• Das passt vielleicht nicht ganz hier her
    aber mit dem Gedanken spiele ich auch schon länger.
    Ich habe kein Schwarzgeld.


    Bankkunden flüchten vor dem Staat


    Kontenabrufverfahren» Die bayerischen Genossenschaftsbanken schlagen Alarm: Nicht nur, dass die Abfrage von Kontodaten durch die Finanzämter Millionen Euro kostet. Jetzt wandern auch noch die Kunden ab nach Österreich. Kampflos wollen die deutschen Banker ihr Terrain aber nicht aufgeben.


    HB MÜNCHEN. Zwischen Ende 2004 und Januar dieses Jahres hätten Kunden allein von Konten bayerischer Kreditgenossenschaften mindestens 434 Mill. Euro in das Nachbarland verlagert, sagte Stephan Götzl, Präsident des Genossenschaftsverbandes Bayern, am Donnerstag in München. Das Geld fließt nicht deshalb ins Ausland, weil dort höhere Zinsen gezahlt werden, sondern allein deshalb, weil die Kunden dort ihre Privatsphäre geschützt sehen.


    Seit April 2005 dürfen Finanzämter und Sozialbehörden die Stammdaten von Kontoinhabern einsehen, auch wenn kein Verdacht einer Straftat vorliegt. Übermittelt werden etwa Anzahl der Konten und Depots, nicht aber Kontostände. 62 000 dieser Kontenabfragen nach §24c Kreditwesengesetz (KWG) zählte die Finanzmarktaufsicht im vergangenen Jahr. Kritiker sehen das Bankgeheimnis dadurch ausgehöhlt.


    Der Genossenschaftsverband Frankfurt registrierte in den genossenschaftlichen Rechenzentren im Durchschnitt 310 Abfragen pro Tag, Tendenz steigend. Da jede Anfrage jede der mehr als 1 300 Volks- und Raiffeisenbanken betrifft, multipliziert sich der Aufwand auf zig Millionen Vorgänge im Jahr 2005. Folge ist, dass nicht nur Kunden abwandern, sondern obendrein auch noch erhebliche Kosten für die Datenübertragung anfallen. Die Banken mussten ihre Rechenkapazitäten für das Kontenabrufverfahren erheblich ausweiten.


    Nachdem zunächst vor allem Großbeträge von Unternehmen und vermögenden Privatpersonen nach Österreich abgezogen worden seien, würden mittlerweile Durchschnittskonten mit kleineren Beträgen verlagert, sagte Götzl. Es handelt sich um weißes Geld. Das Geld, das auf diese Weise abfließe, fehle unwiderruflich für Investitionen in Deutschland und für die Stimulierung der Binnennachfrage, sagte Götzl. Die Bestrebungen der Banken, Filialen in Österreich zu eröffnen, um ihre Kunden zu halten, gingen angesichts dieser Entwicklung weiter.


    Besserung ist nicht in Sicht. Im Gegenteil: Das Bundesfinanzministerium plant, das vollautomatische Abfragesystem für Kontodaten künftig auf eine Größenordnung im täglich vierstelligen Bereich auszulegen.
    [09.03.2006]


    Gruß zero

  • Artikel aus der aktuellen BO.


    Steuerbescheide offen halten
    Von [24.08.2006; Boerse Online Heft 35/2006]
    DER BUND DER STEUERZAHLER HAT WEGEN DES "SOLI" VERFASSUNGSBESCHWERDE EINGEREICHT. NUR WER EINSPRUCH EINLEGT, PROFITIERT VON EINEM POSITIVEN ERGEBNIS. SOLIDARITÄTSZUSCHLAG
    Der Bund der Steuerzahler hat wegen des "Soli" Verfassungsbeschwerde eingereicht. Nur wer Einspruch einlegt, profitiert von einem positiven Ergebnis. SOLIDARITÄTSZUSCHLAG
    Der Bund der Steuerzahler (BdSt) ist nun im Kampf gegen den Solidaritätszuschlag vor das Bundesverfassungsgericht gezogen. In einem Musterverfahren soll geklärt werden, ob der Staat den "Soli" zur Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuer seit 2002 noch erheben darf (Az. 2 BvR 1708/06). Der BdSt kritisiert, dass der 1991 eingeführte Zuschlag zu einer Dauereinrichtung wurde. Der Bundesfinanzhof hatte den Soli am 28.
    Juni 2006 (Az. VII B 324/05) für verfassungsmäßig erklärt.
    Der BdSt weist darauf hin, dass nur Steuerzahler, die gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlages im Steuerbescheid Einspruch eingelegt haben, von einem für sie positiven Ausgang der Verfassungsbeschwerde profitieren. Mit dem Einspruch könne das Ruhen des Verfahrens beantragt werden, erläutert der Bund der Steuerzahler. Ein Einspruch sei erforderlich, weil die Finanzverwaltung die Festsetzung des Solidaritätszuschlages bislang noch nicht von sich aus mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehe. RD


    Da ich noch schnellstens einen Termin mit der Steuerberaterin machen muss (verschwitzt) passt
    das sehr gut. Artikel dieser Art muss ich mitbringen.


    Gruß zero

  • Ich habe meinen Steuerbescheid auch noch nicht.
    Danke für den Hinweis. Ich denke ich werde eine Briefmarke riskieren und Einspruch einlegen.

    “It’s the little things that matter. It’s one thing to tell someone they look like the first day of spring. It’s another thing to tell them they look like the last day of a long, hard winter.” - Zig Ziglar

  • Zitat

    Ich habe meinen Steuerbescheid auch noch nicht.
    Danke für den Hinweis. Ich denke ich werde eine Briefmarke riskieren und Einspruch einlegen.


    Du kannst doch keinen Einspruch gegen etwas einlegen das du nicht erhalten hast. Der Einspruch kann innerhalb eines Monates nach Zustellung deines Steuerbescheids erfolgen.


    Gruss,
    MB

  • Mausebiber ,


    Der Einspruch wird gegen den Soli-Beitrag gestellt.
    Den muß man weiterzahlen aber wenn der Bund der Steuerzahler vor dem Bundesverfassungs-Gericht
    gewinnen sollte, bekommst du den Soli-Beitrag
    zurück. (Deine Steuererklärung wird in diesem
    Fall vorläufig gestellt).Wenn du den Einspruch nicht
    stellst, bekommst du nichts.
    Wahrscheinlich bekommt man sowieso nichts.
    Ich gebe das meiner Steuerberaterin und die macht das.
    Ich melde mich wieder und sage was da läuft.
    Der Soli wird sonst zu einer Dauereinnahme ob nötig oder nicht.


    Gruß zero

  • Zitat


    Du kannst doch keinen Einspruch gegen etwas einlegen das du nicht erhalten hast.


    Hätte ich diese Blüte im Strauchwerk des forums übersehen, wäre mir am Morgen nicht wohl gewesen.


    Liebe Grüße


    Brain

  • An alle sozial defekte.


    Raffgier frisst Gemeinsinn auf


    Von Hans-Jörg Behrens, Berlin [21.09.2006; Boerse Online Heft 39/2006]
    HEFT 36 / 2006, TITEL: ABGELTUNGSSTEUER
    Ich habe BÖRSE ONLINE bisher als eine seriöse Ausnahme im finsteren Wald der Steuerhinterziehungs-Fachblätter geschätzt. Hier wurde immer mit Augenmaß und Vernunft argumentiert - auch für eine Abgeltungssteuer. Das soll auf einmal alles nicht mehr gelten? Warum sollen die realisierten Kursgewinne als einzige Einnahmequelle steuerfrei bleiben?



    Schade, dass auch bei Ihnen die Raffgier über den Rest von Gemeinsinn die Oberhand gewinnt. Ich bin gern bereit, 30 Prozent auf meine Kursgewinne zu zahlen. Wem das zu viel ist, den halte ich persönlich sozial für ziemlich defekt. Und das gilt jetzt leider auch für Ihr Blatt.
    Hans-Jörg Behrens, Berlin


    Gruß zero

  • Hallo,


    das Problem ist nicht, dass Kursgewinne besteuert werden, sondern wie es gemacht wird. Bei einem festen Steuersatz ohne Ruecksicht auf die Anlagedauer wird einfach die Inflation besteuert. Also ein weiterer Anreiz fuer den Staat, die Inflation hochzuschrauben und so auf die Substanz und nicht nur auf den Ertrag zuzugreifen.


    Balkenchart

  • Balkenchart ,
    ich finde hier wird richtig zugelangt.
    Es ist ja nicht möglich Jahrzehnte zu halten.
    Da bleibt wirklich nichts mehr zu versteuern außer
    der Inflation.


    Was dieser Leser schreibt ist nicht überlegt.
    Aber bitte, ich bin für Meinungsfreiheit.


    Er hätte mal einige "Steuerhinterziehungs-Blätter"
    nennen sollen.
    Ich kenne keine.


    Gruß zero

  • finanzen.net
    So kriegt Peer nicht mehr (EuramS)
    Sonntag 1. Oktober 2006, 08:21 Uhr

    Zum Jahreswechsel sinkt der Sparerfreibetrag von 1370 Euro auf 750 Euro pro Person. Doch wer geschickt handelt, muss beim Fiskus nicht mehr abliefern als bisher
    von Sofie Brandt, Stephan Haberer und Martin Blümel


    Die Kassen von Bund, Länder und Gemeinden sind leer, und die Schuldenuhr tickt: Pro Sekunde wächst der bundesdeutsche Schuldenberg um über 2100 Euro. Macht 126000 Euro pro Minute oder 7,56 Millionen Euro in der Stunde. Übers Jahr gerechnet kommen so gut 66 Milliarden Euro neue Schulden zusammen. Und was fällt der Politik dazu ein? Das, was ihr immer einfällt: Sie wird dem Bürger ab 2007 noch tiefer in die Tasche greifen als bisher.
    Mehrwertsteuer rauf, Pendlerpauschale gekappt, Sparerfreibetrag fast halbiert. Besonders Letzteres ist für Anleger ärgerlich. Statt 1370 Euro steht jedem ab 2007 auf Kapitalerträge nur noch ein Freibetrag von 750 Euro zu. Das heißt: Bei drei Prozent Zinsen können pro Kopf künftig nur noch 25000 Euro steuerfrei angelegt werden. Bisher waren es immerhin 45666 Euro pro Person. Da hilft es kaum, dass die Werbungskostenpauschale unverändert bei 51 Euro bleibt. Doch Anleger müssen Steinbrücks Kürzung nicht widerstandslos hinnehmen. Es gibt Ausweichmöglichkeiten.


    Freistellungsauftrag
    Bestehende Freistellungsaufträge müssen von den Banken laut einer Anweisung des Bundesfinanzministeriums von den Banken an den neuen Sparerfreibetrag angepasst werden (Az. IV C 1 S 2056-3/06). Das heißt: Haben Anleger nur einer Bank einen Freistellungsauftrag über den gesamten Sparerfreibetrag zuzüglich Werbungskosten von bisher 1421 Euro pro Person erteilt, wird dieser auf 801 Euro angepasst. Bei anderen freigestellten Beträgen wird der künftig freigestellte Betrag auf 56,37 Prozent des bisherigen reduziert. Anleger sollten daher prüfen, ob diese automatische Kürzung für sie am günstigsten ist. Oft ist es sinnvoller, neue Freistellungsaufträge zu erteilen, bei denen bisher bestehende Spielräume besser genutzt werden können.


    Doch Achtung: Wer bei den neu ausgestellten Freistellungsaufträgen die neue Obergrenze nicht penibel einhält, gerät automatisch ins Fahndungsraster der Finanzbehörden. Ärgerliche Nachfragen sind damit programmiert. Übrigens: Gemeinsam veranlagte Ehepaare müssen ihre Freistellungsaufträge gemeinsam ändern. Und Frischvermählte müssen ab dem Tag ihrer Hochzeit gemeinsam neue Freistellungsaufträge erteilen. Sie dürfen dann nur Zinsen und Dividenden bis zu dem Teil des Freibetrags steuerfrei stellen, den sie im Hochzeitsjahr vor der Vermählung noch nicht ausgeschöpft haben.


    Verlagerung von Einkünften
    Da der Sparerfreibetrag 2007 auf 750 Euro pro Person abgesenkt wird, sollte man eine Verlagerung der Zinserträge in spätere Jahre wenn etwa wegen Kinderwunsch, Altersteilzeit oder Rentenbeginn das Einkommen sinkt in Betracht ziehen. Hier bietet sich die Anlage in abgezinste Schuldverschreibungen an oder auch in Schuldverschreibungen mit Zinstreppe. Denn diese Anleihen verlagern den Zufluss der Erträge ganz oder zum Teil in künftige Veranlagungszeiträume. Auch wer den höheren Freibetrag in diesem Jahr noch ausnutzen möchte, kann Anlagen mit Zinstreppen nutzen. So bietet etwa die WGZ-Bank eine Stufenzinsanleihe an, die Ende 2006 einen deutlich höheren Zins ausschüttet als in den Folgejahren.


    Kapitallebensversicherungen
    Auch mit solchen Policen ist eine Verlagerung steuerpflichtiger Einnahmen denkbar. Denn die Erträge werden erst im Jahr der Fälligkeit ausgezahlt und damit steuerpflichtig. Zudem sind die Erträge aus einer neu abgeschlossenen Versicherung nur zur Hälfte steuerpflichtig. Allerdings müssen dafür zwei Bedingungen erfüllt sein: Der Anleger hat bei Fälligkeit das 60. Lebensjahr bereits erreicht, und die Police lief mindestens über zwölf Jahre. Auch aus bereits abgeschlossenen, aber noch nicht fälligen Kapitallebensversicherungen sind steuerfreie Erträge denkbar. Dann nämlich, wenn diese vor Fälligkeit verkauft werden. Denn die Veräußerung der Versicherung führt, unabhängig davon, ob es sich um Alt- oder Neuverträge handelt, zu steuerfreien Erträgen beim Verkäufer. Jedoch ist hier zu prüfen, ob ein Verkauf an die Versicherung oder an einen Policenaufkäufer wie Cashlife wirklich ein gutes Geschäft ist. Oder ob es besser wäre, die Police bis zur Fälligkeit weiter zu bedienen. Zumal Erträge aus vielen Policen, die vor dem 1.1.05 abgeschlossen wurden, komplett steuerfrei sind.


    Finanzinnovationen
    Bei Veräußerung oder Einlösung von Finanzinnovationen hat der Anleger meist ein Wahlrecht, ob er die Erträge nach der besitzanteiligen Emissionsrendite oder nach der Marktrendite versteuern möchte. In den von den Banken auszustellenden Jahresbescheinigungen über die Kapitalerträge wird üblicherweise die Marktrendite ausgewiesen. Hier lohnt es zu prüfen, ob der Ansatz der Emissionsrendite, die im Emissionsprospekt angegeben ist, für den Anleger nicht günstiger ist.


    Stückzinsen
    Durch den Kauf von Anleihen zum Jahresende, deren Kupon zum Jahresanfang fällig ist, kommt es zu einem hohen Stückzinsaufwand, der zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen führt. Hier sollte so gerechnet werden, dass durch die Stückzinsen lediglich ein Abrutschen der Erträge knapp unter den Sparerfreibetrag gegeben ist. Fallen sehr hohe Stückzinsen an, kommt es unter Umständen zwar zu insgesamt negativen Kapitalerträgen, die mit anderen positiven Einkünften direkt verrechenbar wären. Der Sparerfreibetrag verfiele quasi ungenutzt. Auch sollte man dem Finanzamt zumindest nachweisen können, dass auf Dauer mit einem Überschuss aus der Anlage zu rechnen ist. Sonst kann der Fiskus das als Gestaltungsmissbrauch einstufen.


    Werbungskosten
    Nur wenige Anleger machen ihre tatsächlichen Werbungskosten aus Kapitalvermögen geltend. Die meisten geben sich mit der Pauschale von 51 Euro zufrieden. Wer sich hier die Mühe macht und seine Kosten für Fachliteratur, Depotgebühr, Fahrten zur Bank, zu Hauptversammlungen und Ähnliches zusammenstellt, kann einige Hundert Euro an Steuern sparen. Abzugsfähig sind sogar Telefongebühren die kann man sogar schätzen , bei Nutzung von Online-Banking auch anteilige Internetkosten, Steuerberateraufwand oder sogar bei Verwaltung von größeren Vermögen für 2006 noch ohne Probleme die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers.


    Depotumschichtung
    Um Zinserträge zu reduzieren, bietet es sich an, einen Teil des Geldes in sogenannte Vollrisikopapiere zu investieren. Bei der derzeit gültigen Rechtslage ist hier lediglich bei Veräußerung innerhalb eines Jahres ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn denkbar. Wird die Anlage länger gehalten, sind die Erträge komplett steuerfrei. Vollrisikopapiere sind Zertifikate, die keine Kapitalrückzahlungs- oder Ertragsgarantie haben. Auch eine Umschichtung in Aktien mit hoher Dividendenrendite ist eine Überlegung wert. Hintergrund: Zinsen sind in voller Höhe steuerpflichtig, Dividenden unterliegen dagegen dem Halbeinkünfteverfahren. Das heißt, sie werden nur zur Hälfte bei der Berechnung der Steuerschuld berücksichtigt.
    Beispiel: Ein Single, der für 35525 Euro einen Sparbrief mit 4,0 Prozent Verzinsung gekauft hat, bekommt darauf 1421 Euro Zinsen im Jahr. Bisher entsprach das exakt dem Freibetrag plus Werbungskostenpauschale. Im nächsten Jahr wenn der Freibetrag inklusive Werbungskostenpauschale auf 801 Euro gesunken ist, muss er 620 Euro versteuern. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent macht das immerhin 186 Euro an Steuern. Verkauft er den Sparbrief und steckt denselben Betrag in dividendenstarke Aktien mit gleicher Rendite, dann kassiert er immer noch 1421 Euro. Steuerpflichtig ist davon aber nur die Hälfte, also 710,50 Euro.


    Damit bleibt der Single sogar 90 Euro unter dem maximalen Freistellungsbetrag. Aktien sind aber zum einen bekanntlich risikoreicher als Anleihen, zum anderen gibt es keine Garantie, dass eine Aktie auch künftig eine ebenso hohe Dividendenrendite bringt wie in der Vergangenheit. Auch der Kauf von Aktienfonds, die in dividendenstarke Aktien investieren, ist zu überlegen. Dividenden bleiben hier ebenfalls zur Hälfte steuerfrei. Der Steuerspareffekt kann bei Aktienfonds sogar größer sein als beim direkten Aktienkauf, weil Fondsmanager steuerfreie Kursgewinne erzielen können, ohne die einjährige Spekulationsfrist einzuhalten. Nur wenn der Anleger selbst den Fonds innerhalb eines Jahres nach dem Kauf wieder verhökert, wird auf Kursgewinne Spekusteuer fällig.


    Eine Alternative sind möglicherweise auch Produkte, die einen großen Teil ihrer Erträge steuerfrei ausschütten können. Hierzu gehören beispielsweise Geschlossene Schiffsfonds, die sich für die sogenannte Tonnagebesteuerung entschieden haben. Oder auch Geschlossene ausländische Immobilienfonds, deren Erträge im Inland dank entsprechender Doppelbesteuerungsabkommen nur dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Das gilt übrigens auch für entsprechende Offene Immobilienfonds. Nachteil Geschlossener Fonds: Oft ist das Geld dort jahrelang gebunden, die Mindestanlagesummen bewegen sich oft im fünfstelligen Bereich.
    Für alle mit weniger Kapital bieten sich zur Steuervermeidung auch niedrig verzinste Anleihen an, die mit einem steuerunschädlichen Emissions-Disagio also einem Kursabschlag ausgegeben wurden. Zum Laufzeitende wird dann der Nominalbetrag an den Anleger zurückgezahlt. Sprich: der Zins ist teilweise im automatischen Kursgewinn "versteckt". Die Zinskupons dieser Papiere liegen teilweise bei unter einem Prozent. Auf die Besteuerung des Emissions-Disagios verzichtet die Finanzverwaltung derzeit aus Vereinfachungsgründen, wenn sich dieses in einer von der Laufzeit abhängigen Bandbreite befindet. So sind nur die niedrigen Zinsen steuerpflichtig, während der Kursgewinn nach Ablauf einer Haltedauer von einem Jahr steuerfrei kassiert werden kann.


    Wem das alles zu kompliziert ist, für den bieten sich steueroptimierte Rentenfonds an, bei denen auf Grund der Anlagepolitik der Anteil steuerpflichtiger Erträge äußerst niedrig ist.


    Depotübertrag
    Wer die Chance bisher nicht genutzt hat, sollte spätestens jetzt überlegen, einen Teil seines Depots auf seine Kinder zu übertragen. Diese gelten unabhängige von ihrem Alter als vollwertige Steuerbürger. Auf entsprechend hohe Einnahmen müssen sie Steuern zahlen, entsprechend können sie auch alle Vergünstigungen nutzen. So steht Kindern nicht nur ein eigener Sparerfreibetrag zu. Einkünfte bleiben auch 2007 bis zum Existenzminimum in Höhe von 8501 Euro (Grundfreibetrag von 7664 Euro, plus Sparerfreibetrag von dann 750 Euro zuzüglich Werbungskostenpauschale von 51 Euro, plus Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro) beim Finanzamt komplett außen vor.
    Das macht dieses Modell für Familien besonders interessant. Um solch hohe Kapitaleinkünfte steuerfrei zu kassieren, müssen die Eltern eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen (siehe auch Randspalte auf Seite 65). Generell gilt: Sowohl Mutter als auch Vater können jedem ihrer Sprösslinge bis zu 205.000 Euro übertragen, ohne dass darauf Schenkungssteuer fällig wird. Dieser Freibetrag in Sachen Schenkungssteuer kann alle zehn Jahre aufs Neue genutzt werden.


    Bei einer vierköpfigen Familie summieren sich allein die Sparerfreibeträge auch 2007 immerhin noch auf 3204 Euro. Bei einer Rendite von drei Prozent können damit Zinserträge aus 80100 Euro steuerfrei vereinnahmt werden. Können die beiden Kinder sogar die Nichtveranlagungsbescheinigungen voll ausnutzen, kann die Familie steuerfrei 18604 Euro an Zinsen kassieren. Das entspricht bei drei Prozent Zins 465100 Euro Vermögen. Und dabei ist nicht mal berücksichtigt, dass man bei geschickter Depotumschichtung zusätzlich vom Halbeinkünfteverfahren profitieren könnte.


    Doch ohne Fallstricke ist auch diese Variante nicht: Wer seinen Kindern zu viel Vermögen überträgt, riskiert, bei Kindern über 18 Jahren den Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise den Kinderfreibetrag zu verlieren. Denn volljährige Kinder dürfen derzeit nur 7680 Euro Einkünfte im Jahr haben sonst entfällt der Kindergeldanspruch und weitere Vergünstigungen wie Kinder- und Ausbildungsfreibeträge. Für minderjährige Kinder gibt es diese Beschränkung beim Kindergeld nicht, allerdings droht hier eine andere Falle. So ist Vorsicht geboten, wenn das Kind kostenfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert ist. Das geht nämlich nur, solange seine Einkünfte im Monat maximal 350 Euro betragen. Verdient das Kind auch nur einen einzigen Euro mehr, muss es einen eigenen Krankenkassenbeitrag zahlen. Pro Jahr beträgt diese Freigrenze also 4200 Euro. Hinzu kommen Sparerfreibetrag von 750 Euro plus Werbungskostenpauschale von 51 Euro. Das ergibt maximale Einkünfte für den Sprössling von 5001 Euro.
    Achtung: Die Sozialversicherungen kennen das Halbeinkünfteverfahren nicht. Dividenden aus Aktien oder aus Fonds zählen hier in voller Höhe. Übrigens: Die Einkunftsgrenze von 350 Euro gilt auch für kostenlos mitversicherte Ehepartner. Nächster Haken: Haben Eltern dem Nachwuchs das Vermögen überschrieben, können volljährige Kinder völlig frei über das Geld verfügen. Vorsichtige Eltern sollten deshalb vor der Übertragung überlegen, ob es nicht sinnvoll ist, notariell festzulegen, wofür das geschenkte Geld verwendet werden darf.


    Gewinnrealisierung
    Die Bundesregierung plant, ganz unabhängig von der Haltedauer der Papiere eine Abgeltungssteuer von 30 oder 25 Prozent auf realisierte Kursgewinne einzuführen. Da diese Steuer unterm Jahr auch rückwirkend zum 1. Januar eingeführt werden könnte, sollte überlegt werden, bis Jahresende Papiere, deren Kurs seit Kauf gestiegen ist und die bereits länger als ein Jahr im Depot sind, zu verkaufen. Diese Gewinne sind derzeit noch steuerfrei. Zwar ist noch nicht sicher, wie realisierte Kursverluste künftig behandelt werden sollen. Dennoch scheint es hier ratsam, solche Papiere zu halten. Wird die Haltefrist total abgeschafft, könnte es möglich sein, künftig den Fiskus auch an Kursverlusten von Depotleichen zu beteiligen.

  • 1 Jahr länger Galgenfrist:


    Abgeltungssteuer


    Die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge wird im Jahr 2009 eingeführt. Geplant ist ein Steuersatz von 25 Prozent auf Zinsen und Dividenden. Auch auf Veräußerungsgewinne von Aktien und Anleihen wird die Abgeltungssteuer erhoben. Die Banken behalten die Steuer ein und überweisen den Betrag direkt an das Finanzamt. Dafür wird die umstrittene Kontenabfrage entfallen.

  • http://www.handelsblatt.com/ne…-zur-abgeltungsteuer.html


    HANDELSBLATT, Donnerstag, 2. November 2006, 18:00 Uhr
    Hintergrund


    Eckpunkte der Beschlüsse zur Abgeltungsteuer


    Neben der Unternehmensteuerreform haben sich die Experten der großen Koalition auch auf die Einführung einer Abgeltungsteuer verständigt. Hier die Eckpunkte:


    Die Abgeltungsteuer soll Anfang 2009 mit einem Steuersatz von 25 Prozent in Kraft treten und für Zinserträge, Investmentfondserträge, Dividenden und Veräußerungsgewinne gelten. Immobilien bleiben außen vor. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer kommen hinzu. Die Einführung einer Abgeltungsteuer bricht radikal mit dem bestehenden System. Die Steuer wird nach Berechnungen des Ministeriums rund 1,73 Mrd. Euro kosten.


    Was ist eine Abgeltungsteuer?


    Eine Abgeltungssteuer hat zwei wesentliche Merkmale:


    * Sie ist dort fällig, wo der zu versteuernde Betrag zuerst anfällt, an der Quelle also. Das heißt, der Fiskus wird von Bank oder Kreditinstitut bedient, noch bevor der Steuerzahler an sein Geld kommt. Das Prinzip ist so ähnlich wie bei der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber gleich an den Staat abführt.
    * Ist die Steuer gezahlt, gilt der ganze Vorgang als abgeschlossen, die Steuer ist abgegolten. Eine Steuererklärung ist nicht notwendig. Der Steuerpflichtige weiß bereits im Voraus, was er zahlen muss. Das macht die Steuer einfach und unbürokratisch, in den Augen mancher aber auch ungerecht. So muss der Millionär den gleichen Steuersatz zahlen wie die Oma für das Sparbuch ihres Enkels. Bisher ist der persönliche Steuersatz fällig, der bei steigendem Einkommen steigt.


    Wie wirkt die Abgeltungsteuer bei Zinserträgen?


    Um diese Ungerechtigkeit zu vermeiden, wollen die Koalitionäre zwei Sperren einbauen. Der Sparerfreibetrag soll nach der vor kurzem beschlossenen Halbierung nicht weiter gekürzt werden. Zinserträge bis zu 750 Euro (1500 für Verheiratete) bleiben damit auch nach 2009 steuerfrei. Zudem dürfen sich Sparer, die derzeit einen niedrigeren Satz als die vorgesehenen durchschnittlichen 25 Prozent zahlen, weiter nach dem alten System besteuern lassen.


    Derzeit ist zwar auch eine Quellensteuer von 30 Prozent auf jeden Euro über den Sparerfreibetrag fällig. Im Rahmen der Steuererklärung wird aber ermittelt, ob der tatsächliche Steuersatz über oder unter diesem Wert liegt. Jeder Sparer, dessen durchschnittlicher persönlicher Steuersatz über 25 Prozent liegt, profitiert von der Abgeltungsteuer. Wer den Spitzensteuersatz von 42 Prozent zahlt, muss derzeit von 1000 Euro Zinsen über dem Sparerfreibetrag rund 443 Euro Steuern zahlen. Mit einer Abgeltungsteuer von 25 Prozent werden es nur noch 263,75 Euro sein.


    Lesen Sie weiter auf Seite 2: Wie die Abgeltungssteuer bei Dividenden und Veräußerungsgewinnen wirkt


    Wie wirkt die Abgeltungssteuer bei Dividenden?


    Nach dem Willen der Koalitionäre soll die Abgeltungsteuer zudem das erst 2001 von der rot-grünen Regierung eingeführte Halbeinkünfteverfahren ablösen. Derzeit werden nur 50 Prozent der Einkünfte aus Dividenden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Aktionärs belegt. Diesen Rabatt räumt der Fiskus ein, um eine Doppelbesteuerung sowohl auf der Ebene des Unternehmens als auch beim Aktionär zu vermeiden.


    Künftig soll nach dem Willen der Koalitionäre von jedem Euro Dividendenzahlung über dem Sparerfreibetrag 25 Cent Steuern fällig sein. Das führt nach Berechnungen der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz zu deutlich höheren Belastungen. Hat ein Anleger mit einem persönlichen Steuersatz von 30 Prozent seinen Sparerfreibetrag ausgeschöpft, muss er derzeit 158,30 Euro Steuern auf eine Dividende von 1000 Euro zahlen. Bei einer Abgeltungssteuer von 25 Prozent müsste er 264,75 Euro an den Fiskus überweisen. Weniger kostspielig wäre die Neuregelung für gut Verdienende, die den Spitzensteuersatz von 42 Prozent zahlen. Derzeit bleiben ihnen von 1000 Euro Dividenden 778,45 Euro übrig. Mit einer Abgeltungssteuer von 25 Prozent werden es 736,25 Euro sein.


    Wie wirkt die Abgeltungssteuer bei Veräußerungsgewinnen?


    In der Tendenz sind die Auswirkungen auf die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen ähnlich. Ein Spekulationsgewinn wird künftig nicht mehr im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens besteuert, sondern es gilt der Satz der Abgeltungsteuer. Das heißt, die Steuerlast auf solche Gewinne steigt. Wie auch bei der Dividendenbesteuerung sind Spitzenverdiener von dieser Steigerung weniger betroffen als Geringverdiener. Vor allem für langfristig orientiere Anleger kommt es zu einer teuren Veränderung, weil die Koalition plant, die nach einem Jahr geltende Steuerfreiheit für private Veräußerungsgewinne abzuschaffen. Die Steuerlast steigt für jeden Anleger, am wenigsten sind jedoch Spitzenverdiener betroffen, die kurzfristig Aktien kaufen oder verkaufen.


    Die neue Abgeltungsteuer soll nur für Aktienkäufe und anschließende -verkäufe gelten, die nach dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen werden.


    Mit dem Wegfall der Steuerfreiheit wird es künftig auch möglich sein, Verluste aus Spekulationsgeschäften bei der Steuer geltend zu machen. Dies soll aber nur im Rahmen der Einkunftsart gelten. Das heißt, eine Verrechnung etwa mit einem Gehalt ist nicht möglich.


    Kontrollmitteilungen


    Mit der Umstellung der Besteuerung will die Koalition auch das bisherige System der Kontrollmitteilungen verändern. Einen Kontoabruf bleibt im Prinzip nur für Fälle erhalten, in denen der Steuerpflichtige Vergünstigungen oder staatliche Transfers beantragt.


    Kirchensteuer


    Die Kirchen sollen auch bei der Abgeltungsteuer ihren Anteil an dem Aufkommen erhalten. Dazu müssen die Sparer ihrer Bank künftig mitteilen, ob sie konfessionell gebunden sind oder nicht. Der Nachweis soll etwa durch die Vorlage einer Steuerkarte geschehen.
    _______________________________________
    BO-Aktion gegen Abgeltungssteuer unter


    http://www.boerse-online.de/steuerhammer

    "The guy who spreads and makes a little every day is the one who walks away with big money." N.N.

  • Zitat

    Original von SmartInvestor
    Die Abgeltungsteuer soll Anfang 2009 mit einem Steuersatz von 25 Prozent in Kraft treten
    ...
    Die neue Abgeltungsteuer soll nur für Aktienkäufe und anschließende -verkäufe gelten, die nach dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen werden.


    Und 2008 ist steuerfrei oder wie?

  • Wenn du im Jahr 2008 eine Aktie kaufst und sie noch in 2008 wieder verkaufst hast du die 1-jährige Spekulationsfrist nicht eingehalten und musst den Gewinn wie auch jetzt schon zur Hälfte mit deinem Einkommenssteuersatz versteuern. Wenn du die im Jahr 2008 gekaufte Aktie erst im Jahr 2009 verkaufst, gilt die Abgeltungssteuer.