• Sind das nicht Einkünfte aus Beteiligungen? Da müsste die US-Quellensteuer erlösmindernd eingehen und der Rest zum allgemeinen Einkommen dazugerechnet werden. Du bist da ja eine Art Kommanditist wie bei einer deutschen KG.

    Auch unsere Gedanken sind wircksame Factoren des Universums. Novalis


    Everything will be allright!

  • Ja, ist leider so, anrechnen kann man da nix.
    Allerdings dürfte eigentlich auch keine Abgeltungssteuer einbehalten werden, da es keine Wertpapier-Einkünfte sondern "Business Income" ist, das separat erklärt werden muss.
    Ich kann nur empfehlen auf Offshore-LPs auszuweichen (die z.B. auf Bermuda/Marshall Islands etc. domiziliert sind, erkennt man an der ISIN, kein "US" am Anfang), da wird kein Steuerabzug fällig.


    Hm, wieso sind das keine Wertpapier-Einkünfte? Ich bin ja schließlich schon über Aktien an dem Unternehmen beteiligt, auch wenn es offenbar keine Aktiengesellschaft ist, was genau hier das Problem zu sein scheint.


    Es geht mir ja auch nicht darum, mich an irgendeiner L.P. zu beteiligen, und meinetewegen werden die Ihren Sitz sicher nicht auf Bermuda verlegen, deshalb verstehe ich Deinen Tip nicht wirklich.

    Vor die Wahl zwischen zwei möglichen Alternativen gestellt, wähle die Dritte!

  • Sind das nicht Einkünfte aus Beteiligungen? Da müsste die US-Quellensteuer erlösmindernd eingehen und der Rest zum allgemeinen Einkommen dazugerechnet werden. Du bist da ja eine Art Kommanditist wie bei einer deutschen KG.


    So hätte ich die Erklärung von comdirect auch verstanden.

    Vor die Wahl zwischen zwei möglichen Alternativen gestellt, wähle die Dritte!

  • So hätte ich die Erklärung von comdirect auch verstanden.


    Bitte halte uns auf dem Laufenden. Wie ich die Sache verstanden habe, behält sich das deutsche Finanzamt vor, nach eigenem Ermessen eine börsengehandelte LP als Beteiligung oder als Aktie zu behandeln; aber meine Information diesbezüglich trägt Patina.

  • Bitte halte uns auf dem Laufenden. Wie ich die Sache verstanden habe, behält sich das deutsche Finanzamt vor, nach eigenem Ermessen eine börsengehandelte LP als Beteiligung oder als Aktie zu behandeln; aber meine Information diesbezüglich trägt Patina.


    Mache ich gerne, kann aber dauern, da meinen Bescheid zur Steuererklärung für 2018 sicher nicht vor Ende 2019 bekomme...

    Vor die Wahl zwischen zwei möglichen Alternativen gestellt, wähle die Dritte!

  • Zitat

    Hm, wieso sind das keine Wertpapier-Einkünfte? Ich bin ja schließlich schon über Aktien an dem Unternehmen beteiligt, auch wenn es offenbar keine Aktiengesellschaft ist, was genau hier das Problem zu sein scheint.


    Es geht mir ja auch nicht darum, mich an irgendeiner L.P. zu beteiligen, und meinetewegen werden die Ihren Sitz sicher nicht auf Bermuda verlegen, deshalb verstehe ich Deinen Tip nicht wirklich.


    Ok, also dann hier vielleicht zwei etwas hilfreichere Anmerkungen:
    1) Ich habe nochmal in die Abrechungen eines (US) MLP geschaut, den ich 2008-2010 im Depot hatte: 35% Quellensteuer, keine Abgeltungssteuer.
    2) Bei dem (Bermuda) MLP, den ich jetzt seit über einem Jahrzehnt im Depot habe, wird gar keine Steuer abgezogen (Keine Quellensteuer, keine Abgeltungssteuer). Auf den Abrechnungen steht:
    "Gemäß der Veröffentlichung der Wertpapiermitteilungen werden Zahlungen dieser Gesellschaft gem.dem US-Steuerrecht als Erträge einer Personengesellschaft behandelt. Gemäß Randziffer 2 des BMF-Schreibens vom 09.10.2012 ist der Ertrag für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs als Dividende nach § 20 Abs. 1. Nr. 1 EStG zu berücksichtigen. Eine hiervon abweichende Besteuerung ist im Rahmen der Veranlagung zu klären."

    Hier ist das BMF-Schreiben zu den Einzelfragen zur Abgeltungssteuer:
    https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/448096/
    Randziffer 2 (und 3):


    Zitat

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Erträge aus einer Limited Liability Company (LLC)


    2 Gesellschaften in der Rechtsform einer LLC können nach dem US-Steuerrecht zur Besteuerung als Personengesellschaft optieren. Erträge aus einer LLC sind für das Steuerabzugsverfahren auch dann als Dividendenerträge i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG zu behandeln, wenn nach US-Steuerrecht zur Besteuerung als Personengesellschaft optiert wurde.


    3 Die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer findet allein im Veranlagungsverfahren statt. Hinsichtlich der steuerlichen Einordnung der LLC als Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft gelten die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 19. März 2004 (BStBl IS. 411).


    Ich hoffe das schafft etwas mehr Klarheit.

  • Hat jemand von Euch die belgische Quellensteuer für SAPEC beantragt und erhalten?

    Ich habe gerade versucht, das belgische Formular 276 auszufüllen und bin fast wahnsinnig geworden.

    - Was habt ihr denn bei 4b (Date of issue) und 4d (Coupon number) eingetragen?

    - Ist "Net dividend" was auf meinem Depotauszug angekommen ist (nach Abzug der belgischen UND deutschen Steuern), oder ist damit nur der Betrag nach Abzug der belgischen Quellensteuer gemeint?

    - Welche Anlagen habt ihr noch beigefügt: Nur einen Kontoauszug vom Depot? Ich habe im Internet gelesen, man bräuchte eine unterschriebene (!) Bestätigung der Depotbank, aus der auch Kauf und Verkauf der Aktien hervorgeht. Habt ihr das gemacht?

    Vielen Dank für jede Unterstützung!

  • Hallo wisi,


    generell, das Eintragen und hinschicken ist nur das erste Ärgernis. Ich hab das letztes Jahr gemacht und seitdem hab ich weder einen Kommentar gehört noch die Rückerstattung bekommen. Ist inzwischen fast ein ganzes Jahr, 10 Monate oder so. Katastrophe.


    Ich hab auch vorher dort angerufen und solche Themen abgefragt. Das würd ich Dir auch empfehlen, einfach eine Liste mit den Fragen machen und dann dort abfragen. Dauert aber trotzdem dann ewig.


    Coupon number lässt sich aber herausfinden, normal auf der Website der Unternehmen bei IR oder bei der jeweiligen Dividendennotiz. In Belgien werden die scheinbar immer durchnummeriert.

    When a management with a reputation for brilliance tackles a business with a reputation for bad economics, it is the reputation of the business that remains intact.


    W. B.


    Investment is most intelligent when it is most businesslike.


    B. G.

  • Beteuerung wertlos verfallener Wertpapiere im Privatvermögen wie z.B. Optionen, Aktien, Anleihen.


    Dazu gab es ein recht erfreuliches BFH Urteil. Das kostet unseren Finanzminister Geld. Also wird das gesetzlich glattgestellt und wir kehren ab 2020 zur bisherigen Regelung zurück, dass wertlos verfallene Wertpapiere steuerlich NICHT geltend gemacht werden können. Zur Zeit als Referentenentwurf - via Haufe

  • Wobei das Thema in der Vergangenheit nicht nur Optionsscheine / K.O Zertifikate betraf, sondern auch Anleihen von Konkursunternehmen.


    Zitat

    Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen soll zunächst mit § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a EStG-E geregelt werden, dass der Verfall von Optionen im Privatvermögen einkommensteuerrechtlich nicht von Bedeutung ist


    ...betrifft also mal wieder nur die Privatanleger, bei gewerbstätigen Zockern bleibt die Absetzbarkeit wie gehabt.

    „Das große Karthago führte drei Kriege. Nach dem ersten war es noch mächtig. Nach dem zweiten war es noch bewohnbar. Nach dem dritten war es nicht mehr aufzufinden.“

  • Hallo, ich habe eine Frage zum Ausnützen von Kursverlusten.


    Wenn ihr jetzt (Anfang Februar) eine Aktie im Depot habt, die ihr mit Verlust verkaufen müsstet, und eine Aktie, die ihr mit Gewinn verkaufen könntet: Würdet ihr das dann aus steuerlichen Gründen jetzt machen um den Kursverlust mit dem Kursgewinn gegenzurechnen?

    Als Beispiel: Bei der Aktie 1 würdet ihr einen Verlust von -100 erzielen, bei der Aktie 2 einen Gewinn von +100. Steuer: 0

    Danach könnte die Aktie 2 ja wieder gekauft werden, falls gewünscht. Es fallen dabei zusätzliche Spesen an.


    Wie macht ihr das?

    Danke!

  • Hallo schnauff ,


    ich habe zwar zu deinem obigen Beispiel keine Meinung.

    Aber einen Hinweis: solange du noch den Sparerfreibetrag von etwas über 800€ hast, kann es sein, dass der steuerliche Verkauf von +100€ in deinem Beispiel zuerst mit dem Freibetrag verrechnet wird und die -100€ als Verlustvortrag gutgeschrieben werden, die erst verrechnet werden, wenn du Gewinne machst, die über dem (aufgebrauchten) Freibetrag liegen. D.h. wenn dein Beispiel überhaupt Sinn macht, dann erst, wenn der Freibetrag z.B. durch Dividenden/Zinsen aufgebraucht wurde. Ob er Sinn macht, kann ich dir nicht beantworten.

    Bei mir wurde z.B. bei einem Aktien-Verkauf mit Gewinn im Januar der Gewinn zuerst mit dem Freibetrag verrechnet, obwohl ich noch einen Verlustvortrag hatte. Das war sehr ärgerlich, denn der Freibetrag konnte nicht mehr für Dividenden/Zinsen angewendet werden während der Verlustvortrag nur gegen Aktiengewinne verrechnet wird.

  • Meine Erfahrungen mit der Comdirect sind, dass zunächst der Verlustvortrag verrechnet wird, bevor der Freibetrag angegriffen wird.

    Steueroptimierung würde ich, wenn überhaupt, erst gegen Ende des Jahres durchführen. Ich schiebe aber inzwischen auch einen größeren Verlustvortrag vor mir her ("Gewinne laufen lassen, Verluste begrenzen" :/).

    "The only function of economic forecasting is to make astrology look respectable." - John Kenneth Galbraith