil der GmbH ist, dass bei der Umschichtung in andere Aktien sehr geringe Steuern innerhalb der GmbH anfallen im Vergleich zum Privatvermögen ohne eine GmbH.
    Bei Renteneintritt fließt das Vermögen aus der GmbH dann wieder an dich zurück und du zahlst entweder die Abgeltungssteuer (falls die dann immer noch genauso gilt) auf die komplette Ausschüttung oder du versteuerst mit dem Teileinkünfteverfahren+persönlichen Steuersatz. Letzteres kann u.U. die Steuerlast reduzieren, wenn keine Vollausschüttung stattfindet.

    Wer Buy-and-Hold bis zum "bitteren" Ende betreibt, der tut sich mit der zusätzlichen Verwaltung m.E. keinen Gefallen.
    Sobald aber irgendeine Umschichtung in andere bzw. bessere Aktien stattfindet, dann ist die GmbH wieder attraktiv gegenüber dem Privatvermögen.

    ...

    Die Unfähigkeit Deutschlands, seine eigenen, berechtigten Interessen wahrzunehmen, ist einfach nur zum Heulen.

    Die Politiker lassen heutzutage oftmals jedwede Sachkompetenz vermissen. Auch die Tendenz zu Beratern find ich grauenhaft. Berater können zwar Expertenwissen haben und dennoch darf es nicht sein, dass fundiertes Basiswissen als nicht mehr notwendig erachtet wird für die Ausübung eines wichtigen politischen Amtes.

    Rutte musste übrigens auch schon mehrmals bekräftigen, dass die USA sich zur NATO bekennen würden.
    Würde dies nicht in Frage gestellt sein, dann würde er es nicht mehrmals bereits gesagt haben. Verwechsele ich vielleicht auch Stoltenberg aber am Ende ist das auch egal. Kennst du einen NATO-Generalsekretär, kennst du alle. ;)

    Wenn so etwas eingeführt wurde, wie im anderen Thread diskutiert (Sozialabgaben auf Kapitalerträge), (erst) dann würde die GmbH interessant. Kannst Du die Überlegungen bestätigen, Zek? Phoenics hatte noch die Idee aufgebracht, nur jedes zweite oder fünfte Jahr etwas auszuschütten, und dann aber entsprechend mehr, um über die Beitragsbemessungsgrenze zu kommen, womit zumindest der übersteigende Teil beitragsfrei wäre. Da sehe ich zwei Nachteile: Erstens, je länger der Zeitraum, für den die Ausschüttung auf einmal erfolgt, desto länger wird halt auch das Kapital nicht verzinst. Das ist mehr als nur ein Zinseszinseffekt - man verzichtet so für fünf Jahre auf Rendite für diesen Teil. Zweitens ist es steuerlich ungünstig wegen der Progression. Immerhin ist das nach oben begrenzt durch die Abgeltungssteuer (zumindest derzeit). Man zahlt somit ggf. ein paar Prozentpunkte mehr als der eigene Durchschnittssteuersatz, spart aber dafür Sozialabgaben. Das könnte unter dem Strich vorteilhaft sein, dafür hat man Kosten und Aufwand der GmbH.

    Ich verstehe die Frage fürchte ich noch nicht ganz aber ich versuche mal hier zu antworten.

    Sozialabgaben auf Kapitalerträge in eine GmbH zu verlagern dürfte nicht so einfach sein für den Gesetzgeber.
    Das würde alle GmbHs treffen egal welchem Zweck sie dienen. Ob eine GmbH eine Ausschüttung von einer anderen GmbH erhält oder von einer an der Börse notierten Aktiengesellschaft ist relativ gleichartig.
    Bei >= 15% Beteiligung an AG/GmbH zahlt die GmbH nur noch 1,5% Steuern für die Dividenden wie auf die Kursgewinne.
    Für Tochterunternehmen sehr wahrscheinlich und für AGs wg. Größe eher weniger. ;)

    Bei Ausschüttung aus einer GmbH heraus an die Privatperson ist die normale Gewinnausschüttung unattraktiv, weil sie implizit einen hohen Steuersatz hat.
    Ist eine Dividende einmal versteuert in der GmbH, dann verbleiben davon nur noch rund 70%.
    Von den 70% zahlt man eben nach Teileinkünfteverfahren oder Abgeltungssteuer nochmals Steuer.
    Nach Abgeltungssteuer verbleiben von einer Bruttodividende (100%) in der GmbH nur noch 51,54 % (0,7*0,73625) => Steuersatz 48,46%!

    Ich mache es so, dass ich virtuell noch ein Konto in der GmbH für schlecht versteuerte Gewinne aus Dividenden führe, damit ich weiß das es mathematischer Schwachsinn wäre dieses Kapital aus der Gewinnrücklage auszuschütten wegen des implizit hohen Steuersatzes. Eigentlich ist es nur eine Grenze, die immer weiter steigt und mir sagt unter welchen Wert die Gewinnrücklage besser nicht sinken sollte, wenn es um eine Ausschüttung aus der Gewinnrücklage geht.

    Das Kapital holt man sich am besten als Gehaltszahlung des Geschäftsführers heraus und versteuert es regulär und verhindert damit das weitere Anhäufen von schlecht versteuerten Gewinnen aus Dividenden in der GmbH.

    Am Ende sollte man aber auch die Kirche im Dorf lassen mit Verlaub, denn die schlecht versteuerten Gewinne aus Dividenden in der GmbH können auch wieder reinvestiert werden und ihrerseits wieder erwünschte Kursgewinne hervorbringen, die dann optimal versteuert sind.

    Ein wesentlicher Aspekt ist noch das Gesellschafterdarlehen, welches ich hier skizziert habe.
    Mindestens 50% der Kapitalausstattung der GmbH kann m.E. immer ohne Probleme in der GmbH als Fremdkapital über ein Gesellschafterdarlehen laufen (es geht auch deutlich mehr als 50% aber das habe ich noch nicht zu Ende gedacht).

    Die Zinsen für das Darlehen stellen auch einen Geldfluss dar, der wieder bei der Privatperson landet.
    Bei Fremdüblichkeit mindern diese Zinsen auch das zu versteuernde Einkommen der GmbH wie das Gehalt eines Geschäftsführers.
    Und sehr wesentlich ist, dass eine teilweise Rückzahlung des Fremdkapitals genau so viel Steuern kostet:
    ZERO

    Rückzahlungen sind steuerfrei. Zinsen nicht.
    Zinsen aus dem Darlehen werden mit dem persönlichen Steuersatz versteuert (nicht Abgeltungssteuer) und diese Steuern will das Finanzamt eben haben.
    Im Klartext heißt das, dass man immer an sein Geld kommt bis das Darlehen eben komplett zurück gezahlt ist.
    In der Zwischenzeit kann man in der GmbH thesaurieren bis der Arzt kommt und das kann bei 50% Fremdkapital (welches in Wirklichkeit persönliches Eigenkapital ist) ein ganze Weile dauern.

    "je länger der Zeitraum, für den die Ausschüttung auf einmal erfolgt, desto länger wird halt auch das Kapital nicht verzinst"

    Verstehe ich nicht was du damit meinst. Wenn ich länger keine Ausschüttung mache oder nichts konsumiere, dann verzinst sich das Kapital doch eben besonders gut.

    Wenn man alle 5 Jahre Geld aus der GmbH herausziehen will, dann ist immer die Frage wie.
    Gewinnausschüttung geht in beliebiger Höhe aus der Gewinnrücklage soweit ich weiß.
    GF-Gehalt kann nicht so beliebig sein in der Höhe, sondern muss auch eine Fremdüblichkeit wahren, obwohl da viel Spielraum ist.
    Wittert das Finanzamt da aber Missbrauch, dann ist das eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) und wird dann wie eine reguläre Gewinnausschüttung behandelt.

    Ich denke, dass Rückzahlungen des Darlehens die eleganteste Möglichkeit sind, um wenig Steuern zu zahlen und das Problem auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
    Das Darlehen ist natürlich irgendwann aufgebraucht und dann sind im Idealfall viele realisierte Kursgewinne mit Zinseszins in der GmbH angefallen, die entsprechende zukünftig sicherere Dividendenströme in der GmbH ermöglichen, die dann als GF-Gehalt an die Privatperson zurückfließen könnten.

    Die GmbH ist nicht der heilige Gral für alles aber man hat einen Gestaltungsspielraum im Bezug auf Steuern.

    Für Privatiers scheint die vvGmbH heute eher ungünstig, oder zumindest nicht vorteilhaft wegen an sich schon hohen (~30%) und auch noch doppelten Besteuerung von Dividenden. Ein gewisser Teil an Kursgewinnen wird allerdings immer noch dazukommen, die ja günstiger besteuert werden, wenn auch dann glaub ohne Anrechnung von Verlusten. Je nach Zusammensetzung der Rendite (Dividenden/Kursgewinne) ergibt das schon einen niedrigeren Steuersatz, z.B. bei 4%+3% nur ~18%. Wenn man das dann noch mit der Teilfreistellung kombiniert, die es wohl nur für Ausschüttungen gibt, und einem z.B. niedrigen persönlichen Durchschnittssteuersatz (deutlich unter dem Spitzensteuersatz), dann könnte der Unterschied gar nicht mehr so groß sein. Im Falle von Sozialabgaben evtl. vorteilhaft. Das Geschäftsführergehalt ist heute schon sozialabgabenpflichtig und wohl von der Teilfreistellung ausgenommen, dafür sind diese Ausgaben aber verrechenbar mit der Dividendenbesteuerung, wenn ich Zek richtig verstehe, d.h. die Doppelbesteuerung wird teilweise aufgehoben?

    Sehe ich das richtig, daß thesaurierende Fonds nicht der Vorabpauschale unterliegen wie bei Privatanlegern? Stattdessen werden sowohl Ausschüttungen als auch Kursgewinne bei Fonds mit dem vollen Satz (eben ~30%) besteuert? Dann hat man zwar den Vorteil des Zinseszinseffektes, aber eben nicht mehr den Vorteil der günstigeren Besteuerung des Kursgewinnanteils. Dürfte eher uninteressant sein im Vergleich zu Aktien.

    vvGmbH lohnt nicht für Privatiers?
    Pauschal lässt sich das so nicht sagen Winter
    Man kann auch reine Dividendenaktien weiterhin im Privatvermögen halten und mit einer vvGmbH nur in diejenigen Aktien investieren, die potentiell eher Kursgewinne ergeben aber weniger Dividenden ausschütten werden.
    Würde man zu 100% nur Kursgewinne in der GmbH "erzeugen", dann zahlt man nach Faustformel nur etwa 1,5% Steuern innerhalb der GmbH. 98,5% der Gewinne verbleiben in der GmbH.
    Würde die Gesellschaft diesen Gewinn nach dem Jahresabschluss an den Gesellschafter ausschütten wollen, dann könnte man z.B. bei einer Zielausschüttung von 72.000 € das Teileinkünfteverfahren auf den persönlichen Steuersatz anwenden lassen. Nehmen wir an das zu versteuernde Einkommen (zvE) liegt bei diesen 72k, dann ist der Steuersatz etwa 25% auf Höhe der Abgeltungssteuer. Heißt etwa 18k wäre die Steuerbelastung und davon spart man sich mit Teileinkünfteverfahren 40%.
    Das sind schon einmal etwa 7,2k pro Jahr, die man weniger an Steuern zahlen müsste als eine Privatperson via Abgeltungssteuer (unterschlagen habe ich die 1,5% Reibungsverlust in der GmbH).
    In der GmbH realisierte Kursgewinne, die nicht für Konsum verwendet werden und daher auch nicht ausgeschüttet werden, können optimal reinvestiert werden (Thesaurierung). Im Privatvermögen verschwinden bei jedem realisiertem Kursgewinn 26,375% (Abgeltungssteuer) beim Finanzamt.

    In der Praxis würde ich bei einer Trennung nach Dividendenaktien (privat gehalten) und Kursgewinnaktien (GmbH) davon ausgehen, dass anfallende Dividenden bei der Privatperson die Notwendigkeit von Gewinnausschüttungen in der GmbH reduzieren.

    Zum Geschäftsführergehalt:
    Es ist eine Betriebsausgabe und mindert daher den steuerpflichtigen Gewinn entsprechend.
    Die Gesellschaft zahlt auf den steuerpflichtigen Gewinn etwa 30% an Steuern (Körperschaftssteuer+Soli+Gewerbesteuer).
    Der Löwenanteil der Steuerbelastung wird durch die Dividenden erzeugt die zu 100% steuerpflichtig sind.
    Realisierte Kursgewinne sind nur zu 5% steuerpflichtig (5% * 30% = 1,5% effektiv).

    Mini-Beispiel:
    100k Gewinn der GmbH besteht zu 50k aus realisiertem Kursgewinnen und zu 50k aus Bruttodividende.
    Das Gehalt des GF beträgt 50k.

    Variante A - ohne Gehalt:
    50k * 5% + 50k * 100% = 52,5k steuerpflichtiger Gewinn ==> 15,75k und damit auch 15,75% Steuerlast ohne ein Gehalt.

    Variante B - mit Gehalt:
    50k * 5% + 50k * 100% - 50k = 2,5k steuerpflichtiger Gewinn ==> 0,75k und damit auch 0,75% Steuerlast mit einem Gehalt des GF.

    Man sieht also, dass es sehr sinnvoll ist die Dividenden durch ein Gehalt des GF "abzuräumen", wenn die Steuerlast (und auch durchschnittliche Steuersatz) nicht allein durch das Verhältnis zwischen Dividenden zu Kursgewinnen ergeben soll.

    Das Gehalt des GF muss aber natürlich privat als Einkommen versteuert werden und die KV ist auch noch da.
    Aus der Rentenversicherungspflicht kann man herauskommen als selbständiger geschäftsführender Gesellschafter aber so einfach ist es wohl nicht.

    Vorabpauschale gilt m.E. nicht für GmbHs. Da geht es darum den Steuerstundungseffekt für Privatpersonen für lange gehaltene ETFs zu reduzieren.

    Ausschüttungen und realisierte Kursgewinn werden bei GmbHs genauso wie bei Privatpersonen nicht voll besteuert, sondern mit Teilfreistellungen nach InvStG.

    Annahmen:
    Die Abgeltungssteuer von 26,375% gilt und der pauschal GmbH-Steuersatz 30% (15,825% für KSt+Soli und 14,175% für GewSt).

    ArtFreistellung privatSteuersatz PrivatFreistellung GmbH (KSt/GewSt)Steuersatz GmbH
    Aktienfonds

    30%

    18,46 %

    80 % / 40 %

    12,33 %

    Mischfonds

    15%

    22,42 %

    40 % / 20 %

    21,15 %

    Immobilienfonds Inland

    60%

    10,55 %

    60 % / 30 %

    16,75 %

    Immobilienfonds Ausland


    80%

    5,28 %

    80 % / 40 %

    12,33 %

    Die üblichen Aktienfonds für DJIA, S&P 500, DAX usw. sind demnach etwas besser gestellt mit 12,33% in der GmbH vs 18,46% privat.
    Scheinbar ist das besser als die 30% Besteuerung von Dividenden generell in der GmbH aber eben nur scheinbar,
    denn in der Rechnung taucht die Besteuerung der Fondsebene nicht auf, sondern zielt eben genau darauf ab dafür eine Entlastung zu schaffen.

    Durch die "unsichtbare" Besteuerung von Dividenden auf der Fondsebene in Höhe von 15% sind diese oben errechneten Steuersätze generell schlechter, als wenn man in die Aktien selbst investiert hätte mit der GmbH oder privat.

    ETFs eignen sich eher so mittelmäßig in GmbHs. Aktienfonds sind aber durchaus besser in der GmbH vs. dem Privatvermögen für eventuelle Kursgewinne.
    Normale Aktien in der GmbH mit Kursgewinnen bleiben natürlich der mit Abstand größte Steuerhebel.

    Ich muss mir deinen Thread zur vvGmbH nochmal durchlesen.

    Was ändert sich, wenn man die vvGmbH für beide Ehepartner führt (2 Geschäftsführer oder 2 Inhaber, 2 Kreditgeber)? Ist das sinnvoll oder eher nicht? Macht man ggf. besser 2 vvGmbHs?

    Weil die Frau soll ja auch nicht völlig mittellos dastehen und wenn man es irgendwann vererben möchte, kommt man dann ja auch eher an steuerliche Grenzen.

    Und wie siehst du das Risiko, dass die vvGmbH von der Politik entdeckt und besteuert wird? Schließlich sind die ja sehr einfach von richtigen Gewerbebetrieben / GmbHs zu unterscheiden und man könnte somit auch diese "Spargroschen" einfach anzapfen ohne "richtigen" Unternehmen zu schaden.

    Ich lagere die Antwort mal in diesen Thread aus, damit man sie besser wieder findet.

    2 Geschäftsführer sind vollkommen sinnvoll, weil dann beide die Möglichkeiten haben die Gesellschaft vollständig zu steuern.
    Gerade für ein Paar wäre das sinnvoll, wenn einer von beiden verhindert ist oder einem etwas zustoßen sollte.
    Für den Gesellschaftervertrag müssen allerdings dann die Spielregeln festgelegt werden, dass jeder Geschäftsführer einzelvertretungsberechtigt ist, denn sonst sind immer zwei Unterschriften nötig.
    Ein Prokurist ist auch noch eine zusätzliche Möglichkeit mit weniger Rechten und Pflichten.
    Gehaltszahlungen sind auch je GF sehr individuell möglich über einen Anstellungsvertrag. Es wäre gerade für geschäftsführende Gesellschafter auch möglich, dass diese unentgeltlich bestellt sind (nicht angestellt).
    Ist der bestellte Geschäftsführer nicht angestellt aber kein Gesellschafter, dann wirft das garantiert Fragen auf.
    Keine Ahnung, was das Finanzamt daraus machen würde. Aus reiner Herzensgüte würde niemand unentgeltlich arbeiten, es sei denn er ist Gesellschafter. ;)

    2 Gesellschafter (Inhaber) sind auch sinnvoll, allerdings wäre für Gewinnausschüttungen u.U. im Gesellschaftsvertrag zu hinterlegen, dass die Ausschüttungen nicht entsprechend der prozentualen Anteile an der GmbH erfolgen müssen, wenn das irgendeinen Vorteil bietet. Irgendwo hatte ich gelesen, dass das irgendwie gehen könnte.

    2 Kreditgeber sind auch möglich.
    Bedenken sollte man auch hier, dass Kredite natürlich getilgt werden und dann ggf. eine Reihenfolge eine Rolle spielt, während nur ein Kreditvertrag so ähnlich, wie ich oben skizziert habe, diese Frage vereinfacht.
    Zinsen für den Kredit, die bei dem Darlehensgeber ankommen, sind auch zu versteuern.
    Hier gilt insbesondere, dass die Zinsen für das Darlehen eines Gesellschafters grundsätzlich mit dem persönlichen Steuersatz belastet werden. Das wäre nicht so, wenn der eine Darlehensgeber kein Gesellschafter ist aber dann ist vor allem extrem wichtig, dass das Darlehen die Fremdüblichkeit erfüllt, weil das Finanzamt sonst nicht mitspielt.
    Die Frage ist dann, ob man zu entsprechenden Konditionen jemand fremdem Geld geliehen hätte und das nicht nur passiert, weil der Darlehensgeber zufällig deine Frau ist. ;)

    2 vvGmbHs: Falls man nicht ewig zusammen bleibt als Paar und Vermögen lieber getrennt lassen möchte, dann sind zwei vvGmbHs einfacher rechtlich zu trennen als eine GmbH. Jeder behält seine eben.
    Erzeugt aber auch doppelte Kosten und Verwaltung für die GmbHs:
    IHK, Steuerberater, Software, Emailadresse, Buchhaltung, Steuererklärungen, Depots, Handel, Geschäftskonten, etc.
    Das Problem als Paar, wenn einer ausfällt und der andere nicht mittellos dastehen soll wird auch viel komplizierter, weil dann jeweils der andere die GmbH des anderen führen müsste.

    Was allerdings sinnvoll sein könnte:

    Jeder hat seine eigene VV-GmbH, damit die individuelle Ausschüttung an sich als Privatperson dann gemacht werden kann, wenn sinnvoll und nötig. Das heißt je Person volle individuelle Kontrolle über den Vermögensanteil.

    Die jeweiligen VV-GmbHs je Person gründen dann zu je 50% eine Investment GmbH in der Anlagen getätigt werden.
    Die Gewinne wandern dann bei Bedarf von der Investment GmbH an die VV-GmbH.

    Jetzt hat man allerdings bereits 3 GmbHs an der Backe zur Verwaltung und das würde ich nur dann machen, wenn ich das schon ohne Probleme hinbekomme.

    Mein Modell sieht die Führung einer GmbH als Einzelperson vor und das soll möglichst einfach sein.
    Bisher bin ich immer noch ohne Steuerberater unterwegs aber bin gerade dabei zu überlegen, ob ich den nicht doch bemühen muss.

    Gerade für deine Überlegungen würde ich dir empfehlen das mit einem kundigen Steuerberater zu besprechen, weil es da doch einige Feinheiten geben kann.

    Zum Risiko der Politik, dass sie vvGmbHs irgendwie extra besteuern könnte:
    Also das Steuerrecht kennt die VV-GmbH nicht als Begriff soweit mir bekannt.
    So eine GmbH ergibt sich aus dem Verhalten der GmbH und der Verwendung aber nicht durch irgendein besonderes Merkmal. Beim Notar wirst du nicht einen Haken irgendwo setzen "vermögensverwaltend".
    Ich halte es daher für unwahrscheinlich, dass sie das irgendwie ins Steuerrecht einbauen können.
    Selbst wenn sie das machen, dann gründet die Gesellschaft einfach eine Tochter, die die Handelsgeschäfte durchführt.
    Dann ist da eine GmbH wie viele andere auch, die Kapitalanlage macht und andere (GmbHs) sind davon Gesellschafter.
    Dann ist die Dr. Ferdinand Porsche GmbH auch am Haken, weil sie an der Porsche Automobil Holding signifikant beteiligt ist?
    Natürlich kann man nichts ausschließen aber irgendwie klingt das doch sehr schräg für mich.
    Falls in dieser Hinsicht Gefahr droht, dann ist der Steuerberater zu konsultieren und dann ist m.E. die große Kapitalflucht in Deutschland bald in vollem Gange.... ;)

    Genau das wäre mein Vorschlag.

    Man kann auch den Kapitalbedarf über das Gehalt des Geschäftsführers steuern.

    Gehalt verrechnet sich besser gegen Dividenden, denn Gehalt ist abzugsfähig.

    Ausschüttung ist unter Umständen besser.

    Das Teileinkünfteverfahren ermöglicht 40% Steuerfeiheit auf den persönlichen Steuersatz.

    2) vvGmbh gründen und ggf. nur alle 5 Jahre sich Gewinn ausschütten lassen.

    In BW hat man für 200 Mio. EUR eine Bahnstrecke saniert, Züge fahren hier aber keine: In einem Bahntunnel haben sich geschützte Fledermäuse angesiedelt. Jetzt baut man für 80 Mio EUR einen Tunnel im Tunnel. Die Fledermäuse sollen dann zwischen den Tunneln wohnen, die Züge durch den inneren Tunnel fahren. Macht 80.000 EUR pro Fledermaus.
    ...

    Irre und ich dachte zuerst, dass bereits schon wieder der 1. April ist und dies ein Scherz sei...

    ...Alle die sagen, dass die KI nicht schlauer wurden, der scheint die KI's nicht nach schwierigen Themen zu befragen. 2+2 wird immer 4 bleiben, egal wieviel besser eine KI ist. Und wenn man nur einfache Zusammenhaenge abfragt, gegnuegt auch weniger intelligente KI. (und was die Wirtschaft angeht: die meisten Fragen sind nicht so kompliziert, darum ja der "Rohrkrepierer").
    ...

    Die Frage die du (dir) versuchen solltest zu beantworten ist, ob da wirklich etwas intelligent ist.
    Frag mal deine KI was sie zu dieser Fragestellung meint. Du wirst überrascht sein was zurück kommt.