BuG, Garantiedividende, Spruchverfahren, Andienungsrecht

  • Wie ist das, wenn ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertag geschlossen wird:

    - beides gibt es wohl nur zusammen?

    - welche Mehrheit des Kapitals benötigt der beherrscheide Konzern?

    - wird die Garantiedividende von einem gerichtlich bestellten Gutachter festgesetzt?

    - wird ein eventuelles Spruchverfahren zur Überprüfung der Garantiedividende von irgendeinem Aktionär angestrengt und gilt im Erfolgsfall für alle? Ich hatte selbst mal hier dazu gepostet - lange ist es her und das meiste vergessen -, daß ich irgendwo gefunden hatte, daß das eigentlich im Bundesanzeiger veröffentlicht werden müsse und dann über die Depotbanken an alle Aktionäre nachgezahlt würde, daß aber die neue Mode sei, das zu unterlassen und darauf zu setzen, daß die Aktionäre selbst tätig werden und klagen müssten.

    - wer bekommt die Nachzahlung, wenn die Aktie erst später erworben wurde? Der aktuelle Inhaber - oder vermutlich derjenige, der sie zum Zeitpunkt der ursprünglichen Dividendenzahlung im Depot hatte. Dann sollte dieses Depot möglichst auch noch bestehen...

    - Gibt es stets ein Andienungsrecht, zu einem bestimmten Kurs an den Großaktionär zu verkaufen? Wie lange besteht dieses?

    - Der BuG kann also auch wieder gekündigt werden. Offenbar ist es aber nicht so, daß man im Erfolgsfall eine niedrige Dividende bekommt und der Großaktionär den Rest heraussaugt, während wenn es schlecht läuft, der BuG gekündigt wird und man dann ein erhebliches Kursrisiko hat. Das Insolvenzrisiko besteht wohl in jedem Fall.

    - Zugehörig ist eigentlich auch das Thema Squeeze-Out und Zwangsabfindung samt gerichtlicher Überprüfung.


    vanilla.ice hatte das Thema wieder aufgebracht, zuletzt im Thread Aktien für ein Dividendenportfolio:


    „Lasst uns doch die Quadratur des Kreises probieren.“Robert Habeck über sein Politikverständnis

  • Hoppla, das sind aber ganz schön viele Fragen auf einmal. Eines vorweg: Ich war in dem Thema schon mal tiefer drin als jetzt. Wenn ich jetzt irgendwo Blödsinn schreibe und das jemandem auffällt, dann bitte laut schreien.


    Wie ist das, wenn ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertag geschlossen wird:

    - beides gibt es wohl nur zusammen?

    In der Regel werden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge zusammen abgeschlossen (kurz: BuG-Vertrag oder BGV), aber wie immer gibt es auch hier Ausnahmen und Besonderheiten, die allerdings ziemlich selten sind.


    - welche Mehrheit des Kapitals benötigt der beherrscheide Konzern?

    Benötigt wird eine 75% Stimmenmehrheit auf der Hauptversammlung. Mit einer Mehrheit von mind. 75% des stimmberechtigten Kapitals ist man natürlich immer auf der sicheren Seite. Manch einer lässt es aber drauf ankommen, z.B. konnten Bain und Cinven den BGV bei Stada nur durchsetzen mit Hilfe von Paul Singer (Elliott), der sich das natürlich entsprechend bezahlen ließ.


    - wird die Garantiedividende von einem gerichtlich bestellten Gutachter festgesetzt?

    Der beschlussfassenden Hauptversammlung muss ein Bericht über den Unternehmensvertrag vorgelegt werden, darin müssen u.a. die Abfindung und der Ausgleich (Garantiedividende) für die Minderheitsaktionäre erläutert werden. Die Ermittlung dieser Werte erfolgt i.d.R. durch die Erstellung eines Unternehmenswertgutachtens.


    Der Vertrag (und das Gutachten) muss durch einen gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer, den die Unternehmen dem zuständigen Gericht i.d.R. selbst vorschlagen (und der dann auch fast immer akzeptiert wird), geprüft werden.


    Die Fälle, in denen die Meinung des gerichtlich bestellten Prüfers von der des Gutachtens aus dem Bericht abweicht, muss man allerdings mit der Lupe suchen. Welch' Überraschung!


    Als Untergrenze für die Abfindung gilt zusätzlich der volumengewichtete 3-Monats-Durchschnittskurs bis zum Tag vor der Ankündigung des Vertrags. Gelegentlich kommt's da mal zu Meinungsverschiedenheiten. Bei reinen Freiverkehrswerten kommt es manchmal zu Streitereien, ob der Börsenkurs (der ja genau genommen keiner ist) heran zu ziehen ist oder nicht.



    (Erst mal Pause, geht aber weiter...)

    "Es ist leichter, einen Atomkern zu spalten als ein Vorurteil." - Albert Einstein -

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  • - wird ein eventuelles Spruchverfahren zur Überprüfung der Garantiedividende von irgendeinem Aktionär angestrengt

    Ein gerichtliches Spruchverfahren kann prinzipiell von jedem betroffenen Aktionär angestrengt werden, auch ohne anwaltliche Vertretung.


    Grundsätzlich gilt, dass die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger sehr viele Spruchverfahren betreibt, daneben ggf. auch weitere Verbände/Vereine und zahlreiche auf solche Dinge spezialisierte Privat- und (halb)institutionelle Anleger.


    Im Prinzip kann man sagen, dass sich immer zahlreiche Antragsteller finden, die ein solches Verfahren betreiben. Mir persönlich ist kein Fall bekannt, bei dem es kein Spruchverfahren (oder Anfechtungsklagen) gegeben hätte.


    Außerdem wird vom Gericht immer noch ein sogenannter gemeinsamer Vertreter für die nicht selbst am Verfahren beteiligten Aktionäre bestellt.


    und gilt im Erfolgsfall für alle?

    Wird das Verfahren durch gerichtlichen Beschluss abgeschlossen, gilt das Ergebnis im Erfolgsfall für alle Aktionäre.


    Wird das Verfahren durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen, so gilt dieser i.d.R. als echter Vertrag zugunsten Dritter und damit ebenso für alle Aktionäre.


    Nur bei (sehr seltenen) Teilprozessvergleichen kann es Ausnahmen geben. Ich weiß aber ehrlich gesagt gerade nicht (mehr), ob das bei Spruchverfahren schon mal vorgekommen ist, oder ob ich das nur von (früher häufiger) vorgelagerten Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen noch im Kopf habe.


    daß ich irgendwo gefunden hatte, daß das eigentlich im Bundesanzeiger veröffentlicht werden müsse und dann über die Depotbanken an alle Aktionäre nachgezahlt würde,

    Das ist der Regelfall. Die Verfahrensbeendigung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Entweder gleich damit zusammen oder etwas später gibt es meist noch eine "Technische Bekanntmachung", die sich mit den Modalitäten der Nachzahlung(en) befasst.


    Die Nachzahlung(en) auf Abfindung und/oder Ausgleich kommen dann i.d.R. automatisch über die Depotbanken. Wenn man seine Depotbank allerdings zwischenzeitlich gewechselt hat, muss man oft selbst tätig werden. Das kann in Arbeit ausarten...


    daß aber die neue Mode sei, das zu unterlassen und darauf zu setzen, daß die Aktionäre selbst tätig werden und klagen müssten.

    Das ist nicht der Regelfall, kommt aber immer mal wieder vor. Ich habe es selbst schon erlebt:

    - (Erste) Zahlungsaufforderung -> keine Reaktion

    - Mahnung mit Klageandrohung -> keine Reaktion

    - Schreiben vom Anwalt mit letzter Frist, sonst unmittelbar Leistungsklage -> Da ging's auf einmal!


    Das sind bisher aber Einzelfälle, meistens klappt es automatisch, wenn auch manchmal mit etwas Verzögerung.


    - wer bekommt die Nachzahlung, wenn die Aktie erst später erworben wurde? Der aktuelle Inhaber - oder vermutlich derjenige, der sie zum Zeitpunkt der ursprünglichen Dividendenzahlung im Depot hatte.

    Eine etwaige Nachzahlung auf die Abfindung bekommt derjenige, der die Abfindung in Empfang genommen hat, egal wann.


    Etwaige Nachzahlung(en) auf die Ausgleichszahlung(en) bekommt derjenige, der die Ausgleichszahlungen tatsächlich vereinnahmt hat. (Vor längerer Zeit, war das noch anders, aber die Rechtsprechung hat sich da zwischenzeitlich gewandelt.)


    Dann sollte dieses Depot möglichst auch noch bestehen...

    Das kann sehr hilfreich sein (siehe oben).



    (Noch mal Pause, dann kommt der Rest...)

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  • - Gibt es stets ein Andienungsrecht, zu einem bestimmten Kurs an den Großaktionär zu verkaufen? Wie lange besteht dieses?

    Es gibt ein Recht, die Aktien zum vertraglich festgelegten Abfindungsbetrag* an den Großaktionär zu verkaufen. Dieses Recht kann befristet werden. Die Frist endet aber frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Handelsregistereintragung des Vertrags bekannt gemacht worden ist.


    Wird jedoch ein Spruchverfahren eingeleitet (was ja praktisch immer der Fall ist), dann läuft die Frist weiter und endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem der endgültige und rechtskräftige Abschluss des Verfahrens im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.


    * Der Abfindungsbetrag wird zusätzlich mit 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (derzeit -0.88% + 5.00% = 4.12%) verzinst, die jährlichen Ausgleichszahlungen werden aber auf den Zinsanspruch angerechnet, ggf. pro rata temporis.


    Wenn der Großaktionär selbst eine börsennotierte Aktiengesellschaft ist, kann es vorkommen, dass keine Barabfindung gewährt wird, sondern stattdessen ein Tauschangebot in Aktien des Großaktionärs.


    - Der BuG kann also auch wieder gekündigt werden. [...] Das Insolvenzrisiko besteht wohl in jedem Fall.

    Der BuG-Vertrag kann gekündigt werden, richtig. Manchmal werden die Verträge auch befristet abgeschlossen und verlängern sich dann stillschweigend. Im Falle der Kündigung gibt es aber immer noch ein Zeitfenster, in dem man seine Aktien dem Großaktionär andienen kann. Wenn der Kurs natürlich im Laufe der Jahre deutlich gestiegen ist und weit über der Abfindung liegt, nutzt einem das nicht viel. Kündigungen sind dennoch extrem selten.


    Das Insolvenzrisiko besteht in jedem Fall, besonders das Insolvenzrisiko des Großaktionärs ist hier zu beachten.


    Offenbar ist es aber nicht so, daß man im Erfolgsfall eine niedrige Dividende bekommt und der Großaktionär den Rest heraussaugt, während wenn es schlecht läuft, der BuG gekündigt wird und man dann ein erhebliches Kursrisiko hat.

    Insbesondere bei über Jahre und Jahrzehnte laufenden BuG-Verträgen kann es passieren, dass man sich mit der geringen Garantiedividende begnügen muss und von der guten operativen Entwicklung rein gar nichts hat. Der Aktienkurs kann steigen oder auch nicht. Man hat jedenfalls keinen Anspruch mehr am Gewinn, denn der wird ja abgeführt. Verluste tangieren einen natürlich ebenso wenig.


    Dass beherrschte Gesellschaften ausgesaugt werden und auch mal die ein oder andere Verschiebung von Vermögenswerten stattfindet, kann durchaus passieren und ist (in gewissen Grenzen) im Prinzip auch rechtens, da die Gesellschaft ja beherrscht wird.


    - Zugehörig ist eigentlich auch das Thema Squeeze-Out und Zwangsabfindung samt gerichtlicher Überprüfung.

    Absolut richtig, wobei man beim Squeeze-out aber drei Formen unterscheiden muss:

    • Aktienrechtlicher Squeeze-out
    • Umwandlungsrechtlicher Squeeze-out (ziemlich ähnlich)
    • Übernahmerechtlicher Squeeze-out (völlig anders)

    Ich würde aber sagen, das machen wir ein anderes Mal. Grundsätzlich gibt es jedoch sehr viele Parallelen, zumindest bei den ersten beiden Formen.



    (Letzte Pause, dann kommt noch ein kleiner Nachklapp...)

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  • So, jetzt noch der kleine Nachklapp:


    Rechtsgrundlagen:

    • §§ 291 - 307 AktG
    • SpruchG

    Informationsquellen:

    Der User "straßenköter" (klein und mit 'ö' geschrieben) bei W:O ist sehr aktiv in solchen Dingen und schreibt hin und wieder auch mal längere Abhandlungen zu dem Thema.


    Es gibt außerdem einige kleine Beteiligungsgesellschaften (Allerthal, Scherzer, SCI, [früher auch] SPARTA) und Fonds (KR Fonds, Greiff Special Situations, evtl. Paladin One), die in diesem Bereich aktiv sind. Da findet man in den Berichten manchmal auch Anregungen und Einschätzungen. So wirklich prickelnd lief's bei vielen in den letzten Jahren aber nicht. Es gab bei diesem Investmentthema schon bessere Zeiten...

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  • Super Zusammenfassung, danke für die Mühen!

    Ich möchte noch Ergänzen dass man als Mitglied bei der SdK sämtliche Unterlagen zu laufenden und abgeschlossenen Spruchverfahren (an denen die SdK sich beteiligt) abrufen kann:

    https://sdk.org/leistungen/spr…laufende-spruchverfahren/


    zum Thema SO gibt es auch ein umfangreiches Buch von Hr. Weimann

    https://www.degruyter.com/view/title/505463


    Und wenn man mal in Würzburg ist sollte man bei Profs. Wenger und Knoll vorbeischauen ;)

    Beide bringen/brachten immer gern einen Trupp Studenten mit zu HVen in denen eine Strukturmaßnahme beschlossen wird.

  • Auch empfehlenswert aber teuer ist die jährliche "Endspiele" Studie von Solventis.


    Wenn man in dem Bereich was machen will lohnt sich das aber m.E. und die machen sich auch viel Arbeit damit.

  • zum Thema SO gibt es auch ein umfangreiches Buch von Hr. Weimann

    https://www.degruyter.com/view/title/505463

    Herrn Weimann habe ich oben aus Versehen ganz vergessen. Das sei noch nachgeliefert:


    https://www.weimann.de/aktienrecht/spruchverfahren-2/

    https://www.spruchverfahren.info/ (*)


    * Wenn der Browser wegen des Zertifikats meckert, dann ohne 's' nur mit http://... (ist ja nix sensibles)

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  • Im Falle der Kündigung gibt es aber immer noch ein Zeitfenster, in dem man seine Aktien dem Großaktionär andienen kann.


    Wenn ich das richtig verstehe, dann gilt das doch nur, sofern parallel noch ein Spruchverfahren läuft, die wohl sehr lange dauern? Warum das wohl so ist, weil vielleicht eine Seite den Prozess verzögert? Aber wenn die o.g. Fristen einmal abgelaufen sind, dann nicht mehr?

    „Lasst uns doch die Quadratur des Kreises probieren.“Robert Habeck über sein Politikverständnis

  • Wenn ich das richtig verstehe, dann gilt das doch nur, sofern parallel noch ein Spruchverfahren läuft, [...] Aber wenn die o.g. Fristen einmal abgelaufen sind, dann nicht mehr?

    Das stimmt, Winter. Das hätte ich noch herausstellen sollen.


    Wenn das Spruchverfahren endgültig beendet ist, und die Fristen abgelaufen sind, dann besteht keine Möglichkeit mehr das Abfindungsangebot anzunehmen. Es sei denn, der Vertrag sähe das ausdrücklich so vor. Ob es solche Verträge gibt, ist mir aber nicht bekannt. Es gibt sie, siehe folgendes Posting von jerobeam.


    die wohl sehr lange dauern? Warum das wohl so ist, weil vielleicht eine Seite den Prozess verzögert?

    Das kann viele Gründe haben:

    • Die Antragsgegnerseite verschleppt oder torpediert anderweitig das Verfahren
    • Die Antragstellerseite wird sich bei etwaigen Vergleichsangeboten nicht einig
    • Erstellung von (weiteren) Gutachten, ergänzenden Stellungnahmen usw.
    • Das Verfahren wandert die Instanzen hoch und runter (LG -> OLG -> LG)
    • Krankheit oder (zwischenzeitlicher) Wechsel von Richtern

    Die Streubreite der Verfahrensdauern ist riesig. Es gibt Verfahren, die sind in wenigen Jahren abgeschlossen, andere hingegen dauern Jahrzehnte.

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    Einmal editiert, zuletzt von vanilla.ice ()

  • Wenn ich das richtig verstehe, dann gilt das doch nur, sofern parallel noch ein Spruchverfahren läuft, die wohl sehr lange dauern? Warum das wohl so ist, weil vielleicht eine Seite den Prozess verzögert? Aber wenn die o.g. Fristen einmal abgelaufen sind, dann nicht mehr?

    Nein, das stimmt nicht unbedingt.

    Der BGAV kann auch eine Klausel vorsehen, dass bei Beendigung den Aktionären ein Andienungsrecht zusteht (auch wenn die Spruchstelle abgeschlossen ist).

    (z.B. Ziffer 5.6 hier)

  • So, dann danke auch erstmal für die Mühe, vanilla.ice.

    Aufgrund Deiner letzten Ausführung komme ich jetzt allerdings doch zum Schluß, daß ein Investment in Aktien mit Garantiedividende für mich nicht attraktiv ist, wegen asymmetrischem Chance-Risiko-Profil, es sei denn, man spekuliert auf einen Nachschlag.

    Den gibt es also auch auf den Andienungspreis, nicht nur auf die Garantiedividenden? Gilt das auch, wenn man das Angebot freiwillig angenommen hatte? Ansonsten hat man ja jahrelang Kapital gebunden.

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  • Naja der Trick ist doch, dass man manchmal ein echt positives assymetrisches Chance/Risikoverhältnis hat.

    Der Kapitaleinsatz ist ja meist nur auf wenige Wochen begrenzt.

    Es gibt schon einige Investoren die mit dieser Strategie sehr nachhaltig und schwankungsarm gutes Geld verdienen.


    Das ist aber ein echtes Profi-Spielfeld. Da gibts einige gute Leute!

    Value investing is at its core the marriage of a contrarian streak and a calculator - Seth Klarman

  • es sei denn, man spekuliert auf einen Nachschlag.

    Den gibt es also auch auf den Andienungspreis, nicht nur auf die Garantiedividenden?

    Etwaige Erhöhungen von Abfindung und Ausgleich werden getrennt voneinander festgesetzt. Es kann z.B. passieren, dass die Abfindung erhöht wird und der Ausgleich nicht oder dass die Erhöhungen unterschiedlich stark ausfallen.


    Gilt das auch, wenn man das Angebot freiwillig angenommen hatte? Ansonsten hat man ja jahrelang Kapital gebunden.

    Das Abfindungsangebot beim BuG-Vertrag nimmt man immer freiwillig an, zwingen kann einen dazu niemand.


    Wenn man nur auf die Erhöhung der Abfindung spekuliert, ist - wie Matze bereits schrieb - die Kapitalbindungsdauer meist sehr kurz.


    Man kann das Spielchen auch wiederholen, also Aktien kaufen, andienen, erneut kaufen, wieder andienen usw. und damit ein erhebliches Nachbesserungsvolumen generieren. Das geht natürlich nur bei liquiden Titeln und hängt davon ab, welchen Aufschlag man zu zahlen bereit ist.

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  • Äh, logisch. Ich war wohl gedanklich schon beim Thema Pflichtangebote bei Übernahmen und Squeeze-Out. Vielleicht machen wir da mal einen separaten Thread dazu auf, denn das gibt es ja auch völlig getrennt davon.

    Z.B. bei Renk wird wohl nach dem Pflichtangebot (welches irritierenderweise als "freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot" betitelt ist) ein BuG angestrebt und ein Squeeze-Out.

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  • Z.B. bei Renk wird wohl nach dem Pflichtangebot (welches irritierenderweise als "freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot" betitelt ist)

    Es handelt sich auch tatsächlich um ein Übernahmeangebot, welches in diesem Falle das Pflichtangebot entbehrlich macht (§ 35 Abs. 3 WpÜG).

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