Wertpapierbewertung zum Ende des Geschäftsjahres (Teil 1)
Für die am letzten Tag des Geschäftsjahres noch vorhandenen Wertpapiere muss im Rahmen des Jahresabschlusses eine handelsrechtliche Bewertung vorgenommen werden.
Es reicht daher nicht aus, während des Jahres lediglich die Käufe und Verkäufe zu verbuchen.
Die ursprünglich naheliegende Zuordnung der Verkäufe nach dem FIFO-Prinzip verwende ich dabei nicht (mehr).
Die gesetzliche FIFO-Vereinfachung des § 256 HGB bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens.
Aktien werden bei mir dagegen als sonstige Wertpapiere im Umlaufvermögen (UV) ausgewiesen. Bei sammelverwahrten Wertpapieren hält der Depotinhaber zudem regelmäßig einen Miteigentumsanteil am Sammelbestand und keine individuell identifizierbaren Aktienurkunden. Eine künstliche Zuordnung einzelner verkaufter Stücke zu bestimmten Käufen ist daher nicht erforderlich.
Stattdessen fasse ich die Stücke desselben Wertpapiers zu einer Bewertungsgruppe zusammen und ermittle hierfür einen gewogenen durchschnittlichen Anschaffungswert.
§ 240 Abs. 4 HGB erlaubt, gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände zu einer Gruppe zusammenzufassen und mit dem gewogenen Durchschnittswert anzusetzen.
Wertpapiere im Umlaufvermögen
Die Aktien werden bei mir im Umlaufvermögen (UV) und nicht im Anlagevermögen (AV) geführt. Zum AV gehören nur Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Meine Aktienbestände werden dagegen mit Verkaufsabsicht gehalten und unter den sonstigen Wertpapieren des UV ausgewiesen.
Damit gilt für die Bewertung das strenge Niederstwertprinzip.
Ermittlung der durchschnittlichen Anschaffungskosten
Für jedes Wertpapier, praktisch also für jede ISIN, wird ein eigener Bestand geführt.
Käufe verschiedener Wertpapiere werden nicht miteinander vermischt.
Bei jedem Kauf werden zunächst die gesamten Anschaffungskosten ermittelt. Dazu gehören:
- der Kaufpreis,
- die unmittelbar zurechenbaren Kaufgebühren und
- gegebenenfalls weitere Anschaffungsnebenkosten.
Anschaffungsnebenkosten gehören nach § 255 Abs. 1 HGB zu den Anschaffungskosten.
Nach jedem weiteren Kauf desselben Wertpapiers wird ein neuer gewogener Durchschnitt berechnet:
Durchschnittliche Anschaffungskosten je Stück =
bisherige Anschaffungskosten des Restbestands zuzüglich Anschaffungskosten des neuen Kaufs
geteilt durch die neue Gesamtstückzahl
Beispiel:
- Kauf von 100 Aktien zu 40 Euro,
- späterer Kauf von 100 Aktien zu 50 Euro.
Ohne Berücksichtigung von Gebühren betragen die gesamten Anschaffungskosten:
4.000 Euro + 5.000 Euro = 9.000 Euro
Bei insgesamt 200 Aktien ergeben sich damit durchschnittliche Anschaffungskosten von:
9.000 Euro ÷ 200 Aktien = 45 Euro je Aktie
Es existieren für die weitere Buchführung somit nicht mehr zwei getrennte Anschaffungslots zu 40 und 50 Euro. Der Gesamtbestand von 200 Aktien wird mit durchschnittlichen Anschaffungskosten von 45 Euro je Aktie geführt.
Behandlung von Verkäufen
Bei einem Verkauf werden die veräußerten Aktien mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden durchschnittlichen Anschaffungskosten aus dem Bestand ausgebucht.
Werden aus dem Beispiel 80 Aktien verkauft, entfallen auf den Abgang Anschaffungskosten von:
80 Aktien × 45 Euro = 3.600 Euro
Danach verbleiben:
- 120 Aktien,
- Anschaffungskosten des Restbestands von 5.400 Euro und
- weiterhin durchschnittliche Anschaffungskosten von 45 Euro je Aktie.
Ein Verkauf verändert also grundsätzlich nicht die durchschnittlichen Anschaffungskosten je verbleibender Aktie. Er vermindert lediglich die Stückzahl und die gesamten Anschaffungskosten des Bestands anteilig.
Die Verkaufsgebühren gehören nicht zu den Anschaffungskosten des verbleibenden Bestands. Sie werden bei der Ermittlung des Ergebnisses aus dem Verkauf berücksichtigt.
Erst ein weiterer Kauf verändert den durchschnittlichen Anschaffungswert wieder. Dann werden die bisherigen Anschaffungskosten des Restbestands und die Anschaffungskosten des neuen Zugangs erneut gewichtet.
Getrennte Fortführung von Anschaffungskosten und Buchwert
Für die Bewertung ist zwischen den durchschnittlichen Anschaffungskosten und dem aktuellen handelsrechtlichen Buchwert zu unterscheiden.
Die durchschnittlichen Anschaffungskosten stellen grundsätzlich die Bewertungsobergrenze dar. Der tatsächliche Buchwert kann aufgrund früherer Abschreibungen jedoch darunter liegen.
Deshalb müssen je Wertpapier insbesondere folgende Werte nachvollziehbar fortgeführt werden:
- Stückzahl,
- durchschnittliche Anschaffungskosten je Stück,
- gesamte Anschaffungskosten des Restbestands,
- bisheriger handelsrechtlicher Buchwert,
- kumulierte Abschreibungen und
- kumulierte Zuschreibungen.
Nach einem Verkauf werden sowohl die historischen Anschaffungskosten als auch der bisherige Buchwert entsprechend der verkauften Stückzahl anteilig vermindert.
Bewertung nach dem strengen Niederstwertprinzip
Zum Abschlussstichtag werden die durchschnittlichen Anschaffungskosten des verbleibenden Bestands mit dessen Börsenwert verglichen.
Für Wertpapiere des UV verlangt § 253 Abs. 4 HGB eine Abschreibung, wenn sich aus dem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ein niedrigerer Wert ergibt. Dabei ist es unerheblich, ob die Kursminderung dauerhaft oder möglicherweise nur vorübergehend ist.
Der handelsrechtliche Zielwert ergibt sich damit grundsätzlich aus dem niedrigeren Betrag von:
- durchschnittlichen Anschaffungskosten des Restbestands und
- Börsenwert des Restbestands am Abschlussstichtag.
Der Börsenwert wird berechnet als:
vorhandene Stückzahl × Börsenschlusskurs am Bewertungsstichtag
Beispiel:
- verbleibender Bestand: 120 Aktien,
- durchschnittliche Anschaffungskosten: 45 Euro je Aktie,
- gesamte Anschaffungskosten: 5.400 Euro,
- Börsenschlusskurs: 42 Euro,
- Börsenwert: 5.040 Euro.
Da der Börsenwert unter den durchschnittlichen Anschaffungskosten liegt, ist der Bestand um 360 Euro auf 5.040 Euro abzuschreiben.
Der neue handelsrechtliche Buchwert beträgt danach 42 Euro je Aktie.
Liegt der Börsenkurs dagegen beispielsweise bei 48 Euro, bleibt der Bestand mit seinen durchschnittlichen Anschaffungskosten von 45 Euro je Aktie angesetzt. Der nicht realisierte Kursgewinn von 3 Euro je Aktie darf nicht ausgewiesen werden.
Gewinne dürfen nach dem handelsrechtlichen Realisationsprinzip grundsätzlich erst berücksichtigt werden, wenn sie realisiert sind.
Keine Verrechnung zwischen verschiedenen Wertpapieren
Die Durchschnittsbewertung erfolgt jeweils nur innerhalb desselben Wertpapiers.
Aktien verschiedener Unternehmen oder Aktien mit unterschiedlichen ISINs werden nicht zu einer gemeinsamen Gruppe zusammengefasst. Ein nicht realisierter Kursgewinn bei einem Wertpapier darf daher nicht mit dem Abschreibungsbedarf eines anderen Wertpapiers verrechnet werden.
Beispiel:
- Wertpapier A liegt 1.000 Euro über seinen Anschaffungskosten.
- Wertpapier B liegt 600 Euro unter seinen Anschaffungskosten.
Wertpapier A bleibt höchstens mit seinen Anschaffungskosten angesetzt. Für Wertpapier B ist eine Abschreibung von 600 Euro vorzunehmen. Der nicht realisierte Kursgewinn von Wertpapier A darf den Abschreibungsbedarf von Wertpapier B nicht ausgleichen.