Kapitalrückzahlung vs. Dividende (Freistellungsauftrag)

  • Aktuell hat die Bawag eine Kapitalrückzahlung von 5€ je Aktie gemacht.


    Im Depot hat die OnVista mir mit diesem Vorgang die gesamten 5€ je Aktie vom Freistellungsauftrag abgezogen.


    Ist das korrekt?


    So wie ich es verstanden habe, ist der Unterschied zwischen Kapitalrückzahlung und Dividende, dass erstere für den Aktionär steuerfrei ist, da die Steuer bereits unternehmensseitig abgeführt wurde.


    Aber selbst wenn ich für die Kapitalrückzahlung Steuern zahlen müsste, würden diese ja nur 25,x% der Gesamtsumme betragen, d.h. bei 5€ etwa 1,25€. Warum wird dann der gesamte Betrag von der Freistellungsauftragssumme abgezogen?


    Hat jemand das schonmal ähnlich gehabt?

  • Aktuell hat die Bawag eine Kapitalrückzahlung von 5€ je Aktie gemacht.


    Im Depot hat die OnVista mir mit diesem Vorgang die gesamten 5€ je Aktie vom Freistellungsauftrag abgezogen.


    Ist das korrekt?

    Falls es eine Kapitalrückzahlung war, dann müsste diese steuerfrei sein und keinerlei Verrechnung mit Freistellungsauftrag erfolgen.

    Dafür muss dann später beim Verkauf der Aktie der Ertrag/Verlust mit einem um 5 EUR niedrigeren Kaufpreis gerechnet werden (sofern ab 2009 gekauft).


    Falls es keine Kapitalrückzahlung war sondern Dividende, so werden die vollen 5.- vom Freistellungauftrag abgezogen.

    Ein Freistellungsauftrag ist kein Steuerguthaben sondern eine Art Guthaben an nicht zu versteuerndem Gewinn.


    ps

    Meine 2cts / unverbindliche persönliche Meinung zum Thema. Ich bin kein Steuerberater oder ähnliches.

  • OnVista hat jetzt geantwortet:

    ________

    Nach Rücksprache mit der zuständigen Fachabteilung geben wir Ihnen gerne Auskunft.

    Die Fachabteilung teilt uns mit, dass diese ausländische Kapitalrückzahlung im deutschen Steuergesetz als steuerpflichtige Kapitalrückzahlung (ähnlich einer Dividende) eingestuftwird. Dementsprechend meldet Wertpapiermitteilungen (WM) hier eine steuerliche Berücksichtigung. Die AnschaffungsDaten der Ursprungsgattung bleiben unverändert.

    _______


    Heißt jetzt also inländische Kapitalrückzahlung ist für den Anleger befreit und die ausländische Kapitalrückzahlung wird erneut besteuert. Letztere wird also doppelt besteuert. Das macht so ja keinen Sinn.


    Bei Dividenden kann man sich von der Steuer befreien lassen. Wie sieht dies denn aus bei Kapitalrückzahlungen?

  • Was meinst Du mit von der Steuer befreien lassen? Ausländische zahlst Du ja ohnehin nicht. Für Deutschland gibt es nur den Sparerfreibetrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung bei niedrigen Einkünften und es würde dann auf ersteres angerechnet, hilft also nicht wirklich.

    „Wir haben die gesamte Führung fast aller Berliner Sicherheitsbehörden ausgetauscht und dort ziemlich gute Leute reingebracht." – Benedikt Lux, Grüne Berlin

  • Vorweg: Ich bin kein Steuerberater oder sonstwie Finanz-Fachmann. Daher bitte Nachsicht bei meinen Formulierungen.


    Ich meine, dass ausgeschüttete Erträge von Unternehmen mit 26,xx% besteuert werden. Bei Dividenden für den Aktienhalter wird diese Steuer von der eigenen Bank direkt einbehalten und abgeführt. Bei Kapitalerträgen für den Aktienhalter dachte ich, dass die Steuer vom ausschüttenden Unternehmen abgeführt wird und daher der Aktienhalter eben keine Steuer mehr abführen muss. Sonst wäre Ertrag doppelt besteuert worden.


    Ich habe nun die folgende Seite gefunden.

    https://www.noerr.com/de/insig…ten-kapitalgesellschaften


    In der heißt es, wenn die Bawag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einen entsprechenden Antrag auf gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG gestellt hat, dann würde es nicht mehr bei mir besteuert werden.


    Habe die Bawag angeschrieben, ob sie das gemacht haben. Bin gespannt.

  • Die Fachabteilung teilt uns mit, dass diese ausländische Kapitalrückzahlung im deutschen Steuergesetz als steuerpflichtige Kapitalrückzahlung (ähnlich einer Dividende) eingestuftwird. Dementsprechend meldet Wertpapiermitteilungen (WM) hier eine steuerliche Berücksichtigung. Die AnschaffungsDaten der Ursprungsgattung bleiben unverändert.

    "als steuerpflichtige Kapitalrückzahlung eingestuft"


    hm, seltsame Sache, kenne ich anders.


    Du könntest in deiner Steuererklärung die Steuerfreiheit beantragen. Musst dann allerdings später beim Verkauf auch die Anschaffungsdaten korrigieren lassen. Viel Aufwand.


    Oder gleich Quellensteuer auf die Pseudodividende zahlen und später mit den originalen Anschaffungskosten rechnen. Kleiner Cashflow-Nachteil.

  • kenne ich anders

    andere auch

    Beispiel BAWAG


    Ich tippe mal:

    die BAWAG hat der NW-Datenbank keine Unterlagen bzgl. Kapitalrückzahlung übermittelt und die stufen jegliche Zahlungen erst mal als Dividende ein.