Wie ist das, wenn ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertag geschlossen wird:
- beides gibt es wohl nur zusammen?
- welche Mehrheit des Kapitals benötigt der beherrscheide Konzern?
- wird die Garantiedividende von einem gerichtlich bestellten Gutachter festgesetzt?
- wird ein eventuelles Spruchverfahren zur Überprüfung der Garantiedividende von irgendeinem Aktionär angestrengt und gilt im Erfolgsfall für alle? Ich hatte selbst mal hier dazu gepostet - lange ist es her und das meiste vergessen -, daß ich irgendwo gefunden hatte, daß das eigentlich im Bundesanzeiger veröffentlicht werden müsse und dann über die Depotbanken an alle Aktionäre nachgezahlt würde, daß aber die neue Mode sei, das zu unterlassen und darauf zu setzen, daß die Aktionäre selbst tätig werden und klagen müssten.
- wer bekommt die Nachzahlung, wenn die Aktie erst später erworben wurde? Der aktuelle Inhaber - oder vermutlich derjenige, der sie zum Zeitpunkt der ursprünglichen Dividendenzahlung im Depot hatte. Dann sollte dieses Depot möglichst auch noch bestehen...
- Gibt es stets ein Andienungsrecht, zu einem bestimmten Kurs an den Großaktionär zu verkaufen? Wie lange besteht dieses?
- Der BuG kann also auch wieder gekündigt werden. Offenbar ist es aber nicht so, daß man im Erfolgsfall eine niedrige Dividende bekommt und der Großaktionär den Rest heraussaugt, während wenn es schlecht läuft, der BuG gekündigt wird und man dann ein erhebliches Kursrisiko hat. Das Insolvenzrisiko besteht wohl in jedem Fall.
- Zugehörig ist eigentlich auch das Thema Squeeze-Out und Zwangsabfindung samt gerichtlicher Überprüfung.
vanilla.ice hatte das Thema wieder aufgebracht, zuletzt im Thread Aktien für ein Dividendenportfolio:
ZitatAlles anzeigenDas sehe ich genauso. Da hat man eine garantierte Dividende, die nicht gekürzt oder gestrichen werden kann und obendrauf kommt jeweils noch ein Nachzahlungsanspruch, falls der Ausgleich im Spruchverfahren später irgendwann erhöht wird.
Im Idealfall gibt's das ganze noch garniert mit Phantasie auf einen Squeeze-out und einem stetig steigenden 3-Monats-Durchschnittskurs als Untergrenze.
[...]
Das ist das Restrisiko (abseits der Insolvenz), das aber nur sehr selten eintritt. Neben MAN gab es mindestens noch einen weiteren Fall, der mir jetzt gerade nicht einfällt. Da man aber auch nach Bekanntgabe der Kündigung noch etwas Zeit zum Andienen hat, ist das Risiko begrenzt, falls sich der Kurs nicht deutlich oberhalb der Abfindung bewegt.
Ich habe diese Situationen in der Vergangenheit gerne als (mittelfristigen) "Cash-Parkplatz" benutzt, wenn ich sonst keine besseren Ideen hatte. Manchmal hatte man da garantierte Dividendenrenditen von 5% und mehr, oft verbunden mit einem seichten Kursanstieg und der zusätzlichen Option auf eine gerichtliche Erhöhung von Abfindung und Ausgleich.